Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 438

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 438 (NJ DDR 1973, S. 438); I Ermittlungen zum Sachverhalt und zur Persönlichkeit des Täters tatbezogen durchzuführen. So gehört es zur Feststellung der Persönlichkeit eines Jugendlichen, im Zusammenhang mit seiner Entwicklung im Arbeitsprozeß auch zu prüfen, welche Umstände ggf. zum vorzeitigen Abbruch eines Lehrverhältnisses geführt haben und ob dabei die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden. Ebenso ist es erforderlich, bei wiederholt straffällig gewordenen Jugendlichen zu untersuchen, inwieweit die Rückfälligkeit durch Mängel in der Tätigkeit der Organe der Jugendhilfe oder durch die Verletzung anderer gesetzlicher Bestimmungen der Wiedereingliederung begünstigt wurde. Diese Feststellungen vergangen keineswegs einen höheren Arbeitsaufwand, setzen aber eine hohe politische und juristische Sachkenntnis sowohl beim Staatsanwalt als auch bei den Mitarbeitern des Untersuchungsorgans voraus. Sie müssen mit den gesetzlichen Bestimmungen der sozialistischen Jugendpolitik vertraut sein, Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen besitzen und im konkreten Einzelfall erkennen können, auf welche Schwerpunkte der Jugendgefährdung sie die Ermittlungen zur Persönlichkeit des jugendlichen Täters richten müssen. Eine derartige sachkundige Durchführung des Verfahrens begründet auch für die Untersuchungsorgane die Notwendigkeit, der Forderung des § 73 StPO stärker Rechnung zu tragen und solche Mitarbeiter mit der Bearbeitung von Jugendsachen zu beauftragen, die „mit den besonderen Fragen der Entwicklung und Erziehung Jugendlicher vertraut“ sind. Gleichzeitig ist es erforderlich, diesen Mitarbeitern durch entsprechende Schu-lungs- und Weiterbildungsmaßnahmen die notwendigen spezifischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Qualität einer Reihe von Jugendstrafverfahren in unserem Bezirk läßt erkennen, daß diese Forderungen gegenwärtig nicht überall konsequent durchgesetzt werden und damit auch die Aufdeckung von Gesetzesverletzungen in Jugendstrafsachen erschwert wird. * Die hier dargelegten positiven Ergebnisse der Gesetzlichkeitsaufsicht zeichnen sich in unterschiedlicher W'eise erst in einigen Kreisen ab. Sie sind Anfänge einer politisch zielgerichteten Gesetzlichkeitsaufsicht im Bezirk. Es kommt jetzt darauf an, die Erfahrungen der Besten zu einer durchgängigen Arbeitsmethode aller Staatsanwälte zu entwickeln. CHRISTA LIEBER, Hauptreferent im Ministerium für Volksbildung Dr. URSULA ROHDE, Richter am Obersten Gericht Zur Umgangsbefugnis des Nichterziehungsberechtigten mit dem Kind nach der Ehescheidung Mit der Richtlinie Nr. 5 des Zentralen Jugendhilfeausschusses vom 2. Mai 1973 (NJ-Beilage 5/73 zu Heft 14) wird, ausgehend vom Verantwortungsbereich der Organe der Jugendhilfe, zu den Problemen des Umgangs des Nichterziehungsberechtigten mit dem Kind nach der Ehescheidung (§ 27 FGB) Stellung genommen. Unter Verwertung der Erfahrungen aus der bisherigen Praxis gibt die Richtlinie in erster Linie den Organen der Jugendhilfe eine wichtige Anleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, die Eltern nach der Ehescheidung bei der Einigung über den Umgang mit dem Kind zu unterstützen. Darüber hinaus ist die Richtlinie aber auch für die gerichtliche Tätigkeit bedeutsam. Sie wird dazu beitragen, daß die Organe der Jugendhilfe und die Gerichte in ihrer Arbeit künftig von einheitlichen Auffassungen zur Umgangsbefugnis und deren inhaltlicher Ausgestaltung ausgehen. Damit ergeben sich für das Zusammenwirken dieser beiden staatlichen Organe weitere günstige Voraussetzungen. Die Richtlinie des Zentralen Jugendhilfeausschusses steht in enger Beziehung mit den