Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 47

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 47 (NJ DDR 1973, S. 47); zu erheben, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Das bedingt eine gute Vorbereitung und ein sehr differenziertes Herangehen bei der Festlegung des Umfangs der Beweiserhebung und der hierzu am besten geeigneten Beweismittel. Eine Entscheidungsfindung ohne Beweisaufnahme ist in Ausnahmefällen dann denkbar, wenn das Vorbringen der Parteien allenthalben übereinstimmt und gegen seine Richtigkeit keinerlei Bedenken bestehen. Das Argument, daß es nicht gerechtfertigt sei, an der Glaubwürdigkeit der Ehegatten Zweifel zu hegen, wenn Darlegungen des einen keinen Widerspruch bei der Gegenpartei finden, vermag in dieser Allgemeinheit gerade in Eheverfahren nicht zu überzeugen. Die Erfahrungen beweisen, daß Ehegatten, die beide die Lösung der Ehe anstreben, oft geneigt sind, das eheliche Geschehen nicht völlig objektiv darzustellen, und Auswirkungen bestimmter ehelicher Differenzen überschätzen. Der Zeitaufwand für eine konzentrierte, sachbezogene Beweisaufnahme ist auch bei einer rationellen Arbeitsweise ohne Einschränkung gerechtfertigt. Unnötiger Zeitaufwand entsteht besonders dann, wenn anstelle einer erforderlichen straffen Vernehmung von Zeugen und gesellschaftlichen Kräften eine Parteivernehmung ins Uferlose ausgedehnt wird, weil das Beweisthema nicht knapp und eindeutig umrissen wurde. Konzentrierte, sachbezogene Begründung der Urteile Den Gerichten gelingt es schon besser, die Urteile in Ehesachen sachbezogener und konzentrierter zu begründen. Trotzdem ist es notwendig, daß die Bezirksgerichte und die Direktoren der Kreisgerichte gerade dieser Frage in der Anleitung besondere Aufmerksam- keit schenken, weil einer Zeitersparnis bei der Urteilsbegründung große Bedeutung zukommt. Eine Straffung der Entscheidungen ist vor allem bei der Wiedergabe des Sachverhalts möglich. Verfehlt ist es allerdings, auf die Darstellung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts völlig zu verzichten. Die Forderung, daß das Urteil verständlich und überzeugend sein muß, ist unabdingbar. Es wird auch zu prüfen sein, ob es möglich ist, den Umfang der Entscheidung nach bestimmten inhaltlichen Kriterien des. einzelnen Verfahrens zu differenzieren, etwa danach, ob Kinder vorhanden sind oder nicht, ob beide Parteien oder nur ein Ehegatte geschieden sein wollte, ob Einverständnis über die Regelung des Erziehungsrechts für die minderjährigen Kinder bestand oder ob dies nicht der Fall war, ob es sich um ein Scheidungsurteil oder ein klageabweisendes Urteil handelt u. ä. Gegebenenfalls kann es notwendig sein, im konkreten Fall andere Umstände, etwa die Interessen der Kinder oder schwerwiegende Auswirkungen der Scheidung auf die Parteien, besonders zu erörtern. Urteile, die diesen Anforderungen entsprechen oder ihnen nahekommen, sollten in Fachrichtertagungen und Dienstbesprechungen erörtert und auch dem Obersten Gericht für eine zentrale Auswertung zur Verfügung gestellt werden. De lege ferenda wäre zu prüfen, ob für bestimmte Verfahren etwa, wenn beide Ehegatten geschieden werden wollen, aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind und besonders nachteilige Folgen durch die Ehelösung für die Parteien nicht eintreten geringere Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung des Urteils gestellt werden können. Dr. HEINZ HUGOT, Direktor des Stadtgerichts von Groß-Berlin Zur Wirksamkeit der Aussetzung von Eheverfahren Es ist uns in unserer Öffentlichkeitsarbeit bisher noch nicht genügend gelungen, die komplizierte Problematik der Erhaltung von Ehen im Interesse der Kinder für jeden verständlich darzustellen. Dabei darf die Forderung nach einfacher Darstellung nicht mit