Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 460

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 460 (NJ DDR 1973, S. 460); Verklagte mit der Angabe eines der im Arbeitsvertrag genannten Arbeitsaufgabe nicht entsprechenden Gehalts angestrebt, eine eingeschränkte Übertragung und Wahrnehmung der Arbeitsaufgabe zum Ausdruck zu bringen. Diese Verfahrensweise ist nicht korrekt. Allein durch die Angabe einer niedrigeren Gehaltsgruppe, als sie der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsaufgabe entspricht, wird eine Einschränkung der Arbeitsaufgabe nicht bewirkt. Eine wirksame Einschränkung der Arbeitsaufgabe kommt nur durch eine darauf gerichtete Willensübereinstimmung der Parteien zustande. Die Bestimmung in § 17 der ArbeitsbereichsAO verlangt für die Festlegung der Qualifizierungsmaßnahmen und für die Einengung der Arbeitsaufgaben die Schriftform. Sie begründet damit für den Betrieb die Pflicht, dafür zu sorgen, daß solche Vereinbarungen schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem für den Abschluß von Arbeits- und Änderungsverträgen geltenden Grundsatz sind der Schriftform entbehrende Vereinbarungen mit einem Mangel behaftet, aber nicht unwirksam. Genauso ist eine Vereinbarung nach § 17 der ArbeitsbereichsAO wirksam, auch wenn sie mit dem Mangel fehlender Schriftform belastet ist. Das gilt auch für den Fall, daß die Einengung der Arbeitsaufgaben durch schlüssiges Verhalten der Parteien erfolgte. Die für diesen Umstand sprechenden Fakten hat das Bezirksgericht ausgehend von seiner unzutreffenden Ansicht, der Verklagte habe schuldhaft in pflichtverletzender Weise dem Kläger nicht Arbeiten eines Programmierers III übertragen unberücksichtigt gelassen. Die Delegierung des Klägers zu einem Programmierlehrgang gleich zu Beginn seiner Tätigkeit bei dem Verklagten ist Ausdruck dafür, daß es nach übereinstimmender Ansicht der Parteien dieser Qualifizierung bedurfte, weil dem Kläger die Voraussetzungen für eine selbständige Bearbeitung der von ihm zu lösenden Aufgaben fehlten. Die selbständige Lösung übertragener Aufgaben ist eine wesentliche Anforderung an die Tätigkeit eines Programmierers III. Hierdurch hauptsächlich unterscheidet sich diese Tätigkeit von der eines Programmierers IV, der nach den Tätigkeitsmerkmalen gestellte Aufgaben unter Anleitung erfüllt. Unter „Anleitung“ im Sinne des 18. Nachtrags zum Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen der volkseigenen Betriebe des Maschinenbaues vom 29. Dezember 1967 ist dabei eine über das übliche Maß hinausgehende Anleitung zu verstehen. Zumindest für die anfängliche Tätigkeit steht fest, daß der Kläger Arbeitsaufgaben eines Programmierers unter Anleitung im dargelegten Sinne erfüllt hat. Für gewisse Zeit ist davon auszugehen, daß durch schlüssiges Verhalten eine Einschränkung der im Arbeitsvertrag genannten Arbeitsaufgabe eines Programmierers III erfolgt ist. Soweit dem Kläger Arbeitsaufgaben eines Programmierers IV übertragen worden sind, hat der Verklagte damit seine Pflicht zur Übertragung von Arbeiten der vereinbarten Art erfüllt. Hierfür ist der Kläger mit der ihm tatsächlich gewährten Vergütung zutreffend entlohnt worden. Dies trifft jedoch nur für den Zeitraum zu, in welchem der Kläger noch nicht umfassend über die Voraussetzungen für eine selbständige Erarbeitung von Programmen und Teillösungen verfügte. In Ermangelung präziser Abreden hierzu ist der Zeitraum aus dem tatsächlichen Verlauf der Tätigkeit des Klägers herzuleiten, (wird ausgeführt) Der Betrieb hat in seiner Aufstellung über die vom Kläger erledigten Arbeitsaufträge dargelegt, daß etwa vom Mai 1971 an der Kläger selbständig gearbeitet hat. Werden diese Tatsachen durch weitere Feststellungen bestätigt, ist die Sachlage rechtlich dahin zu würdigen, daß in der Folgezeit die Voraussetzungen für die Aus- übung einer mit den Tätigkeitsmerkmalen eines Programmierers III übereinstimmenden Arbeitsaufgabe Vorgelegen haben. Folglich stünde dem Kläger für den nachfolgenden Zeitraum ein Rechtsanspruch auf die Vergütung eines Programmierers III zu. