Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 449

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 449 (NJ DDR 1973, S. 449); kommissionen durch die staatlichen Leiter und die gesellschaftlichen Organisationen im Betrieb machte Kollege Schult, Vorsitzender einer Konfliktkommission im VEB Mathias-Thesen-Werft, Wismar, aufmerksam. In der Mathias-Thesen-Werft würden die Konfliktkommissionsvorsitzenden regelmäßig durch die Abteilungsleiter und die Meister in die Vorbereitung von Leitungsentscheidungen zu Problemen von Ordnung und Sicherheit einbezogen und über die jeweiligen Schwerpunktprobleme der Produktion informiert. Die Konfliktkommissionsvorsitzenden berichteten ihrerseits regelmäßig vor den Abteilungsgewerkschaftsleitungen über ihre Arbeit. Es sei aber notwendig, auch die Betriebszeitung in stärkerem Maße für die Verallgemeinerung guter Beispiele und Erfahrungen aus der Tätig keit der Konfliktkommissionen zu nutzen. Breiten Raum nahmen in der Diskussion Fragen der Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit und der Wirksamkeit von Empfehlungen der Konfliktkommissionen ein. Kollegin Werner, Mitglied der Rechtskommission im VEB Kombinat Kabelwerke Oberspree, wies darauf hin, daß die Beratungen wegen materieller Verantwortlichkeit bei weitem nicht alle Fälle erfassen, in denen schuldhafte Arbeitspflichtverletzungen zu Schäden führten. Manche staatlichen Leiter machten nur zögernd davon Gebrauch, die erzieherische Wirkung der Konfliktkommissionsberatung zur Sicherung einer festen Ordnung im Arbeitsprozeß zu nutzen. Charakteristisch sei auch, daß nur in seltenen Fällen Leiter selbst materiell verantwortlich gemacht werden. In diesem Zusammenhang forderte Direktor S t r a -novsky (Bezirksgericht Neubrandenburg), Probleme der Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit und der Erziehung zur Achtung des Volkseigentums stärker als bisher zum Gegenstand der Anleitung der Konfliktkommissionen durch die Gerichte zu machen. Es könne zwar festgestellt werden, daß die Anträge der Betriebe zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit bereits qualifizierter geworden sind, jedoch gebe es noch Mängel hinsichtlich der Differenzierung der Schadenersatzbeträge. So werde z. B. in bestimmten Bereichen stets die volle Höhe des entstandenen Schadens geltend gemacht und der Konfliktkommission die Differenzierung überlassen, die dann meist widerspruchslos akzeptiert werde. Auf die Verpflichtung der Leiter zur konsequenten Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit ging auch Kranke ein. Falsch seien die Auffassungen einiger Wirtschaftsfunktionäre, daß allein die Konfliktkommissionen die Ursachen der zur materiellen Verantwortlichkeit führenden Handlungen aufzudecken hätten. Diese Aufgabe obliege den Leitern selbst. Der Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Halle, Fritzsche, wertete die Ergebnisse von Untersuchungen zur gesellschaftlichen Wirksamkeit der Empfehlungen der Konfliktkommissionen aus. Er charakterisierte die Empfehlungen als eine spezifische Form der organisierten Mitwirkung der Werktätigen an der Leitung und Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Dieser Gesichtspunkt müsse besonders hervorgehoben werden, weil die Untersuchungen gezeigt hätten, daß es noch Mängel in der Durchsetzung der Empfehlungen gebe, die deren Wirksamkeit einschränkten. Relativ häufig sei festzustellen, daß die Adressaten der Empfehlungen den Konfliktkommissionen nicht innere halb der Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 2 KKO mit-teilen, was auf Grund der Empfehlung veranlaßt wurde. In einem kleinen Prozentsatz aller Fälle hätten die Adressaten sogar trotz wiederholter Mahnung nicht auf die Empfehlungen reagiert. Es sei eine wichtige Aufgabe der staatlichen Gerichte, der Mißachtung von Empfehlungen der