Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 443

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 443 (NJ DDR 1973, S. 443); besondere auf die Förderung der Mitwirkung der Werktätigen an der Leitung und Planung und auf die Achtung ihrer Rechte. Im einzelnen sind dabei Empfehlungen gegeben worden, ungesetzliche Lohnversprechen zu überwinden, die Wahrnehmung der Rechte der betrieblichen Gewerkschaftsleitungen zu gewährleisten, Ordnung, Sicherheit und Wachsamkeit zu verbessern sowie die Erfordernisse im Gesundheits- und Arbeitsschutz strikt durchzusetzen. Überwiegend reagieren die Leiter auf diese Empfehlungen positiv und unterstützen die Konfliktkommissionen bei der Kontrolle, wie die Empfehlungen verwirklicht werden. Mitunter erreichen aber Empfehlungen deshalb nicht die beabsichtigte Wirkung, weil sie nicht konkret und kontrollierbar gestaltet sind. Die Gerichte müssen das Bestreben der Konfliktkommissionen, diese Mängel zu überwinden, spürbar unterstützen. Deshalb ist in die Auswertung der Erfahrungen der Konfliktkommissionen stärker die Empfehlungspraxis einzubeziehen. Noch zu wenig machen die Konfliktkommissionen von ihrem Recht Gebrauch, sich an den Staatsanwalt zu wenden, wenn durch die Mißachtung von Empfehlungen Ungesetzlichkeiten bestehen bleiben. Aber auch die Gerichte müssen konsequenter mit Gerichtskritiken reagieren, wenn sie in Einspruchsverfahren oder bei der Vollstreckbarkeitserklärung von Beschlüssen der Konfliktkommissionen die Mißachtung von Empfehlungen feststellen. Vereinzelt wenden sich Konfliktkommissionen mit Empfehlungen an die Gerichte, bestimmte Probleme in der Rechtsprechung zu klären. Die Gerichte sollten diese Probleme aufgreifen und in geeigneter Weise einer Klärung zuführen. 5. Die Untersuchungsergebnisse bestätigen, daß die Gerichte im wesentlichen ihrer Verantwortung gerecht geworden sind, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu gewährleisten. Dabei haben die Beschlüsse des VIII. Parteitages der SED und die Forderungen des 8. FDGB-Kongresses neue Initiativen der Gerichte zur weiteren Vertiefung der Beziehungen zu den Konfliktkommissionen ausgelöst. Die Gerichte nutzen in vielfältiger Weise die Erfahrungen der Konfliktkommissionen für ihre eigene Tätigkeit und für die praxisbezogene Anleitung. Aus der Erkenntnis, daß die geringe Zahl von Einsprüchen gegen Beschlüsse der Konfliktkommissionen keinen umfassenden Überblick verschafft und die Leitung der Rechtsprechung durch die Rechtsprechung einer Ergänzung auf anderen Wegen bedarf, sind eine Reihe von Kreisgerichten dazu übergegangen, ständige enge Kontakte nfiit Konfliktkommissionen gerade in den Schwerpunktbetrieben des Territoriums zu unterhalten. Einzelne Gerichte führen für die Mitglieder der Konfliktkommissionen regelmäßige Konsultationen in den Betrieben durch. Sie geben hierdurch den Konfliktkommissionen die Möglichkeit zu einer tiefgründigen Erörterung rechtlicher Probleme. Die Mitglieder der Konfliktkommissionen schätzen diese Aussprachen als wirkungsvolle Qualifizierung ein. Das erweitert wiederum ihre Möglichkeiten, die Qualität der Beratungen weiter zu erhöhen. Eine gute Zusammenarbeit der Gerichte mit dem Staatsanwalt ergänzt die Kenntnisse der Gerichte aus den Einzelverfahren, Gesprächen und Schulungen, indem den Gerichten die wesentlichsten Ergebnisse von Einschätzungen der Tätigkeit der Konfliktkommissionen zugänglich gemacht werden. 