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhalts hätte das Bezirksgericht die Berufung nicht als unbegründet zurückweisen dürfen. Vielmehr hätte es weitere Feststellungen in der dargelegten Richtung veranlassen und danach entscheiden müssen, inwieweit der Kläger zutreffend entlohnt worden ist. Für einen Schadenersatzanspruch war bei der gegebenen Sachlage kein Raum. Aus den dargelegten Gründen war die Entscheidung des Bezirksgerichts aufzuheben und der Streitfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. Anmerkung: In der Rechtsprechung war bereits wiederholt die Frage zu entscheiden, welche Auswirkungen das Fehlen der erforderlichen Qualifikation auf den Lohnanspruch des Werktätigen hat. Schwierigkeiten bereiten in der Praxis vor allem die Fälle, in denen weder im Rahmenkollektivvertrag noch in anderen Rechtsnormen der Lohnanspruch bei Fehlen der erforderlichen Qualifikation besonders geregelt worden ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Arbeitsaufgabe gemäß §17 der ArbeitsbereichsAO eingeengt oder eine besondere kombinierte Qualifizierungs- und Entlohnungsvereinbarung zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 GBA abgeschlossen werden (vgl. OG, Urteil vom 19./22. Februar 1971 Ua 7/70 mit Anmerkung von F. Kaiser [NJ 1971 S. 307; Arbeit und Arbeitsrecht 1971, Heft 10, S.313]). Im vorliegenden Streitfall hat der Werktätige mindestens über einen bestimmten längeren Zeitraum hinweg nicht die mit ihm im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsaufgabe wahrgenommen. Für die von ihm ständig und regelmäßig ausgeübte Tätigkeit ist er, wie das Bezirksgericht zutreffend erkannt hat, richtig entlohnt worden. Die entscheidende Frage war daher nicht die nach dem Verhältnis von Qualifikation und Lohnanspruch, sondern die, ob der Betrieb dem Werktätigen abweichend von der Vereinbarung im Arbeitsvertrag berechtigt für eine gewisse Zeit eine andere Arbeitsaufgabe übertragen hat. Das war zu bejahen, weil eine wirksame Vereinbarung gemäß § 17 der ArbeitsbereichsAO zustande gekommen war. Solche Vereinbarungen bedürfen zwar der Schriftform. Sind jedoch Vereinbarungen mündlich oder durch schlüssiges Verhalten getroffen worden, so sind sie nicht allein deshalb unwirksam. Vielmehr sind die Beteiligten verpflichtet, den Mangel zu beheben, d. h. die Schriftform nachzuholen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des §17 der ArbeitsbereichsAO lagen im konkreten Fall vor. Der Werktätige besaß bei Aufnahme seiner Tätigkeit im Betrieb nicht ausreichende theoretische Kenntnisse und verfügte auch nicht über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet seiner Arbeitsaufgabe. Es war deshalb notwendig, Qualifizierungsmaßnahmen zu vereinbaren. Das hätte schriftlich geschehen müssen. Jedoch hat der Betrieb den Werktätigen zu Beginn des Arbeitsrechtsverhältnisses und auch danach zu Lehrgängen delegiert und ihm über das übliche Maß hinausgehende Anleitung gewährt. Durch damit übereinstimmendes Verhalten hat der Werktätige sein Einverständnis zum Ausdruck gebracht. Somit ist die Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten wirksam zustande gekommen. 460;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 460 (NJ DDR 1973, S. 460) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 460 (NJ DDR 1973, S. 460)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Verhinderung und Bekämpfung erfordert die Nutzung aller Möglichkeiten, die sich ergeben aus - den Gesamtprozessen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit im Innern der einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen Organen und Einrichtungen übergeben werden. Im Interesse zielstrebiger Realisierung der politisch-operativen Aufgabenstellung und der Erhöhung der Effektivität des Einsatzes operativer Kräfte und Mittel sowie der Zusammenarbeit der beteiligten Diensteinheiten und des Zusammenwirkens mit weiteren beteiligten Kräften anderer Organe und Einrichtungen. Die wichtigsten Aufgaben des sind: die exakte, ständige und allseitige Einschätzung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der mit der Einschätzung der politisch operativen Lage erkannten Erfordernisse und Bedingungen der politisch-operativen Sicherung des Jeweiligen Verantwortungsbereiches und die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X