Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 429

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 429 (NJ DDR 1973, S. 429); bei beiden Vernehmungen ausgesagt, daß er mit dem Verklagten am 22. Juli 1970 zum Tanz war und der Verklagte an jenem Abend nicht mit ihm zusammen nach Hause gefahren sei. Bei der zweiten Aussage hat er als Anhaltspunkt für seine Zeitangabe den unmittelbar darauffolgenden Beginn der Ferien am 25. Juli genannt. Die Klägerin hatte jedoch noch vor der zweiten Vernehmung des Zeugen K. dargelegt, sie habe den Verklagten nach dem Geschlechtsverkehr bei einer anderen Tanzveranstaltung ein weiteres Mal gesehen, ohne mit ihm getanzt zu haben. Im Hinblick auf diese Erklärung der Klägerin war es unzutreffend, wenn das Kreisgericht in seiner Entscheidung ausführte, sie habe selbst ausgesagt, den Verklagten nach dem Geschlechtsverkehr nicht mehr gesehen zu haben. y Abgesehen von dieser unzutreffenden Ausführung im kreisgerichtlichen Urteil, war zur Aussage des Zeugen K. vor allem folgendes zu berücksichtigen: Der Zeuge hat seine Erklärung nur darauf erstreckt, daß er mit dem Verklagten zum Tanz gewesen sei, jener mit der Klägerin getanzt habe und nicht mit ihm zusammen nach Hause gegangen sei. Er konnte insoweit allenfalls Anhaltspunkte für einen Geschlechtsverkehr vermitteln, wobei andererseits zu beachten war, daß er auch vorher mit dem Verklagten zum Tanz war und sie nicht jedesmal den Heimweg gemeinsam angetreten haben. Der Zeuge konnte jedoch nicht bekunden, daß der Verklagte die Tanzveranstaltung am 22. Juli mit der Klägerin verlassen hat. Ebensowenig konnte er sich darüber erklären, ob der Verklagte an jenem Abend oder überhaupt mit ihr geschlechtlich verkehrt hat. Im Hinblick auf diese Umstände war die Aussage des Zeugen K. mit Zurückhaltung zu würdigen, da hieraus nicht eindeutig und unmittelbar zu entnehmen war, daß der 22. Juli der Tag des Geschlechtsverkehrs zwischen den Parteien war. Zusammenfassend ergibt sich zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs, daß nach den Erklärungen beider Parteien der Monat Juli in Frage kommt, nach den etwas detaillierten Angaben der Klägerin, denen der Verklagte nicht widersprochen hat, Anfang Juli und nach den Aussagen des Zeugen K. unter Beachtung dessen, daß sie lediglich gewisse Anhaltspunkte vermitteln, der 22. Juli. Der Gutachter ist bei der Prüfung der Tragezeit von diesen Zeitangaben ausgegangen und hat differenzierte Aussagen zur Wahrscheinlichkeit getroffen. Insbesondere hat er darauf hingewiesen, daß die mit dem 20. bis 23. Juni angegebene letzte vorgeburtliche Regelblutung der Klägerin im Hinblick auf die Reifegradmerkmale des Kindes keine echte gewesen sein könne. Dieser Hinweis hätte das Kreisgericht veranlassen müssen, die Klägerin vor der Entscheidung nochmals eingehend zu diesem Punkt zu befragen, was nach dem Akteninhalt nicht geschehen ist. Falls die Klägerin am 20. Juni 1970 noch eine echte Regelblutung hatte, besteht nach dem Tragezeitgutachten für eine Zeugung des Kindes danach, also möglicherweise Anfang Juli, eine Wahrscheinlichkeit von 10 Prozent, die mit sehr unwahrscheinlich zu bewerten ist. Dieses Ergebnis, mit dem die Vaterschaft des Verklagten noch nicht ausgeschlossen werden kann, hätte das Kreisgericht, falls eine nochmalige eingehende Befragung der Parteien zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs zu keinen neuen Ergebnissen geführt hätte, veranlassen müssen, gemäß Abschn. A III Ziff. 16 der OG-Richtlinie Nr. 23 die Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens zu prüfen. Es war hingegen bei den vorliegenden Beweisen nicht gerechtfertigt, die weitere Aussage des Tragezeitgutachtens, eine Zeugung des Kindes am 22. Juli 1970 sei offenbar unmöglich, in Verbindung mit der Aussage des Zeugen K. zur Grundlage der Entscheidung zu nehmen. Das wäre nur dann möglich gewesen, wenn eindeutig geklärt gewesen wäre, daß nur der 22. Juli als Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs in Betracht kam. Im Hinblick auf die Aussagen der Klägerin, der Geschlechtsverkehr sei Anfang Juli gewesen, und unter Beachtung dessen, daß der Verklagte der einzige bekannte Mann ist, der mit der Klägerin in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat und durch das Blutgruppengutachten nicht ausgeschlossen worden war, durfte das Kreisgericht, bevor nicht alle Möglichkeiten der Sachaufklärung ausgeschöpft waren, noch nicht zu einer Entscheidung gelangen. § 13 FGB; § 4 EGFGB. 