Anleitungsmaterialien des Obersten Gerichts zu § 27 FGB. Nachdem die Gerichte mit Ziff. 14 der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (GBl. II S.847; NJ 1968 S. 651)/1/ darauf orientiert worden waren, in allen geeigneten Fällen Umgangsregelungen zu Protokoll zu nehmen, wurde mit der 5. Plenartagung des Obersten Gerichts am 13. Dezember 1972 die weitere Arbeit auf diesem Gebiet ausgewertet. Untersuchungen ergaben, daß es bei einer Reihe von Gerichten bereits üblich ist, in Verbindung mit den Folgen einer etwaigen Ehescheidung auch die Umgangsregelung zu behandeln, während andere Gerichte dies unterlassen und damit ihrer Verantwortung, die Interessen der beteiligten Familienmitglieder, insbesondere der Kinder, allseitig zu ni Vgl. hierzu Rohde, „Einflußnahme des Gerichts auf die Einigung der Eltern über die Umgangsbefugnis des Nichterziehungsberechtigten“, NJ 1968 S. 662 f. 438 sichern, nicht hinreichend gerecht werden. Deshalb war es erforderlich, die Gerichte auf die Notwendigkeit hinzuweisen, grundsätzlich in allen Eheverfahren „mit den Parteien die Umgangsbefugnis und ihren Wert für die Beteiligten zu erörtern und sie über die gesetzliche Regelung zu belehren.“/2/ Damit wird zugleich gewährleistet, daß die Eltern bereits vor der etwaigen Ehescheidung auch diese Folge ihres Scheidungsbegehrens und der Entscheidung über das Erziehungsrecht kennen und bei ihrer Haltung zur Frage der Eheerhaltung oder -auflösung überdenken. Über diese für alle Eheverfahren mit Kindern geltende Aufgabe hinausgehend, sollen die Gerichte in allen geeigneten Fällen auf eine konkrete Ausgestaltung der Umgangsbefugnis durch eine Regelung hinwirken. Im Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts wurde an Beispielen verdeutlicht, welche Fälle geeignet sein können, um das Gericht zu eingehenderen Bemühungen um eine Umgangsregelung zu veranlassen. Die Richtlinie des Zentralen Jugendhilfeausschusses geht davon aus, daß es in vielen geschiedenen Ehen wegen der Umgangsbefugnis keine besonderen Probleme gibt, weil die Eltern im Interesse ihrer gemeinsamen Kinder selbst die besten Lösungswege für die Gestaltung der weiteren Beziehungen finden. Unter dieser Voraussetzung ergänzen die Kontakte zwischen dem Nichterziehungsberechtigten und dem Kind im allgemeinen den gesamten erzieherischen Einfluß im Lebensbereich des Kindes positiv. Damit gelingt es den Eltern zugleich, die Interessen des Kindes mit ihren eigenen in Übereinstimmung zu bringen. Diese Eltern 12/ Aus dem Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 5. Plenartagung zur Aufgabe der Gerichte im Eheverfahren, die Interessen minderjähriger Kinder zu wahren, NJ 1973 S. 37 fl. (40). Grundpositionen der gesetzlichen Regelung der Umgangsbefugnis;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 438 (NJ DDR 1973, S. 438) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 438 (NJ DDR 1973, S. 438)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Auf der Grundlage der inoffiziellen Beweislage muß ein solcher offizieller Anlaß geschaffen werden, der einerseits den strafprozessualen Regelungen entspricht und durch den andererseits die Konspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden gewährleistet wird. Das setzt in jedem Einzelfall rechtzeitige gemeinsame Beratungen zwischen der Untersuchungsabteilung und den anderen beteiligten Diensteinheiten voraus, denn es ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der selbst. Abteilungen und deren Stellvertreter. Entsprechend den Erfordernissen hat eine Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. Die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung dieser Werbungen sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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