Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 426

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 426 (NJ DDR 1973, S. 426); stimmten Rechtspflicht auszugehen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, ob der verantwortliche Bürger (Organ der juristischen Person) vorsätzlich oder fahrlässig wie das die jeweilige Rechtsvorschrift vorsieht gehandelt hat. Verschiedentlich sind die Organe juristischer Personen Kollektivorgane (z. B. die LPG-Vollversammlung). Kollektivorgane dürfen ordnungsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. In solchen Fällen ist stets zu prüfen, welche Person (z. B. der Vorsitzende, ein Mitglied des Vorstandes usw.) die Rechtspflichtverletzung zu vertreten hat. Nach § 9 Abs. 3 OWG können jedoch auch andere Bürger für die Einhal-iung der der juristischen Person obliegenden ordnungsrechtlichen Pflichten verantwortlich sein. Die Aufgabe, ordnungsrechtliche Pflichten der juristischen Person zu erfüllen, kann auch aus arbeitsrechtlichen Pflichten resultieren. Verletzt ein Bürger bei der Erfüllung der ihm obliegenden Arbeiten schuldhaft ordnungsrechtliche Pflichten, die der juristischen Person obliegen und zu deren Einhaltung er durch die Arbeitsordnung verpflichtet ist, so begründet dies ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit und stellt zugleich eine Verletzung seiner arbeitsrechtlichen Pflicht dar. Insoweit ist u. E. der Auffassung von LiskeriReinhardt nicht zu folgen, daß sich die Handlungspflicht bei- spielsweise nicht auf den Hausmeister eines Betriebes bezieht. Der Mitarbeiter eines VEB, dem durch die Arbeitsordnung die Pflicht auferlegt wurde, die Geh- und Radfahrwege vor dem Betriebsgelände in dem Umfang zu reinigen, wie das in der Ortssatzung vorgesehen ist, ist sowohl arbeitsrechtlich wie auch ordnungsrechtlich zum Handeln verpflichtet. Kommt er dieser Aufgabe schuldhaft nicht nach, so hat er seine Arbeitspflichten verletzt und gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit begangen. Das ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 (GBl. II S. 339), wonach die Anlieger ordnungsrechtlich verantwortlich sind, wenn den in Ortssatzungen oder anderen Beschlüssen der Volksvertretungen näher bestimmten Sauberhaltungspflichten schuldhaft zuwidergehandelt wird. In dem gewählten Beispiel wäre für die Erfüllung der Anliegerpflicht der VEB als juristische Person verantwortlich. Für ihn handelt jedoch der laut Arbeitsordnung zum Handeln verpflichtete Werktätige, der folglich gemäß § 9 Abs. 3 OWG für die Verletzung der einer juristischen Person auferlegten Rechtspflicht verantwortlich ist. In den Fällen, in denen die arbeitsrechtliche und die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit zusammenfallen, sollte durch das Ordnungsstrafbefugte Organ stets geprüft werden, ob we- gen der gleichen Sache die disziplinarische oder die materielle Verantwortlichkeit oder andere Erziehungsmaßnahmen angewendet werden. 1st dies der Fall und sind die durch den Betrieb angewandten Maßnahmen geeigneter als die im Ergebnis eines Ordnungsstral'verfahrens zu erwartenden Ordnungsstrai'maßnah-men, so ist von der Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens abzusehen (§ 22 Abs. 2 OWG). Wird der zur Erfüllung der Anliegerpflichten bestellte Werktätige arbeitsunfähig oder hat er Urlaub, so ist der Betriebsleiter oder der für diesen Arbeitsbereich verantwortliche Leiter verpflichtet, einen anderen Werktätigen mit dieser Aufgabe zu betrauen. Wird das schuldhaft unterlassen, dann ist deswegen die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsleiters oder des anderen verantwortlichen Leiters zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Grundsätze des § 9 Abs. 3 OWG nur für die Verletzung der einer juristischen Person auferlegten Rechtspflichten gelten. Sie gelten somit nicht für