Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 447

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 447 (NJ DDR 1973, S. 447); Zu einigen wichtigen Problemen in der Tätigkeit der Konfliktkommissionen Die Gerichte haben erkannt, daß es notwendig ist, die Erfahrungen der Konfliktkommissionen verstärkt für ihre eigene Rechtsprechung zu nutzen, und daß die Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften als wesentliche Voraussetzung für die wirksame Durchsetzung ihrer eigenen Verantwortung zielgerichtet zu entwickeln ist. Berichterstattungen der Gerichte vor den zuständigen Vorständen der Gewerkschaft sowie gewerkschaftliche ' Rechtskonferenzen und die Mitarbeit der Richter in den Rechtskommissionen werden immer besser dazu genutzt, Probleme der Rechtsanwendung, der weiteren * Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung und des Zusammenwirkens mit den Konfliktkommissionen zu erörtern und für die weitere Arbeit zu verwerten. Ausgehend von den Aufgaben, die für die staatlichen I Gerichte zur Leitung der Rechtsprechung der Konflikt- kommissionen gegeben sind, gilt es, die bisher vom Obersten Gericht und auch von den Bezirksgerichten getroffenen Maßnahmen und Standpunkte unter dem kritischen Blickwinkel der heute nötigen höheren Anforderungen und Maßstäbe, die an die Durchsetzung des sozialistischen Rechts zu stellen sind, zu überdenken. Das ist auch deshalb notwendig, weil eine Reihe von Problemen in der praktischen Durchsetzung des sozialistischen Rechts aufgetreten sind, die zügig einer 'Lösung zugeführt werden müssen. Das sind insbesondere folgende: 1. Probleme der höheren Wirksamkeit der Tätigkeit der Konfliktkommissionen bei der Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der Straftaten zum Nachteil des sozialistischen Eigentums Hierbei geht es insbesondere um eine klare Orientierung für die Übergabe von Strafsachen an die Konfliktkommissionen, um die volle Ausschöpfung der den Konfliktkommissionen dabei zur Verfügung stehenden Erziehungsmaßnahmen (einschließlich der Frage nach einer evtL Ergänzung dieser Maßnahmen) und um die schnelle Realisierung ausgesprochener Geldbußen. Grundsätzliche Hinweise, wie das sozialistische Eigentum wirksam geschützt werden kann, werden in Ziff. 8 bis 13 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 7. Plenartagung gegeben./7/ Auf der Grundlage dieser Orientierung ist die Leitung der Rechtsprechung der Konfliktkommissionen durch die staatlichen Gerichte zu verbessern. 2. Probleme der wirksamen Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit bei schuldhaßen arbeitspflichtwidrigen Verletzungen des Volkseigentums K Dieser Problemkomplex betrifft nicht nur die Erhöhung der Wirksamkeit der auf diesem Gebiet sehr umfangreichen Rechtsprechung der Konfliktkommissionen. Es geht auch darum, die Festlegungen der Richtlinie Nr.'29 des Plenums und die einschlägige Grundsatzrechtsprechung des Senats für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts kritisch zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren gemäß §§ 17, 198 StPO vom 19. Juni 1973 - I Pr B 1 - 112 -4/73 (NJ-Beilage 4/73 zu Heft 14) zu erwähnen. Unter Aufgabe des früheren Standpunktes hat das Präsidium jetzt ausgesprochen, daß die Rechte des Geschädigten im Strafverfahren auch Rechtsträger sozialistischen Eigentums haben, die kraft Gesetzes oder auf Grund 9 nf Der Bericht des Präsidiums 1st in diesem Heft veröffentlicht. vertraglicher Vereinbarungen berechtigt sind, Schadenersatzansprüche des Geschädigten geltend zu machen. Ferner sind Überlegungen in der Richtung anzustellen, welche hemmenden Umstände und Bedingungen beseitigt werden müssen,' damit bei Vorliegen der Voraussetzungen die materielle Verantwortlichkeit in allen Bereichen und auch gegen leitende Wirtschaftsfunktionäre durchgesetzt wird. 3. Probleme der wirksamen Durchführung der Beratungen wegen Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin Hier geht es insbesondere um die praxisverbundene ; Überprüfung des in Ziff. 2.2.2. der Richtlinie Nr. 28 des Plenums des Obersten Gerichts festgelegten Stand- I punkts, daß Fälle bestimmter wiederholter Disziplinverletzungen nicht zur Beratung vor der Konfliktkommission geeignet seien. Im Bezirk Cottbus gibt es in letzter Zeit eine mit der Orientierung der Richtlinie j Nr. 28 nicht übereinstimmende ■ Praxis, die aber nach 1 Einschätzung der Leitung des Bezirksgerichts in hohem i Maße wirksam sein soll. Danach wird nach mehreren I j erfolglos gebliebenen disziplinarischen Maßnahmen vom j i Betriebsleiter Antrag auf Durchführung einer erzieherischen Beratung vor der Konfliktkommission gestellt, j die in der Regel auch zur Überwindung der Disziplinverletzungen führt. In Vorbereitung der im Jahr 1974 vorgesehenen Plenartagung zu Problemen des Arbeitsrechts wird sich das Oberste Gericht nach entsprechenden Untersuchungen weiter mit dieser Frage beschäftigen. Auch für die Ausarbeitung eines neuen Gesetzbuchs der Arbeit wird sie einer Klärung zugeführt werden müssen. 4. Probleme der höheren Wirksamkeit bei der Beratung von geringfügigen Zivilrechtskonflikten Diese Probleme werden unter Verwertung der praktischen Erfahrungen und einer Reihe diesbezüglicher Forderungen der Konfliktkommissionen diskutiert und gelöst werden müssen. Sachliche Beziehungen bestehen hier zu den Fragen der rationellen und effektiven Durchführung der Verfahren durch die staatlichen Gerichte und auch zu den Aufgaben des Obersten Gerichts für die Leitung der Rechtsprechung der staatlichen und gesellschaftlichen Gerichte. Die Frage der wirksameren Einbeziehung der Konfliktkommissionen in die Durchsetzung rechtskräftig festgestellter Unterhaltsverpflichtungen wird gründlich erörtert werden. Bemerkungen zum Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts Im Bericht des Präsidiums Ein die 7. Plenartagung des Obersten Gerichts ist zur Wirksamkeit der Rechtsprechung der Konfliktkommissionen umfassend Stellung genommen worden. Ergänzend sei noch auf folgende Fragen hingewiesen: In Ziff. 1.4. werden die Empfehlungen der Konfliktkommissionen und die sich daraus für die Kreisgerichte ergebenden Pflichten behandelt. In diesem Zusammenhang ist Ziff. 10.2.2. der Richtlinie Nr. 28 zu beachten, wo das Oberste Gericht darauf orientiert hat, daß die Gerichte in den Fällen, in denen sachdienliche Empfehlungen nicht beachtet werden, die Konfliktkommissionen „je nach den Umständen des Falles durch Hinweise, Stellungnahmen oder den Ausspruch einer Gerichtskritik“ unterstützen sollen. Diese Orientierung ist auch heute noch richtig, weil sie jegliches formale Reagieren ablehnt. Sie wäre daher nur zu wiederholen gewesen. Deshalb wurde auch auf eine die .verschiedenen jeweiligen Umstände ausführlich beschreibende Darstellung verzichtet. 447;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 447 (NJ DDR 1973, S. 447) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 447 (NJ DDR 1973, S. 447)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten der Linie wachsende Bedeutung. Diese wird insbesondere dadurch charakterisiert, daß alle sicherungsmäßigen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaft Vollzuges noch entschiedener an den Grundsätzen der Sicherheitspolitik der Partei als generelle Aufgabe aller Staatsorgane, Sicherheits- und Rechtspflegeorgane, wirtschaftsleitonden Organe, Betriebe und Institutionen sowie gesellschaftlichen Organisationen. Sie ist als eine der Hauptaufgaben dos Staatssicherheit integrierter Bestandteil der politisch-operativen Arbeit der Linie wesentliche Portschritte erreicht werden. Auf Grundlage des zielstrebigen Pingens zur Durchsetzung vom Genossen Minister insbesondere in seinen Dienstkonferenzen im und gestellten Aufgaben zur Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der vorbeugenden Arbeit im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit ist, wie die Praxis zeigt, von prinzipieller Bedeutung für die Lösung der dem insgesamt übertragenen Aufgaben. Sie ist unerläßlich sowohl bei der Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist als eine relativ langfristige Aufgabe zu charakterisieren, die sich in die gesamtstrategische Zielstellung der Partei zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft unmittelbar einordnet. Unter den gegenwärtigen und für den nächsten Zeitraum überschaubaren gesellschaftlichen Entwicklungsbedingungen kann es nur darum gehen, feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen ist die Frogeihrer Erkennbarkeit von besonderem Interesse. Es ist zu beachten, daß niemals kauoalrnechanische Zusammenhänge zwischen Einstellungen und Handlungen bestehen.

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