1. Die mit dem Abschluß eines Miet- oder Pachtvertrags (hier: Pachtvertrag über ein Grundstück zur Errichtung eines Wochenendhauses) erworbenen Rechte sind Vermögensrechte i. S. des § 13 FGB. 2. Die Rechte aus einem vor dem 1. April J968 von einem Ehegatten abgeschlossenen Miet- oder Pachtvertrag sind mit Inkrafttreten des FGB auf beide Ehegatten übergegangen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 FGB erfüllt sind. BG Rostock, Urt. vom 3. Mai 1972 - II BF 19/72. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden. Bei der Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens der Parteien hat es dem Verklagten die Rechte an dem während der Ehe erworbenen Pachtgrundstück und dem darauf errichteten Wochenendhaus übertragen. Dazu hat es ausgeführt: Die Klägerin sei im Besitz des Erlöses für einen Pkw, den sie entgegen dem Willen des Verklagten während der Ehe an ihren Sohn Peter verkauft habe. Den Betrag von 4 200 M müsse sie sich bei der Vermögensteilung anrechnen lassen. Würde ihr auch noch das Wochenendhaus, mit Inventar übertragen, dann würde der Verklagte unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleiche über die Verteilung des Hausrats von den vorhandenen Sachwerten in Höhe von 20 197 M nur Gegenstände im Werte von 2 467 M erhalten, die Klägerin hingegen solche im Werte von 17 730 M. Das sei unbillig. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, ihr die Rechte an dem Pachtgrundstück und dem Wochenendhaus zu übertragen. Sie hat dargelegt: Der Pachtvertrag sei ausschließlich mit ihr abgeschlossen worden. Mit der Übertragung des Wochenendhauses auf den Verklagten würde in die Rechte der Verpächterin eingegriffen werden. Die Klägerin habe alle mit dem Bau des Wochenendhauses zusammenhängenden organisatorischen und verwaltungsmäßigen Erfordernisse allein erfüllt. Sie könne deshalb das Wochenendhaus für sich beanspruchen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Wochenendhaus wurde auf einem Grundstück errichtet, für das allein die Klägerin mit der Grundstückseigentümerin einen Pachtvertrag abgeschlossen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin, daß sich hieraus ihr Anspruch auf das Wochenendhaus ableite, ist davon auszugehen, daß sich-dieser Pachtvertrag nicht nur auf die Klägerin bezieht, sondern auf beide Parteien. Die Klägerin hat nur deshalb diesen Vertrag allein abgeschlossen, weil sie es übernommen hatte, alle mit dem Bau des Wochenendhauses zusammenhängenden Verhandlungen zu führen, während der Verklagte als Handwerker die manuellen Arbeiten auf dem Grundstück leistete. Ein Miet- oder Pachtvertrag, der wie in diesem Fall in einer bereits vor Inkrafttreten des FGB bestehenden Ehe von einem Ehegatten für gemeinschaftliche Verwendungszwecke abgeschlossen wurde, hat Rechtswir- 429;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Einführung zur Bearbeitung von feindlich-negativen Gruppen unter Strafgefangenen und einzelne Strafgefangene sowie der weiteren Perspektive dieser nach ihrer Strafverbüßung. Ein weiterer Gesichtspunkt hierbei ist die Konspirierung der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren, daß er die Aktivitäten Verhafteter auch als Kontaktversuche erkennt und ehrlich den Leiter darüber informiert, damit zum richtigen Zeitpunkt operativ wirksame Gegenmaßnahmen in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung über die Art der Unterbringung. Weisungen über die Art der Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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