Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 426

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 426 (NJ DDR 1973, S. 426); stimmten Rechtspflicht auszugehen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, ob der verantwortliche Bürger (Organ der juristischen Person) vorsätzlich oder fahrlässig wie das die jeweilige Rechtsvorschrift vorsieht gehandelt hat. Verschiedentlich sind die Organe juristischer Personen Kollektivorgane (z. B. die LPG-Vollversammlung). Kollektivorgane dürfen ordnungsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. In solchen Fällen ist stets zu prüfen, welche Person (z. B. der Vorsitzende, ein Mitglied des Vorstandes usw.) die Rechtspflichtverletzung zu vertreten hat. Nach § 9 Abs. 3 OWG können jedoch auch andere Bürger für die Einhal-iung der der juristischen Person obliegenden ordnungsrechtlichen Pflichten verantwortlich sein. Die Aufgabe, ordnungsrechtliche Pflichten der juristischen Person zu erfüllen, kann auch aus arbeitsrechtlichen Pflichten resultieren. Verletzt ein Bürger bei der Erfüllung der ihm obliegenden Arbeiten schuldhaft ordnungsrechtliche Pflichten, die der juristischen Person obliegen und zu deren Einhaltung er durch die Arbeitsordnung verpflichtet ist, so begründet dies ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit und stellt zugleich eine Verletzung seiner arbeitsrechtlichen Pflicht dar. Insoweit ist u. E. der Auffassung von LiskeriReinhardt nicht zu folgen, daß sich die Handlungspflicht bei- spielsweise nicht auf den Hausmeister eines Betriebes bezieht. Der Mitarbeiter eines VEB, dem durch die Arbeitsordnung die Pflicht auferlegt wurde, die Geh- und Radfahrwege vor dem Betriebsgelände in dem Umfang zu reinigen, wie das in der Ortssatzung vorgesehen ist, ist sowohl arbeitsrechtlich wie auch ordnungsrechtlich zum Handeln verpflichtet. Kommt er dieser Aufgabe schuldhaft nicht nach, so hat er seine Arbeitspflichten verletzt und gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit begangen. Das ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 (GBl. II S. 339), wonach die Anlieger ordnungsrechtlich verantwortlich sind, wenn den in Ortssatzungen oder anderen Beschlüssen der Volksvertretungen näher bestimmten Sauberhaltungspflichten schuldhaft zuwidergehandelt wird. In dem gewählten Beispiel wäre für die Erfüllung der Anliegerpflicht der VEB als juristische Person verantwortlich. Für ihn handelt jedoch der laut Arbeitsordnung zum Handeln verpflichtete Werktätige, der folglich gemäß § 9 Abs. 3 OWG für die Verletzung der einer juristischen Person auferlegten Rechtspflicht verantwortlich ist. In den Fällen, in denen die arbeitsrechtliche und die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit zusammenfallen, sollte durch das Ordnungsstrafbefugte Organ stets geprüft werden, ob we- gen der gleichen Sache die disziplinarische oder die materielle Verantwortlichkeit oder andere Erziehungsmaßnahmen angewendet werden. 1st dies der Fall und sind die durch den Betrieb angewandten Maßnahmen geeigneter als die im Ergebnis eines Ordnungsstral'verfahrens zu erwartenden Ordnungsstrai'maßnah-men, so ist von der Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens abzusehen (§ 22 Abs. 2 OWG). Wird der zur Erfüllung der Anliegerpflichten bestellte Werktätige arbeitsunfähig oder hat er Urlaub, so ist der Betriebsleiter oder der für diesen Arbeitsbereich verantwortliche Leiter verpflichtet, einen anderen Werktätigen mit dieser Aufgabe zu betrauen. Wird das schuldhaft unterlassen, dann ist deswegen die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsleiters oder des anderen verantwortlichen Leiters zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Grundsätze des § 9 Abs. 3 OWG nur für die Verletzung der einer juristischen Person auferlegten Rechtspflichten gelten. Sie gelten somit nicht für Vereinbarungen, die zwischen einem privaten Hauseigentümer und einem Mieter hinsichtlich der Erfüllung der Anliegerpflichten getroffen werden. Oberstleutnant der VP Dr. WERNER PETASCH Major der VP Dr. WOLFGANG SURKAU, Berlin Rechtsprechung Strafrecht ä 200 StGB. 1. Berufspflichten zur unmittelbaren Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs i. S. des § 200 Abs. 2 StGB sind nicht identisch mit der allen Werktätigen obliegenden Pflicht zur Einhaltung der Arbeitsdisziplin oder mit den allgemeinen Pflichten von Betriebseisenbahnern zur gewissenhaften Befolgung aller Dienstvorschriften. Derartige Rerufspflichtcn können auch nicht allein aus einer Eunktionsbczcichnung abgeleitet werden. Ihr Nachweis setzt vielmehr die Prüfung voraus, inwieweit der Werktätige durch eigenverantwortliche Entscheidung auf die Einhaltung und Erhöhung der Verkehrssicherheit Einfluß nehmen kann. 2. . Berufspflichten zur unmittelbaren Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs i. S. des § 200 Abs. 2 StGB sind in der Regel zu bejahen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflichten für die sichere Leitung eines konkreten Verkehrsablaufs notwendig ist und dem Fahrzeugführer selbst damit Voraussetzungen für eine sichere Fahrt geschaffen werden. Derartige Berufs-Pflichten hat im Eisenbahnverkehr z. B. ein Fahrdienstleiter, nicht aber ein Lokomotivdrehscheibenwärter. 3. Zum Vorlicgcn einer allgemeinen Gefahr i. S. des § 200 StGB, wenn der Wärter einer Lokomotivdreh-schcibc seinen Dienst im Zustand erheblicher alkoholischer Beeinträchtigung versieht. BG Frankfurt (Oder), Urt. vom 19. Dezember 1972 II BSB 375/72. Der Angeklagte ist als Wärter einer Lokomotivdreh-scheibe bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt. Am 7 Oktober 1972 kam er nach dem Genuß erheblicher Mengen Alkohol zur Arbeit. Die Aufforderung des diensthabenden Lokieiters, in ein Atemprüfröhrchen zu blasen, lehnte er ab und wandte sich seiner Arbeit zu. Von 18 bis 20 Uhr drehte er mittels der Drehscheibe drei Lokomotiven, auf denen sich das Lokpersonal befand. Eine gegen 21 Uhr vorgenommene Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit gemäß § 200 Abs. 2 StGB auf Bewährung. Der Protest des Staatsanwalts führte zur Aufhebung dieses Urteils. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat nicht mit der erforderlichen Sorg falt geprüft, ob der Angeklagte auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit zu dem Täterkreis zu zählen ist, der von § 200 Abs. 2 StGB erfaßt wird. Es geht in seiner Entscheidung lediglich davon aus, daß der Angeklagte als Drehscheibenwärter für die Sicherheit der zu bewegenden Lokomotiven und des darauf befindlichen Personals unmittelbar verantwortlich ist, und knüpfte daran die Schlußfolgerung, daß er „eine berufliche Tätigkeit zur unmittelbaren Gewährleistung der Sicherheit im Verkehr“ i. S. von § 200 Abs. 2 StGB ausübt. Dieser Auffassung, die im übrigen nicht weiter begründet wird, kann nicht zugestimmt werden. Sie läuft letztlich auf eine unzulässige Ausweitung des Tatbestandes 426;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 426 (NJ DDR 1973, S. 426) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 426 (NJ DDR 1973, S. 426)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit ist jedoch - wie an anderer Stelle deutlich gemacht wird - ein unverzichtbares Erfordernis an die Tätigkeit der Linie Untersuchung.

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