unzulässiger Vereinfachung verwechselt werden. Eine unzulässige Vereinfachung ist es z. B., wenn die verhältnismäßig große Anzahl von Scheidungen zum Ausgangspunkt der Betrachtungen gemacht wird etwa in dem Sinne, bei rund 3 000 Ehescheidungen in Berlin würden ca. 4 000 bis 5 000 Kinder ihres natürlichen Elternhauses beraubt. Das muß in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecken, daß dem Problem nur mit mehr Klageabweisungen beizukommen sei. Diese Auffassung verkennt, daß die von einer Scheidung betroffenen Kinder in aller Regel oder zumindest sehr häufig doch schon vorher unter den konkreten Bedingungen des Ehekonflikts kein harmonisches. Elternhaus besaßen. Im Gegenteil: Hier wird sich die Situation der Kinder in vielen Fällen durch die unerläßliche Scheidung verbessern, weil wieder Ruhe und Ordnung im häuslichen Leben einziehen. Eine unzulässige Vereinfachung ist es auch, wenn zuweilen behauptet wird, daß die Kinder, deren Eltern geschieden wurden, nunmehr der Gefahr einer sozialen Fehlentwicklung ausgesetzt seien. Die Wahrheit ist aber, daß die manchmal jahrelange Zerrüttungssituation in der Ehe sich bereits negativ auf die Entwicklung und Erziehung der Kinder ausgewirkt hat, so daß der Erziehungsberechtigte es nach der Scheidung oft nicht leicht hat, das verlorene Terrain wieder- zugewinnen. Dazu bedarf es der konkreten gesellschaftlichen Hilfe. Für die Öffentlichkeitsarbeit ist es also von Bedeutung, die Tatsache zu betonen, daß nicht die Scheidung die entscheidenden Ursachen für Konflikte in der Erziehung der Kinder setzt, sondern daß die Scheidung unter den konkreten Bedingungen ein Mittel sein soll, einen Teil der Konflikte zu lösen. Aber es bleibt natürlich die Erkenntnis, daß die besten Bedingungen für die Erziehung der Kinder in harmonischen und von sozialistischen Anschauungen und Verhaltensweisen geprägten Ehen gegeben sind. Daraus folgt das gesellschaftliche Interesse, gefährdete Ehen nicht schlechthin zu erhalten, sondern sich um die Stabilisierung solcher Ehen zu bemühen, um eine weitere Zerrüttung zu verhindern und Fehlentwicklungen von Kindern aufzuhalten. Dabei bedarf es gründlicher Überlegungen, wie die Kraft der Brigaden in den Betrieben, der gesellschaftlichen Organisationen, der Elternseminare und anderer Einrichtungen genutzt und die gesellschaftliche Einflußnahme immer besser mit der dazu erforderlichen Bereitschaft der betroffenen Ehepartner verbunden werden kann. Die Gerichte haben vor allem die Aufgabe, den gesellschaftlichen Kräften solche Informationen zu vermitteln, die sie befähigen, sowohl in der allgemeinen bewußtseinsbildenden Einflußnahme als auch im konkreten Fall bei der Beseitigung von Konflikten mit Erfolg tätig zu werden. Die Möglichkeiten, die sich den Gerichten hier bieten, können vor allem bei der Aussetzung von Eheverfahren sinnvoll genutzt werden. 47;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 47 (NJ DDR 1973, S. 47) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 47 (NJ DDR 1973, S. 47)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des für das Ermittlungsverfahren geregelt. Dieser Entschädigungsanspruch bezieht sich auf Entscheidungen des Untersuchungsorgans gemäß bis und auf oder Strafprozeßordnung . Entschädigung ist gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zunehmend Bedeutung und erfordert mehr denn je die weitere Ausprägung der gesamtgesellschaftlichen und -staatlichen Verantwortlung für die allseitige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß die Klärung eines Sachverhaltes eine notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist. Nur wenn die zur Gefahrenabwehr benötigten Informationen vorliegen, ist es möglich, eine Gefahrenabwehr durchzuführen.

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