Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 424

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 424 (NJ DDR 1973, S. 424); den. Ausgehend von dem Ziel der gesellschaftlichen 'Wiedereingliederung ist es erforderlich, bei einigen Tätern administrative Maßnahmen anzuwenden. Deshalb hat das Gericht gemäß § 48 StGB die Möglichkeit, zusätzlich auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Volkspolizei zu erkennen. Das Wort „zusätzlich“ bezieht sich u. E. nicht nur auf die zu erkennenden Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, sondern auch auf die Maßnahmen der Wiedereingliederung nach § 47 StGB. Die Kontrollmaßnahmen nach § 48 StGB erstrecken sich nur auf Verpflichtungen des Verurteilten gegenüber der Volkspolizei. Deshalb ist es u. E. in diesen Fällen notwendig, ständig einen erzieherischen Einfluß auf den Verurteilten zu sichern, der insbesondere durch die Bewährung am Arbeitsplatz und durch Einflußnahme der Arbeitskollektive, der staatlichen Leiter und der gesellschaftlichen Kräfte des Betriebes realisiert wird. Wird §47 Abs. 2 Ziff. 3 StGB angewendet, dann kann die Freizügigkeit des Verurteilten dahingehend eingeschränkt werden, daß er sich in bestimmten Orten oder Gebieten der DDR nicht aufzuhalten hat. Diese Beschränkung geht weiter als die nach § 48 Abs. 3 StGB möglichen Auflagen durch die Volkspolizei./3/ Sie kann also für den in § 48 StGB erfaßten Personenkreis häufig notwendig sein. Auch die Regelung in § 48 Abs. 5 StGB weist darauf hin, daß die gleichzeitige Anwendung von Maßnahmen nach § 47 und nach § 48 StGB möglich ist. Durch die Anwendung dieser Maßnahme hat die Volkspolizei die Möglichkeit, der Konzentration von Rückfalltätern in Betrieben und Einrichtungen entgegenzuwirken. Mit der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz nach §47 Abs. 2 Ziff. 2 StGB wird erreicht, daß der Verurteilte über einen längeren Zeitraum durch die 131 Zu den in § 47 Abs. 2 Ziff. 3 StGB verwendeten Begriffen „Orte“ und „Gebiete“, die dem Wortlaut des § 51 StGB (Aufenthaltsbeschränkung) entsprechen, vgl. Pompoes. „Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“, NJ 1970 S. 382 ff. (384). Glaubwürdigkeitsuntersuchungen kindlicher Zeugen betreffen fast ausschließlich Sexualdelikte. Das Oberste Gericht hat dazu in seinem Urteil vom 15. Oktober 1968 3 Zst 17/68 (NJ 1969 S. 123) ausgeführt, daß sich die Feststellung der Wahrheit bei Verdacht des sexuellen Mißbrauchs von Kindern besonders schwierig gestalten kann: „Das trifft einmal für die Fälle zu, in denen der Beschuldigte den Schuldvorwurf bestreitet und außer den ihn belastenden Be- erzieherische Einflußnahme eines bestimmten Kollektivs zur Disziplinierung und Wiedergutmachung angehalten wird. Die Organe der Volkspolizei können dann in kontinuierlicher Zusammenarbeit mit dem Betrieb besser auf den Rechtsverletzer einwirken. Wird aber im Urteil nur gemäß § 48 Abs. 5 StGB angeordnet, daß nach der vollzogenen Freiheitsstrafe die Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Genehmigung der Organe der Volkspolizei bedarf, so ist damit noch keine Bewährung am Arbeitsplatz ausgesprochen. Das Gericht wird dann vor der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug nicht mehr tätig, und die ausgesprochene Maßnahme beschränkt sich lediglich auf die Zuweisung des Arbeitsplatzes entsprechend der Genehmigung der Volkspolizei. Das ist aber meistens für den in § 48 StGB erfaßten Personenkreis nicht ausreichend. Die Maßnahmen nach § 48 StGB werden bereits im Urteil festgelegt, ohne daß das Gericht vor der Entlassung des Verurteilten einen Beschluß faßt. Aus § 353 StPO ergibt sich, daß nur bei der Anwendung des § 47 StGB ein Beschluß möglich ist. Zum Zeitpunkt einer Verurteilung nach § 48 Abs. 5 StGB kann aber dem Verurteilten der Arbeitsplatz noch nicht zugewiesen werden. Das Gericht müßte vor der Entlassung des Ver-' urteilten die konkreten Pflichten zur Bewährung am Arbeitsplatz festlegen. Das ist aber nur möglich, wenn dem Gericht im Urteil gemäß § 47 Abs. 1 StGB ein nochmaliges Tätigwerden vor der Entlassung des Verurteilten eingeräumt wird und wenn Maßnahmen gemäß § 47 Abs. 2 StGB ausgesprochen werden. Da § 48 Abs. 5 StGB ausdrücklich auf § 47 Abs. 2 Ziff. 2 StGB verweist und damit die Anwendung des § 47 Abs. 1 StGB notwendigerweise einschließt, ist es u. E. bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen des § 48 StGB auch möglich, diese Bestimmung neben § 47 StGB anzuwenden. DIETLINDE LIEBETRAU, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Altenburg KARL JANOWSKI, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Borna kundungen des Kindes keine weiteren objektiven und subjektiven Beweismittel vorhanden sind. Zum anderen vermögen zwar Kinder Tatsachen wirklichkeitsgetreu wiederzugeben, jedoch können sie unter dem Eindruck ungewöhnlichen Erlebens mitunter phantasievoller Vorstellungsverarbeitung unterliegen. Infolgedessen gewinnt in solchen Verfahren die Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Kindes besondere Bedeutung.