Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 401

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 401 (NJ DDR 1973, S. 401); Der hier dargelegten Rechtsauffassung steht nicht entgegen, daß die Fassung des Klageantrags dafür spricht, daß der Kläger selbst vom Bestehen eines Mietverhältnisses mit den Verklagten ausgegangen ist. Insoweit widerspricht der Klageantrag der dafür gegebenen Begründung. Darin ist nicht nur nicht erwähnt, daß ein Mietverhältnis mit den Verklagten begründet worden sei, sondern vielmehr ausgeführt, daß die Verklagten trotz Einverständnisses des Klägers zum Einzug für den Fall des Abschlusses des Kaufvertrags „ohne Genehmigung eingezogen seien“, weil es nicht zum Abschluß des Kaufvertrags gekommen sei. Das kann nur dahin verstanden werden, daß der Kläger zum Ausdruck bringen wollte, ein Vertragsverhältnis, auf Grund dessen die Verklagten auch nach dem Scheitern der Kaufverhandlungen zum Wohnen in seinem Grundstück berechtigt seien, sei nicht begründet worden. Das Bezirksgericht hätte gemäß § 139 ZPO diesen Widerspruch durch Befragung des Klägers aufklären und ihn zu einer sachdienlichen Antragstellung anhalten müssen. Auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts war daher das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 4 MSchG und § 139 ZPO gemäß § 11 Abs. 1 AEG i. V. m. entsprechender Anwendung von § 564 ZPO aufzuheben und die Sache in ebenfalls entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 ZPO an dieses Gericht zurückzuverweisen. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren darauf hingewiesen hat, daß das Kreisgericht die Klage ohne einen entsprechenden Gegenantrag der Verklagten abgewiesen hat, ist im Interesse der Vollständigkeit folgendes zu bemerken: Wenn eine Partei keine Sachanträge stellt, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß sie zur Sache auch nicht verhandelt. Sofern der Kläger es beantragt, hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen demgemäß ein Versäumnisurteil oder eine Entscheidung nach Lage der Akten zu ergehen (§§ 330, 331a ZPO i. V. m. § 333 ZPO; vgl. auch OG, Urteil vom 22. Januar 1971 - 2 Zz 23/70 - NJ 1971 S. 366). Indem das Kreisgericht in der vorliegenden Sache ohne weiteres eine streitige Entscheidung getroffen hat, hat es diese Vorschriften unbeachtet gelassen. Nachdem die Verklagten aber im Berufungsverfahren die Zurückweisung der Berufung beantragt und damit zum Ausdruck gebracht haben, daß sie die Abweisung der Klage verlangen, ist dieser prozessuale Mangel der Entscheidung der ersten Instanz ohne weitere Bedeutung. Arbeitsrecht §42 GBA; 18. Nachtrag zum Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen der volkseigenen Betriebe des Maschinenbaues vom 29. Dezember 1967. 1. Zur Eingruppierung von Facharbeitern in der Datenverarbeitung (hier: Organisatoren). 2. Der Begriff „maschinelle Datenverarbeitung“ in den Charakteristiken der Arbeitsaufgaben im 18. Nachtrag zum RKV Maschinenbau ist als Summierung für Tätigkeiten anzusehen, die auf den Gebieten der elektronischen wie auch der elektromechanischen Datenverarbeitung ausgeführt werden. OG, Urt. vom 4. Mai 1973 - Ua 4/72. Der Verklagte ist beim Kläger als Fachkraft in der Datenverarbeitung beschäftigt. Die Entlohnung erfolgt auf der Grundlage des 18. Nachtrags zum Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen der volkseigenen Betriebe des Maschinenbaues vom 29. Dezember 1967. Der Verklagte forderte vom Kläger eine Gehaltsnachzahlung. Diese Forderung begründete er vor allem damit, daß zwar im Arbeitsvertrag als Arbeitsaufgabe Organisator III vereinbart sei, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit jedoch den Anforderungen an einen Organisator II entspreche. Zeitweilig habe er Arbeitsaufgaben eines Organisators I erfüllt. Da der Kläger diese Forderung ablehnte, stellte der Verklagte bei der Konfliktkommission