Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 428

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 428 (NJ DDR 1973, S. 428); Berichts wegen fehlerhafter Gesetzesanwendung aufzuheben und der Angeklagte im Wege der Selbstentscheidung freizusprechen. Familienrecht §§54, 56 FGB; §§ 2, 25 FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 23. Bei der Beiziehung von Tragezeitgutachten ist zu beachten, daß die Gutachtenerstattung voraussetzt, daß über den Zeitpunkt der geschlechtlichen Beziehungen und die letzte vorgeburtliche Regelblutung der Mutter möglichst genaue Angaben vorliegen sollen, um dem Gutachter eine gesicherte Grundlage für die Berechnung der Tragezeit nach den Reifegradmerkmalen des Kindes zu ermöglichen. Es ist deshalb erforderlich, alle diesbezüglichen Einzelheiten möglichst frühzeitig umfassend zu klären. OG, Urt. vom 17. April 1973 - 1 ZzF 5/73. Die Klägerin ist die Mutter des am 27. Februar 1971 außerhalb einer Ehe geborenen Kindes Mike. Sie hatte mit dem Verklagten innerhalb der Empfängniszeit (1. Mai bis 30. August 1970) einmal Geschlechtsverkehr, der nach ihrer Erinnerung im Juli 1970 stattgefunden hat. Als Beginn der letzten vorgeburtlichen Regelblutung gab die Klägerin den 20. Juni 1970 an. Das Kind sei zu früh geboren. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten als Vater des Kindes festzustellen und ihn zur Unterhaltsleistung zu verurteilen. Der Verklagte, der Klageabweisung beantragt hat, hat vorgetragen, das Kind könne, auch wenn er mit der Klägerin einmal im Juli 1970 geschlechtlich verkehrt habe, nicht von ihm abstammen. Sie habe zu weiteren Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten. Die Blutgruppengutachten schlossen den Verklagten als Vater des Kindes nicht aus. Ein weiterer Mann, zu dem die Klägerin geschlechtliche Beziehungen in der Empfängniszeit bestritten hatte, wurde durch Blutgruppengutachten als Vater des Kindes ausgeschlossen. Im Tragezeitgutachten wurde dargelegt, daß es nach den Reifegradmerkmalen des Kindes sehr unwahrscheinlich sei, daß die letzte Regelblutung der Klägerin noch eine echte Blutung gewesen sei. Eine Zeugung des Kindes Anfang Juni sei am wahrscheinlichsten. Eine Zeugung nach dem 20. Juni 1970 sei bei einer Tragezeit von 243 Tagen sehr unwahrscheinlich. Eine Zeugung am 22. Juli ein Zeitpunkt, der sich aus der Aussage des Zeugen K. ergeben hatte sei mit einer Tragezeit von 221 Tagen offenbar unmöglich. Gestützt auf das Tragezeitgutachten und die Aussage des Zeugen K. hat das Kreisgericht die Klage abgewiesen, weil der Verklagte als Vater des Kindes auszuschließen sei. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat sich zwar bemüht, entsprechend den Anforderungen des Familiengesetzbuches und der Richtlinie Nr. 23 des Plenums des Obersten Gerichts über die Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1967 (GBl. II S. 177; NJ 1967 S. 237) sowie der Rechtsprechung des Obersten Gerichts seiner Aufklärungspflicht gerecht zu werden. Es hat jedoch nicht im gebotenen Maße beachtet, daß die Ergebnisse erhobener Beweise in den Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft auch dahingehend gründlich zu prüfen und zu würdigen sind, ob eine weitere Sachaufklärung geboten ist (OG, Urteile vom 25. Januar 1968 1 ZzF 34/67 NJ 1968 S. 477, und vom 22. Dezember 1970 1 ZzF 23/70 NJ 1971 S. 251). Hierbei ist sehr sorgsam abzuwägen, welche Erkenntnisse und Schlußfolgerungen sich aus den Aussagen der Zeugen und Parteien in Verbindung mit den beigezogenen Gutachten ergeben. In diesem Zusammenhang ist der Beweiswert der einzelnen medizinisch-naturwissenschaftlichen Gutachten gewissenhaft zu beachten, wozu die OG-Richtlinie Nr. 23 im Abschn. A II genaue Hinweise vermittelt. Nach den bisherigen Feststellungen zum Sachverhalt ist unstreitig, daß die Parteien während der gesetzlichen Empfängniszeit einmal miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Geschlechtliche