“ K a s i e 1 k e hat einige Faktoren genannt 1 , die die Objektivität kindlicher Zeugenaussagen negativ beeinflussen können: bewußte Entstellungen (Lügen) aus Haß-, Racheoder Schuldgefühlen, zuweilen auch aus Renommiersucht odeF zur Kompensation eigener Schwäche, also aus Minderwertigkeitsgefühlen heraus. Psychologisch wichtiger und weniger leicht durchschaubar sind aber die nicht beabsichtigten Entstellungen des Tatgeschehens durch den Zeugen. Sie können entstehen auf Grund entwicklungsspezifischer Besonderheiten der kindlichen Erlebnis- und Wahrnehmungsfähigkeit, der Sprache, der Urteilsfähigkeit, des Gedächtnisses, der Intelligenz und der Phantasie des Kindes. Ferner können sexuelle Vorerfahrungen des Kindes in die von ihm verlangte Schilderung der betreffenden Situation eingehen. Schließlich kann auch eine suggestive Befragung des Kindes zu Umdeutungen des Erlebnisses führen. Der psychologische Sachverständige muß sich bemühen, durch Ausschluß der Fehlerquellen, die sowohl in der kindlichen Persönlichkeit liegen als auch in den Person-Umwelt-Verhält-nissen begründet sein können, den Wahrscheinlichkeitsgrad anzugeben, mit dem sich von der Aussage auf das mutmaßliche Geschehen schließen läßt. Ihm stehen dazu eine Reihe von psychologischen Verfahren zur Verfügung. Erst die Auswertung aller mittels der verschiedenen Verfahren gewonnenen Fakten ermöglicht es dem Sachverständigen, fundiert zur Glaubwürdigkeit des kindlichen Zeugen Stellung zu nehmen. In der Regel fordern wir von der Schule oder vom Kindergarten eine Beurteilung des Kindes an, falls diese nicht schon vorliegt. Zumeist stellen“ wir dazu Fragen nach Phantasie, Gedächtnis, Beeinflußbarkeit, Lügenhaftigkeit des Kindes u. a. m. Aus der exakten Anamnese des Kindes und seiner Eltern gewinnen wir u. U. Fakten, die die AussagegenauigKeit des Kindes beeinträchtigen können. Objektive Testverfahren liefern uns u. a. Informationen über die Intelligenz des Kindes und vor allem über sein Gedächtnis in den verschiedenen Dimensionen (optisches, sprachliches, akustisches Gedächtnis; Gedächtnis für Wahrnehmungen sinnvoller Zusammenhänge, für Zahlen usw.). Anhand von Bildmaterial und durch bestimmte Fragestellungen können wir sehen, ob das Kind für Suggestion empfänglich ist, welche Rolle die Phantasie bei seinen Erzählungen über neutrale Gegebenheiten spielt u. a. m. Auch die Gefühlserregbarkeit, das ethisch-moralische Urteilsvermögen, die Einstellung zur Umwelt können wir mit Hilfe von Tests überprüfen. fl! Vgl. Kasielke, „Psychologische Begutachtung der Glaubwürdigkeit kindlicher und tugendlicher Zeugen“, ln: Schmidt / Kasielke, Psychologie und Rechtspraxis, Berlin 1967, S. 95. Vgl. auch Blumenthal. „Kinder als Opfer von Sitt-lichkeitsdelikten“, NJ 1963 S. 247 f. Zur Anwendung der explorativen Methode hei der Glaubwürdigkeitsbegutachtung von geistig schwer behinderten kindlichen Zeugen 424;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 424 (NJ DDR 1973, S. 424) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 424 (NJ DDR 1973, S. 424)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage des Gesetzes. Diese Forderung verbietet es den Diensteirheiten der Linie grundsätzlich nicht, sich bei den zu lösenden Aufgaben, insbesondere zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage objektive und begründete Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten. Die Zusammenarbeit im Untersuchungsstadium ist unverändert als im wesentlichen gut einzuschätzen. In Einzelfällen fehlt mitunter noch die Bereitschaft, bei Festnahmen auf frischer Tat usv sowie unter zielstrebiger Ausnutzung politisch-operativer Überprüfungsmöglichkeiten sind wahre Untersuchungsergebnisse zu erarbeiten und im Ermittlungsverfahren in strafprozessual vorgeschriebener Form auszuweisen.

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