Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 456

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 456 (NJ DDR 1973, S. 456); einschlägig vorbestrafter Täter zu reagieren ist, die erneut Straftaten gegen das sozialistische Eigentum begehen. Dabei hätte es von der grundsätzlichen strafpolitischen Forderung ausgehen müssen, das sozialistische Eigentum vor Angriffen hartnäckiger, unbelehrbarer Gesetzesverletzer wirksam zu schützen, d. h. gegen diese Täter die im Gesetz vorgesehenen Strafverschärfungen konsequent zur Anwendung zu bringen. Das Bezirksgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 StGB bejaht. Es hat, worauf der Kassationsantrag zutreffend hinweist, die relativ geringe Schadenshöhe zum alleinigen und entscheidenden Kriterium für die Beurteilung der Tatschwere gemacht. Die Bestimmung des § 62 Abs. 3 StGB fordert aber die Berücksichtigung aller Umstände der Tat, wobei bei der Beurteilung von Straftaten gegen das sozialistische Eigentum, die von mehrfach einschlägig vorbestraften Tätern begangen wurden, der richtigen Bewertung der Schuldschwere besondere Bedeutung zukommt. Es, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß allein die Tatsache der mehrfachen Bestrafung mit Freiheitsstrafen wegen Straftaten gegen das sozialistische Eigentum diese Täter bei erneuter Straffälligkeit als hartnäckig Rückfällige charakterisiert. Dieser Umstand erhöht den Grad der Schuld und damit die Tatschwere in einem solchen Maße, daß für die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung schon deshalb Jeein Raum ist und es deshalb bei einer Verurteilung wegen verbrecherischen Diebstahls (§ 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) verbleibt. Der Grad der Schuld wird im vorliegenden Fall noch dadurch erhöht, daß die Zeiträume zwischen den einzelnen Straftaten immer kürzer wurden. Die letzte Straftat beging der Angeklagte bereits zweieinhalb Monate nach der Strafverbüßung. Zu Recht erblickte das Kreisgericht darin eine verfestigte Mißachtung des sozialistischen Eigentums bzw. der sozialistischen Gesetzlichkeit überhaupt. Diese wird auch dadurch charakterisiert, daß der Angeklagte alle erzieherischen Einwirkungen, die wegen seiner Arbeitsbummelei erfolgten, negierte und in den letzten Wochen vor seiner Inhaftierung nur noch von Diebstählen lebte. Hierin zeigen sich bereits Tendenzen asozialer Lebensweise. Weiter muß auch der Umstand strafverschärfend berücksichtigt werden, daß der Angeklagte insgesamt zehn Einzelhandlungen beging, er sich also innerhalb kurzer Zeit mehrmals zur Begehung von Straftaten gegen das sozialistische Eigentum entschied. Schließlich darf nicht übersehen werden, daß die Art und Weise der Tatbegehung insofern durch eine erhebliche Intensität gekennzeichnet ist, als der Angeklagte die Möglichkeiten zum Diebstahl vorher auskundschaftete und mehrfach eine 1,80 m hohe Mauer überstieg, durch welche das Eigentum des VEB gesichert war. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Tatschwere im vorliegenden Fall entscheidend durch die hartnäk-kige Rückfälligkeit des Angeklagten, die Art und Weise der Tatbegehung und die Negierung der gesellschaftlichen Anforderungen durch den Angeklagten bestimmt wird. Das Bezirksgericht hätte deshalb die Berufung des Angeklagten als unbegründet zurückweisen müssen. §§ 186 Ziff. 2 und 3, 61 StGB. Zur Strafzumessung bei schwerer Brandstiftung, wenn ein besonders hoher Schaden entstanden ist und der Brand gelegt wurde, um die Aufdeckung einer anderen Straftat zu verhindern. BG Leipzig, Urt. vom 8. Juni 1913 lb BS 11/73. Der 21 Jahre alte Angeklagte ist bereits dreimal mit Freiheitsstrafe bestraft worden. Obwohl er nach seiner letzten Strafverbüßung im März 1970 in ein gutes Arbeitskollektiv kam und sich auf Grund des erzieherischen Einflusses zunächst diszipliniert verhielt, begann er nach einiger Zeit mit übermäßigem Alkoholgenuß und verletzte wiederholt die Arbeitsdisziplin. Am 3. Dezember 1972 drang er gegen 21 Uhr über einen hohen Zaun in das Betriebsgelände des VEB Jugendmode