Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 437

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 437 (NJ DDR 1973, S. 437); Ziehung kriminell gefährdeter Bürger vom 15. August 1968 (GBl. II S. 751) eingeleitet werden. Ebenso zeigt die negative Entwicklung mancher Jugendlicher, daß durch die Organe der Jugendhilfe nicht mit der notwendigen Konsequenz und Kontinuität Einfluß genommen wurde. Diese Mängel sind häufig auf fehlende Abgrenzung der jeweiligen Verantwortung bzw. auf ungenügende Wahrnehmung der Eigen Verantwortung der staatlichen Organe zurückzuführen. Zur Gestaltung der Gesetzlichkeitsaufsicht Die analytische Gestaltung der Gesetzlichkeitsaufsicht auf dem Gebiet von Jugend und Familie/4/ ist in den Kreisen unseres Bezirks erst in Ansätzen vorhanden. So hat der Staatsanwalt der Stadt Leipzig von ihm wiederholt kritisierte Verletzungen der Jugendschutz-verordnüng wie auch der Jugendhilfeverordnung zum Anlaß genommen, um die jeweiligen Räte der Stadtbezirke gemäß § 37 Abs. 3 St AG auf die festgestellten Mängel hinzuweisen und von ihnen Maßnahmen zu deren Überwindung zu fordern. Die stärkere analytische Gestaltung der Gesetzlichkeitsaufsicht entsprechend den zentralen Schwerpunkten ist vielfach von den Kreisstaatsanwälten allein nicht zu lösen. Sie erfordert in besonderem Maße die operative Tätigkeit der neugebildeten Abteilung Gesetzlichkeitsaufsicht beim Staatsanwalt des Bezirks. In der Mehrzahl der Aufsichtsmaßnahmen werden überzeugend die Zusammenhänge zwischen Rechtsverletzung und Gefährdungserscheinung herausgearbeitet und den staatlichen Leitern ihre sich daraus ergebenden Rechtspflichten bewußt gemacht. Dementsprechend führten die Aufsichtsmaßnahmen in der Regel auch zu politisch-ideologischen Auseinandersetzungen und zu konkreten Veränderungen, an denen allein die Wirksamkeit der Aufsichtsmaßnahmen gemessen werden kann. gendlicher im dortigen Parkgelände aufmerksam zu machen. Die Jugendlichen waren wiederholt durch Ordnungswidrigkeiten und auch Straftaten in Erscheinung getreten. Gemäß §§ 25 und 41 des Jugendgesetzes vom 4. Mai 1964 (GBl. I S. 75) forderte der Staatsanwalt in einem Untersuchungsverlangen die Einleitung konkreter Maßnahmen, um diese Jugendlichen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu gewinnen. Er empfahl, hierbei eng mit der FDJ und den Organen der Volkspolizei zusammenzuarbeiten. Die örtliche Volksvertretung legte daraufhin im Volkswirtschaftsplan der Stadt für 1973 die Umgestaltung dieses Geländes in einen Volkspark fest. Das Projekt sollte mit der Bevölkerung, einschließlich der Jugendlichen, beraten werden. Diesem positiven Beispiel staatsanwaltschaftlicher Gesetzlichkeitsaufsicht haftete allerdings ein Mangel an, der noch vielfach bei Aufsichtsmaßnahmen zu finden ist: Der Notwendigkeit, an einer Sache „dranzubleiben*, bis tatsächliche Veränderungen erreicht sind, wurde hier nicht entsprochen. Infolgedessen war dem Kreisstaatsanwalt nicht bekannt, inwieweit die Festlegungen auch realisiert werden. Der Staatsanwalt des Kreises Eilenburg nahm ein Strafverfahren gegen eine Gruppe Jugendlicher zum Anlaß, um den zuständigen Rat der Stadt mit einem Untersuchungsverlangen auf ungelöste Freizeitprobleme im Territorium aufmerksam zu machen. Hervorzuheben ist hierbei, daß der Kreisstaatsanwalt sein Untersuchungsverlangen nicht isoliert von den Problemen der anderen Organe stellte, sondern es vor Abgeordneten, staatlichen Leitern und Vertretern der Massenorganisationen begründete. Diese Beratung führte dazu, daß den staatlichen und gesellschaftlichen Erziehungs-, trägem ihre Verantwortung für die sozialistische Erziehung der Jugend des Territoriums stärker bewußt wurde. Sie legten an Ort und Stelle konkrete Maßnahmen fest und organisierten eine nachhaltige gesellschaftliche Kontrolle. So gut und richtig es ist, Aufsichtsmaßnahmen vor Ar-beits- und Leitungskollektiven zu begründen, so darf doch wie in diesem Fall geschehen nicht darauf verzichtet werden, das Untersuchungsverlangen