6. Immer besser erkennen die Gerichte, daß eine wirksame Unterstützung der Konfliktkommissionen und diö Leitung ihrer Rechtsprechung nur dann zu gewährlei- sten sind, wenn sie sich auf Schwerpunkte konzentrieren und dabei mit den Gewerkschaften eng Zusammenarbeiten. Gute Erfahrungen haben viele Gerichte damit gemacht, Probleme aus ihrer Sicht im Hinblick auf die Anleitung der Konfliktkommissionen auf Rechtskonferenzen der Gewerkschaften vorzutragen. Diese Rechtskonferenzen sind geeignete Foren für die Gerichte, ihre Probleme und die Probleme der Anleitung der Konfliktkommissionen, aber auch die wertvollen Ergebnisse ihres Wirkens, einem großen Kreis betrieblicher Funktionäre zugänglich zu machen. Die enge Zusammenarbeit der Gerichte mit den Gewerkschaftsvorständen, wozu die Mitarbeit eines Richters des Kreisgerichts in der Rechtskommission des jeweiligen FDGB-Kreisvorstandes gehört, hat auch dazu geführt, daß bestimmte Schwächen in der Tätigkeit der Konfliktkommissionen des einen oder anderen Bereichs weitgehend bzw. gänzlich ausgeräumt werden konnten. In ihrer weiteren Arbeit sollten die Gerichte noch stärker auf die Propagierung der guten Erfahrungen und Ergebnisse von Konfliktkommissionen Einfluß nehmen und hierdurch zur weiteren Verwirklichung des sozialistischen Rechts und zur Festigung von Ordnung und Disziplin in den Betrieben und Bereichen beitragen. Noch zuwenig werden Betriebszeitungen und Betriebsfunk, aber auch betriebliche Veranstaltungen dazu genutzt, die Erfahrungen der Konfliktkommissionen zu verallgemeinern und vor allem gute Beispiele den Werktätigen zur Kenntnis zu geben. 7. Manche Gerichte beachten die auf eine wirksame Anleitung der Konfliktkommissionen bei geringem Arbeitszeitausfall gerichteten Hinweise in Ziff. 6.1.5. der Richtlinie Nr. 28 des Plenums des Obersten Gerichts zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Konfliktkommissionen vom 25, März 1970 (NJ-Beilage 1/70 zu Heft 9) nicht ausreichend und laden Mitglieder der Konfliktkommissionen auch dann zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ein, wenn z. B. eine anderweite Information ausreichen würde. 8. Mitglieder von Konfliktkommissionen und Vertreter betrieblicher Gewerkschaftsleitungen bestätigen, daß es sich bewährt hat, Probleme mit Mitgliedern von Konfliktkommissionen im Anschluß an die Einspruchsverhandlung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt auszuwerten. Diese Auswertungen führen die Gerichte zur Klärung materiell- und verfahrensrechtlicher Fragen sowie von Problemen der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Beratungen durch. Soweit Verfahren von den Gerichten nicht durch Urteil entschieden werden, ist die Übersendung von Entscheidungsabschriften im allgemeinen keine ausreichende Hilfe für die Konfliktkommissionen. In diesen Fällen sind mündliche Auswertungen oder Hinweisschreiben in der Regel wirksamer. n. 1. Die Feststellungen bestätigen, daß die Konfliktkommissionen hauptsächlich auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und zur Entscheidung über ihnen übergebene Strafsachen tätig werden. Diese beiden Gebiete machen etwa je die Hälfte ihrer Tätigkeit aus. 2. Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts betreffen etwa die Hälfte der Entscheidungen die materielle Verantwortlichkeit von Werktätigen. Dies erklärt sich aus der gesetzlichen Festlegung, daß die Betriebe verpflichtet sind, die materielle Verantwortlichkeit durch Antragstellung bei den Konfliktkommissionen geltend zu machen, Die Konfliktkommissionen verstehen es in zunehmendem;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 443 (NJ DDR 1973, S. 443) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 443 (NJ DDR 1973, S. 443)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher gerecht-werdende qualifizierte Aufgabenerfüllung im jeweiligen Bereich erfordert, nach Abschluß der Aktion kritisch die Wirksamkeit der eigenen Arbeit und die erreichten Ergebnisse zu werten. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Widerruf aufgesteilten Behauptung mit den tatsächlich in der Beschuldigtenvernehmung gegebenen Möglichkeiten wieder zu wahren Aussagen über die Straftat und über sein Motiv zum Widerruf veranlaßt werden.

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