R. ein, um dort Geld zu entwenden. Er zerschlug eine Fensterscheibe der Küchenbaracke, stieg ein und durchsuchte alle Räume nach Bargeld. Da er keins fand, nahm er eine dort Vorgefundene Flasche Weinbrand und Kleidungsstücke im Werte von 60 M mit. Danach drang er ebenfalls durch ein eingeschlagenes Fenster in das Produktionsgebäude ein, um seine Suche nach Bargeld fortzusetzen. Dabei zündete er sich aus Papier gedrehte Fackeln an, um die Räume zu beleuchten. Da er auch hier kein Bargeld fand, nahm er sich 12 jer dort gelagerten Kleidungsstücke im Werte von 288,64 M. Um die Spuren seines Diebstahls zu verwischen, entschloß sich der Angeklagte, einen Brand zu legen. Er zündete eine Papierfackel an und warf sie in einen Pappkarton. Nachdem er sich überzeugt hatte, daß der Karton Feuer gefangen hat, verließ er das Betriebsgelände und ging nach Hause. Der von dem Angeklagten gelegte Brand dehnte sich schnell aus, weil in dem Gebäude große Mengen leicht brennbarer Textilien gelagert waren. Die Bekleidungsstücke wurden vernichtet, und das Gebäude wurde stark beschädigt. Es entstand ein Schaden in Höhe von 1 176 955 M. Aus den Gründen: Mit der Brandlegung hat der Angeklagte eine schwere Brandstiftung nach §§ 185 Abs. 1, 186 Ziff. 2 und 3 StGB begangen. Er setzte in einer Produktionsstätte sowohl eine Betriebseinrichtung als auch Lagervorräte in Brand. Aus der Schadenssumme von über einer Million Mark ergibt sich, daß der Angeklagte einen besonders schweren Schaden i. S. von § 186 Ziff. 2 StGB verursacht hat. Eine schwere Brandstiftung liegt auch deshalb vor, weil der Angeklagte den Brand legte, damit der von ihm begangene Diebstahl nicht aufgedeckt werden kann. (Es folgen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung der Diebstahlshandlungen.) In allen Fällen handelte der Angeklagte vorsätzlich nach § 6 Abs. 1 StGB. Zu jeder einzelnen Tat hat sich der Angeklagte bewußt entschieden. Alle Handlungen des Angeklagten stehen in Tatmehrheit nach § 63 Abs. 2 StGB zueinander, da jeweils durch mehrere Taten verschiedene Strafrechtsnormen verletzt wurden. Nach § 64 Abs. 1 und 2 StGB ist bei mehrfacher Gesetzesverletzung eine Hauptstrafe auszusprechen, die hier dem § 186 StGB zu entnehmen ist. Bei der Strafzumessung war zu beachten, daß die Tatschwere des Handelns nicht allein durch die Höhe des unmittelbar entstandenen Schadens bestimmt wird. Die Tatschwere wird auch durch die negativen Auswirkungen der Beschädigung der Produktionsstätte und des daraus resultierenden Produktionsausfalls auf die Volkswirtschaft der DDR gekennzeichnet. Zutreffend wies die gesellschaftliche Anklägerin darauf hin, daß durch die Handlung des Angeklagten die Versorgung der Bevölkerung mit Kinder- und Jugendbekleidung beeinträchtigt wurde und daß auch die Einhaltung von Exportverpflichtungen gegenüber sozialistischen und nichtsozialistischen Staaten gefährdet war. Darüber hinaus sind durch den Brand moderne Betriebseinrichtungen, die den Werktätigen dieses VEB gute Arbeitsbedingungen schufen, vernichtet worden. Das hatte zur Folge, daß nahezu 70 Betriebsangehörige ihren bishe- 456;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen beteiligt sind, der Charakter von Bedingungen zu, die als notwendige Vermittlungsglieder der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einflüsse verstärkt wurde. in Einzelfällen die Kontaktpartner eine direkte, ziel- gerichtete feindlich-negative Beeinflussung ausübten. Eine besondere Rolle bei der Herausbildung und Verfestigung feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in differenzierte feindlich-negative Handlungen geführt. Wie bereits im Abschnitt begründet, können feindlich-negative Einstellungen und Handlungen nur dann Zustandekommen, wenn es dafür soziale Bedingungen in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und der Sicherheit der Rechte Verhafteter macht es sich erforderlich, eine für alle Diensteinheiten der Linie einheitlich geltende Effektenordnunq zu erlassen.

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