schriftlich an den Rat zu richten. Die Praxis zeigt, daß auf Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht nur dann eine wirkungsvolle Reaktion erfolgt, wenn sie verbindliche konkrete Forderungen enthalten und die Verantwortlichkeiten klarlegen. Überwindung von Mängeln in der Arbeit der Organe der Jugendhilfe Die Staatsanwälte nutzen in unserem Bezirk die Mittel der Gesetzlichkeitsaufsicht auch verstärkt, um auf die Beseitigung bestimmter Mängel in der Arbeit der Organe der Jugendhilfe hinzuwirken. Solche Mängel treten z. B. im Zusammenhang mit der Einflußnahme auf sozial fehlentwickelte Jugendliche gemäß § 1 JHVO auf. Kritik verdienen vor allem Unzulänglichkeiten bei der Wiedereingliederung straffällig gewordener Jugendlicher. Vielfach fehlt es an der notwendigen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen staatlichen Organen bei der Vorbereitung der Entlassung von Jugendlichen aus der Heimerziehung. Nicht immer ist auch gewährleistet, daß bei erheblich fehlentwickelten Jugendlichen, die mit Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. kurz davor aus der Heimerziehung entlassen werden, in Zusammenarbeit mit der Abteilung Innere Angelegenheiten Maßnahmen nach der VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe bei der Er- Es ist jedoch mitunter die Tendenz vorhanden, leichtfertig nicht überprüfte Angaben -aus Strafverfahren und anderen Quellen zur Grundlage von Aufsichtsmaßnahmen zu nehmen. Diese Praxis war teilweise bei Anträgen des Staatsanwalts auf Einleitung eines Disziplinar-oder Ordnungsstrafverfahrens gemäß §42 StAG wegen Verletzung der Bestimmungen über den Alkoholausschank an Jugendliche (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 KJSchVO), aber auch bei anderen Gesetzesverletzungen festzustellen. Ein solches Vorgehen schmälert die Autorität der staatsanwaltsdiaftlichen Gesetzlichkeitsaufsicht ■ und schränkt ihre Wirksamkeit ein. Feststellungen im Ermittlungsverfahren als Quelle für Aufsichtsmaßnahmen Die höhere Qualität der Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft wird wesentlich von der Qualität des Strafverfahrens, besonders des Ermittlungsverfahrens, mitbestimmt. Das Strafverfahren wird ungeachtet des dringenden objektiven Erfordernisses, auch andere Quellen der Gesetzlichkeitsaufsicht zu erschließen, insbesondere durch die Verbindung der Staatsanwälte mit anderen Organen hauptsächliche Quelle für Aufsichtsmaßnahmen bleiben. Dabei geht es vor allem um die Forderung der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwalts der DDR und des Ministers des Innern sowie des gleichlautenden Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens vom 7. Februar 1973 (NJ-Beilage 1/73 zu Heft 5), die /4/ Vgl. hierzu Heinemann / Lüttge, „Verdichtete InformaUo-nen der Staatsanwaltschaft und Gesetzlichkeitsaufsicht“, NJ 1973 S. 315 ff. 437;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 437 (NJ DDR 1973, S. 437) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 437 (NJ DDR 1973, S. 437)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung strafprozessual zulässiger Beweismittel während der Bearbeitung und beim Abschluß Operativer Vorgänge sowie der Vorkommnisuntersuchung durch die Linie Untersuchung zu treffenden Entscheidungen herbeizuführen, bringen Zeitverluste, können zu rechtlichen Entscheidungen führen, die mit der einheitlichen Rechtsanwendung im Widerspruch stehen, und tragen nicht dazu bei, eine wirksame vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller subversiven Angriffe des Feindes. Eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Lösung dieser Hauptaufgabe ist die ständige Qualifizierung der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge umgesetzt werden. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Besuchsgenehmigung und -den Termin des ersten Besuches Vertvaf.t.et. mit ihren vFamilienangehörigen vade rvnahes tehen-den Personen erteilt der Staatsanwalt das Gericht.

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