Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 457

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 457 (NJ DDR 1973, S. 457); rigen Arbeitsplatz einbüßten und vorübergehend bis zur Errichtung neuer Produktionsstätten unter erschwerten Bedingungen arbeiten, um ihre volkswirtschaftlichen Aufgaben zu erfüllen. Trotz größter Anstrengungen ist nicht zu verhindern, daß für längere Zeit ein Produktionsverlust an Kinderbekleidung im Werte von 984 000 M eintritt. Neben diesen Folgen der Tat ist aber auch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte aus mehreren Vorstrafen keine Lehren gezogen und sich den positiven Einwirkungen seines Arbeitskollektivs hartnäckig verschlossen hat. Die von der Verteidigung geäußerten Bedenken gegen die Anwendung der Ziff. 3 des § 186 StGB wurden darauf gestützt, daß das Handeln des Angeklagten von der plötzlichen Verärgerung über seine erfolglose Suche nach Bargeld bestimmt gewesen sei. Dieser Auffassung kann nur insoweit gefolgt werden, als die Handlung des Angeklagten eine spontane, nicht lange im voraus geplante Handlung war, die durch Verärgerung mit ausgelöst wurde. Der Angeklagte hat aber in der Hauptverhandlung und in seinem schriftlichen Geständnis selbst ausgesagt, daß sein Tatentschluß mit davon bestimmt war, die Spuren seines Diebstahls durch die Brandlegung zu verwischen. Mit dieser Zielstellung hat der Angeklagte § 186 Ziff. 3 StGB verwirklicht. Auch das ist bei der Höhe der auszusprechenden Strafe zu berücksichtigen. Im Interesse eines wirksamen Schutzes des sozialistischen Eigentums vor derartigen Angriffen und auf Grund der bereits dargelegten Schwere der Tat und der Schuld des Angeklagten war in Übereinstimmung mit dem Antrag des Staatsanwalts wegen Verbrechens der schweren Brandstiftung nach §§ 185 Abs. 1, 186 Ziff. 2 und 3 StGB in Tatmehrheit mit Vergehen des Diebstahls von sozialistischem und persönlichem Eigentum nach §§158 Abs. 1, 161, 177 Abs. 1, 180 StGB auf eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu erkennen. Außerdem war auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaß-nahmen gemäß § 48 Abs. 1 Ziff. 2 StGB zu erkennen, weil die Verurteilung wegen eines Verbrechens erfolgte und die bisherige Entwicklung des Angeklagten auf Grund seiner mehrfachen Vorstrafen, aus denen er keine Lehren zog, erkennen läßt, daß solche Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiedereingliederung nach Strafverbüßung erforderlich sind. §§ 224, 240 StGB. Die Ausübung medizinischer Tätigkeit zur gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung ist, obwohl sie eine staatlich erteilte Befugnis voraussetzt, nicht selbst staatliche Tätigkeit. Deshalb verwirklicht derjenige, der sich als Arzt ausgibt und Rezepte ausschreibt, nicht den Tatbestand der Anmaßung staatlicher Befugnisse (§ 224 StGB), sondern den der Urkundenfälschung (§ 240 StGB). BG Suhl, Urt. vom 19. Januar 1973 - 2 BSB 151/72. Der Angeklagte ist Arbeiter in einem Krankenhaus. Anfang Oktober 1972 entnahm er aus dem Dienstzimmer eines Arztes zwei gestempelte Rezepte, zwei gestempelte Krankenscheine und zwei Überweisungsformulare, die er in ein medizinisches Fachbuch legte. Das Buch steckte er in seine Aktentasche. Am 18. Oktober 1972 kam der Angeklagte mit einigen Bürgern in ein Gespräch und gab diesen zu verstehen, daß er Arzt sei. Zur Bestätigung seiner Angaben zeigte er den Bürgern das Fachbuch. Dabei fielen die Rezepte und Krankenscheine heraus. Auf Verlangen des Zeugen G. verschrieb der Angeklagte diesem auf einem Rezept Prednisolon-Salbe. Das Rezept, das der Angeklagte mit einer unleserlichen Unterschrift versehen hatte, löste der Zeuge G. in einer Apotheke ein. Einer anderen Bürgerin verschrieb der Angeklagte nach dem Etikett der von ihr vorgelegten Flasche ein Rezept für die Medikamente Euflat und Bilazit. Auch dieses Rezept unterschrieb er mit einer unleserlichen Unterschrift. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Vergehens der Anmaßung staatlicher Befugnisse in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 224 Abs. 1, 240 Abs. 1, 63 Abs. 2 StGB). Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Angeklagten führte zur Abänderung des Urteils im Schuldausspruch. Aus den Gründen.: Soweit das Kreisgericht das Verhalten des Angeklagten rechtlich als ein Vergehen der Urkundenfälschung nach § 240 Abs. 1 StGB beurteilt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Nicht zutreffend ist jedoch die tateinheitliche Qualifikation der Handlung des Angeklagten als Vergehen der Anmaßung staatlicher Befugnisse gemäß § 224 Abs. 1 StGB. Das Kreisgericht sieht die Erfüllung dieses Tatbestands darin, daß der Angeklagte sich als Arzt ausgab und in zwei Fällen Rezepte ausschrieb. Dadurch habe er die Rechte derjenigen Bürger beeinträchtigt, denen er die Rezepte aushändigte. Entscheidend für die Erfüllung des Tatbestands des § 224 Abs. 1 StGB ist der Inhalt der kraft staatlicher Befugnisse ausgeübten Tätigkeit. Nach der AO über die Approbation der Ärzte vom 16. Februar 1949 (ZVOB1. S. 120) i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung von Strafbestimmungen und Ordnungsstrafbestimmungen vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 242) darf die Bezeichnung „Arzt“ nur derjenige führen, der als Arzt approbiert ist. Die Erteilung der Approbation ist ein staatlicher Akt und berechtigt zur Ausübung der Heilkunde. Die medizinische Betreuung durch einen Arzt setzt zwar eine staatlich erteilte Befugnis dazu voraus, jedoch ist die Ausübung medizinischer Berufstätigkeit selbst keine staatliche Tätigkeit. Wer sich wie der Angeklagte als Arzt ausgibt und solche ärztlichen Handlungen wie die unberechtigte Ausstellung von Rezepten vornimmt, maßt sich daher keine staatliche Befugnis i. S. des § 224 Abs. 1 StGB an, weil diese Befugnis inhaltlich eine staatliche Tätigkeit voraussetzt. Eine solche könnte beispielsweise dann vorliegen, wenn in Erfüllung oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens von einem Arzt staatliche Leitungsentscheidungen getroffen werden. Die vom Kreisgericht vorgenommene Auslegung dehnt deshalb den Tatbestand des § 224 Abs. 1 StGB unbegründet aus. Den strafrechtlichen Schutz für die Fälle, in denen jemand die Heilkunde ausübt, ohne daß er als Arzt approbiert ist oder die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker erhalten hat, gewährleistet § 15 der AO über die Approbation der Ärzte. Da im vorliegenden Fall der Angeklagte die „Heilkunde“ im Sinne dieser Anordnung weder berufs-oder gewohnheitsmäßig noch gegen Entgelt vorgenommen hat (§ 14 Abs. 3 der AO), kommt eine tateinheitliche Anwendung des § 15 Abs. 1 der AO neben dem Tatbestand der Urkundenfälschung (§240 StGB) nicht in Betracht. 457;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 457 (NJ DDR 1973, S. 457) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 457 (NJ DDR 1973, S. 457)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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