Beziehungen der Klägerin zu einem anderen Mann sind nicht bekannt und von ihr während des gesamten Verfahrens in Abrede gestellt worden. Der in die Blutgruppenuntersuchung einbezogene Mann wurde als Vater des Kindes ausgeschlossen. Hingegen war die Vaterschaft des Verklagten durch die Blutgruppengutachten nicht auszuschließen. Das ist insofern beachtlich, als die Blutgruppengutachten nach dem derzeitigen Stand der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung für etwa 90 Prozent der zu Unrecht als Väter in Anspruch genommenen Männer einen Ausschluß ermöglichen. Bei dieser Sachlage wäre der Verklagte nach dem Gesetz (§ 54 Abs. 2 FGB) als Vater des Kindes Mike festzustellen, es sei denn, der Geschlechtsverkehr hätte nicht zur Empfängnis geführt oder die Vaterschaft eines anderen Mannes wäre wahrscheinlicher. Da geschlechtliche Beziehungen der Klägerin zu einem anderen Mann während der Empfängniszeit nicht ermittelt werden konnten, war es bei dem gegebenen Sachverhalt richtig, daß das Kreisgericht geprüft hat, ob Voraussetzungen bestehen, die Vaterschaft des Verklagten auszuschließen. Im Hinblick auf die Angaben der Klägerin über ihre letzte vorgeburtliche Regelblutung, den errechneten Geburtstermin und die Reifegradmerkmale des Kindes war es zutreffend, ein Tragezeitgutachten einzuholen. Bei seiner Beiziehung hatte das Kreisgericht zu oeach-ten, daß die Gutachtenerstattung voraussetzt, daß über den Zeitpunkt der geschlechtlichen Beziehungen und die letzte vorgeburtliche Regelblutung möglichst genaue Angaben vorliegen sollen, um dem Gutachter eine gesicherte Grundlage für die Berechnung der Tragezeit nach den Reifegradmerkmalen des Kindes zu ermöglichen (OG-Richtlinie Nr. 23, Abschn. A II Ziff. 7). Nach den Erklärungen der Klägerin in der Klageschrift hat sie mit dem Verklagten Anfang Juli 1970 an einem Mittwoch geschlechtlich verkehrt. Bei ihren Parteivernehmungen hat sie bei der ersten allgemein vom Juli, bei der zweiten wiederum von Anfang Juli gesprochen. Erfahrungsgemäß können sich gerade bei Zeitangaben in der Rückerinnerung Ungenauigkeiten ergeben. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, die Klägerin eingehend zu befragen, welche Anhaltspunkte sie dafür hat, daß der Geschlechtsverkehr, wie von ihr zweimal bekundet, Anfang Juli stattfand.x Im Zusammenhang mit einer genaueren Befragung wäre es möglicherweise auch gelungen zu klären, ob sie den ersten oder den zweiten Mittwoch im Juli (1. oder 8. Juli 1970) meinte. Da die erste Vernehmung der Klägerin etwa ein Jahr nach dem Geschlechtsverkehr erfolgte, wären zu jener Zeit vielleicht noch genauere Angaben von ihr zu erfragen gewesen. Ungeachtet des weiteren Zeitablaufs wird das Kreisgericht diese Frage bei der weiteren Sachaufklärung nochmals zu erörtern haben, falls die Klägerin irj der Lage sein sollte, sich anhand bestimmter Ereignisse oder Umstände näher über den Tag des Geschlechtsverkehrs zu erklären.' Der Verklagte hat vor dem Referat Jugendhilfe mitgeteilt, daß er im Juli 1970 mit der Klägerin geschlechtlich verkehrt hat, ohne daß er sich an einen genaueren Zeitpunkt erinnern konnte. Die einzige auf den Tag bestimmte Zeitangabe wurde durch die Aussagen des Zeugen K. vermittelt Er hat;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 428 (NJ DDR 1973, S. 428) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 428 (NJ DDR 1973, S. 428)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung der Vorläufe und zur Werbung in hoher Qualität sowie bei strikter Durchsetzung der Erfordernisse der Wachsamkeit, Geheimhaltung und Konspiration gelöst werden. Sie haben zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und ihre beabsichtigten Aktivitäten zu unterbinden und die innere Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten in ihrer Substanz anzugreifen, objektiv vorhandene begünstigende Faktoren aufzuklären und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X