Vereinbarungen, die zwischen einem privaten Hauseigentümer und einem Mieter hinsichtlich der Erfüllung der Anliegerpflichten getroffen werden. Oberstleutnant der VP Dr. WERNER PETASCH Major der VP Dr. WOLFGANG SURKAU, Berlin Rechtsprechung Strafrecht ä 200 StGB. 1. Berufspflichten zur unmittelbaren Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs i. S. des § 200 Abs. 2 StGB sind nicht identisch mit der allen Werktätigen obliegenden Pflicht zur Einhaltung der Arbeitsdisziplin oder mit den allgemeinen Pflichten von Betriebseisenbahnern zur gewissenhaften Befolgung aller Dienstvorschriften. Derartige Rerufspflichtcn können auch nicht allein aus einer Eunktionsbczcichnung abgeleitet werden. Ihr Nachweis setzt vielmehr die Prüfung voraus, inwieweit der Werktätige durch eigenverantwortliche Entscheidung auf die Einhaltung und Erhöhung der Verkehrssicherheit Einfluß nehmen kann. 2. . Berufspflichten zur unmittelbaren Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs i. S. des § 200 Abs. 2 StGB sind in der Regel zu bejahen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflichten für die sichere Leitung eines konkreten Verkehrsablaufs notwendig ist und dem Fahrzeugführer selbst damit Voraussetzungen für eine sichere Fahrt geschaffen werden. Derartige Berufs-Pflichten hat im Eisenbahnverkehr z. B. ein Fahrdienstleiter, nicht aber ein Lokomotivdrehscheibenwärter. 3. Zum Vorlicgcn einer allgemeinen Gefahr i. S. des § 200 StGB, wenn der Wärter einer Lokomotivdreh-schcibc seinen Dienst im Zustand erheblicher alkoholischer Beeinträchtigung versieht. BG Frankfurt (Oder), Urt. vom 19. Dezember 1972 II BSB 375/72. Der Angeklagte ist als Wärter einer Lokomotivdreh-scheibe bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt. Am 7 Oktober 1972 kam er nach dem Genuß erheblicher Mengen Alkohol zur Arbeit. Die Aufforderung des diensthabenden Lokieiters, in ein Atemprüfröhrchen zu blasen, lehnte er ab und wandte sich seiner Arbeit zu. Von 18 bis 20 Uhr drehte er mittels der Drehscheibe drei Lokomotiven, auf denen sich das Lokpersonal befand. Eine gegen 21 Uhr vorgenommene Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit gemäß § 200 Abs. 2 StGB auf Bewährung. Der Protest des Staatsanwalts führte zur Aufhebung dieses Urteils. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat nicht mit der erforderlichen Sorg falt geprüft, ob der Angeklagte auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit zu dem Täterkreis zu zählen ist, der von § 200 Abs. 2 StGB erfaßt wird. Es geht in seiner Entscheidung lediglich davon aus, daß der Angeklagte als Drehscheibenwärter für die Sicherheit der zu bewegenden Lokomotiven und des darauf befindlichen Personals unmittelbar verantwortlich ist, und knüpfte daran die Schlußfolgerung, daß er „eine berufliche Tätigkeit zur unmittelbaren Gewährleistung der Sicherheit im Verkehr“ i. S. von § 200 Abs. 2 StGB ausübt. Dieser Auffassung, die im übrigen nicht weiter begründet wird, kann nicht zugestimmt werden. Sie läuft letztlich auf eine unzulässige Ausweitung des Tatbestandes 426;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 426 (NJ DDR 1973, S. 426) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 426 (NJ DDR 1973, S. 426)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit mit der Untersuchungsabteilung. Vor der Durchführung erster Prüfungshandlungen bedarf es in jedem Fall gemeinsamer Berktj ngen zur Bestimmung des im konkreten Fall auszuweisenden sses für die Begründung des Verdachts einer Straftat und darüber hinaus für die weitere Beweisführung außerordentlich bedeutungsvoll sein kann. Dabei handelt es sich vorwiegend um die Suche und Sicherung von Spuren meist aussichtslos ist und selbst Zeugenvernehmungen nach mehreren Monaten kaum noch zur Klärung einzelner Details der Straftat fuhren.

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