Konfliktkommissionen mittels der Gerichtskritik zu begegnen. Fritzsche unterstützte den Hinweis in Abschn. I Ziff. 4 des Berichts des Präsidiums an die 7. Plenartagung, auch die Arbeitskollektive über Empfehlungen der Konfliktkommissionen an staatliche Leiter zu informieren. Damit würden die Werktätigen in die Lage versetzt, die Kontrolle darüber auszuüben, daß die staatlichen Leiter- in Belegschafts- und Gewerkschaftsversammlungen über die Verwirklichung der Empfehlungen Rechenschaft legen (§ 23 Abs. 2 KKO). Kollegin Werner berichtete, daß die Rechtskommission der BGL im KWO mit dem Staatsanwalt und dem Untersuchungsorgan vereinbart habe, alle Übergabeverfügungen über die BGL an die jeweils zuständige Konfliktkommission zu leiten. Dadurch erhalte die BGL einen vollständigen Überblick über die übergebenen Sachen und könne zugleich kontrollieren, ob die Beratung innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 7 Abs. 3 KKO durchgeführt wird. Die Zeitverzögerung durch die Zwischenschaltung der BGL sei ganz gering und werde durch qualifizierte Anleitung der jeweiligen Konfliktkommission wettgemacht. In seinen Schlußbemerkungen stellte Vizepräsident S i e g e r t fest, daß die Diskussion die Einschätzungen im Bericht des Präsidiums bestätigt habe. Gute Erfolge seien überall dort zu verzeichnen, wo staatliche Leiter und gesellschaftliche Kräfte des Betriebes zielgerichtet bei der Durchsetzung des sozialistischen Arbeitsrechts Zusammenwirken. Es komme jetzt darauf an, das Recht noch stärker als bisher zur Erfüllung der ökonomischen Aufgaben zu nutzen. Dabei seien die Empfehlungen der Konfliktkommissionen von großer Bedeutung. Zum Abschluß der Beratung nahm das Plenum den Bericht des Präsidiums zustimmend zur Kenntnis. Ri. Aus der Praxis für die Praxis Verwirklichung der Programme zur Zurückdrängung der Kriminalität im Kreis Quedlinburg In NJ 1973 S. 312 ff. hat Wolf anhand der im Bezirk Halle gesammelten Erfahrungen nachgewiesen, daß die Vorbeugungsprogramme der örtlichen Volksvertretungen wirksame Führungsinstrumente im Kampf gegen die Kriminalität und andere Rechtsverletzungen sind. Seinen Darlegungen und auch seiner Kritik an der verschiedentlich anzutreffenden Unterschätzung der mobilisierenden Wirkung dieser Vorbeugungsprogramme stimmen wir völlig zu. Natürlich löst ein- Programm allein noch keine gesellschaftliche Aktivität aus. Beschlüsse werden bekanntlich nur dort erfolgreich durchgesetzt, wo für ihre Realisierung Menschen gewonnen und begeistert werden. Dabei hat uns die Erfahrung gelehrt, daß es zur Verwirklichung von Maßnahmen, die über mehrere Jahre hinweg bedeutsam sind, ständig neuer Impulse bedarf. Unter diesem Aspekt hat der Rat des Kreises Quedlinburg beschlossen, auf der Grundlage und in Ergänzung des Programms des Kreistages zur Zurückdrängung der Kriminalität von 1967 eine Masseninitiative im Kampf um die Anerkennung als „Bereich der vorbildlichen Ordnung und Si- cherheit“ zu organisieren (vgl. Wolf, a. a. O., S. 314). Diese Maßnahmen werden mit denjenigen koordiniert, die der FDGB-Kreisvorstand ergreift, um die vom Sekretariat des FDGB-Bundesvorstandes beschlossene Be-, wegung „Ohne Unfälle und Havarien den Plan erfüllen“ durchzusetzen. An alle Betriebskollektive erging der Appell, diese Maßnahmen zum Bestandteil des sozialistischen Wettbewerbs zu machen; die Werkleiter erhielten einen dementsprechenden Auftrag. Die Räte der Städte und Gemeinden wurden verpflichtet, die Entwicklung der Masseninitiative zur Anerkennung als „Bereich der vorbildlichen Ordnung und Sicherheit" in den Wettbewerb „Schöner unsere 449;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Aus- und Weiterbilduncs-maßnahmen, insbesondere auf rechtlichem Gebiet, unterstützt. Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet.

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