einen entsprechenden Antrag. Die Konfliktkommission verpflichtete den Kläger, an den Verklagten 2 400 M Bruttogehalt nachzuzahlen. Gegen diesen Beschluß erhob der Kläger beim Kreisgericht Klage (Einspruch). Der Direktor des Bezirksgerichts zog das Verfahren gemäß § 28 GVG zur Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht als Gericht erster Instanz heran. Im Verfahren wurde von den Parteien übereinstimmend dargelegt, welche Arbeiten der Verklagte in der fraglichen Zeit ausgeführt hat. Das Bezirksgericht hob den Beschluß der Konfliktkommission auf und wies den Verklagten mit seinen Forderungen ab. Gegen dieses Urteil wandte sich der Verklagte mit seinem Einspruch (Berufung) an das Oberste Gericht. Er trug hierzu im wesentlichen vor, seine Einarbeitung sei bis zum 1. Januar 1969 weitgehend abgeschlossen gewesen. Die ihm übertragenen Arbeitsaufgaben erforderten sogar eine Entlohnung als Organisator I. Der Verklagte beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts zu ändern und die Klage (Einspruch) gegen den Beschluß der Konfliktkommission als unbegründet zu-rückzuweisen, den Beschluß der Konfliktkommission aufzuheben und den Kläger zu verurteilen, insgesamt 5 040 M Bruttogehalt nachzuzahlen. Der Kläger beantragte, den Einspruch (Berufung) als unbegründet zurückzuweisen. Hierzu führte er im wesentlichen aus, daß der 18. Nachtrag redaktionelle Mängel in den Tätigkeitsmerkmalen aufweise. Das Bezirksgericht habe aber einwandfrei festgestellt, daß der Verklagte keine Arbeiten verrichtet habe, die eine höhere als die gewährte Entlohnung rechtfertigten, so daß seine Forderungen unbegründet seien. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat umfassende Feststellungen über die vom Verklagten tatsächlich 'ausgeübte Tätigkeit getroffen. Dies war die unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung über seinen Gehaltsanspruch. Im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Tätigkeit der Gerichte bei der Entscheidung von Arbeitsrechtssachen, besonders auf dem Gebiet des Arbeitslohnes vom 15. September 1965 (OGA Bd. 5 S. 28; NJ 1965 S. 632; Arbeit und Arbeitsrecht 1965, Heft 19, S. 445), aber auch in einer Vielzahl von Entscheidungen des Obersten Gerichts sind die Gerichte darauf orientiert worden, das Ergebnis der Feststellungen über die ausgeübte Tätigkeit mit den Eingruppierungsunterlagen zu vergleichen, um die anzuwendende Lohn- bzw. Gehaltsgruppe festzustellen, von der bei der Entscheidung auszugehen ist. Auch dieser Aufgabe ist das Bezirksgericht voll nachgekommen. Es hat die Anlage 3 des 18. Nachtrags zum Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen der volkseigenen Betriebe des Maschinenbaues vom 29. Dezember 1967 herangezogen, um die dort unter den Ordnungsnummern 212 (Organisator III) und 211 (Organisator II) dargestellten Charakteristiken der Arbeitsaufgaben und Qualifikationsanforderungen mit den Feststellungen zu vergleichen, die anhand übereinstimmender Parteierklärungen und der Arbeitsplatzbewertung zur Arbeitsaufgabe des Verklagten getroffen wurden. Das Bezirksgericht hatte gar keine andere Möglichkeit, auch wenn sich die Tätigkeitsmerkmale der Mitarbeiter der Prozeßrechentechnik, darunter in der Einsatzvorbereitung, von denen anderer Werktätiger unterscheiden, die in der Datenverarbeitung beschäftigt sind, worauf die Parteien hingewiesen haben. 401;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 401 (NJ DDR 1973, S. 401) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 401 (NJ DDR 1973, S. 401)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf diesem Gebiet enthaltenen Festlegungen haben durchgeführte Überprüfungen ergeben, daß insbesondere die in den Befehlen und angewiesenen Ziel- und Aufgabenstellungen nicht in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und wirkungsvoll zu bekämpfen. Unter den komplizierten Lagebedingungen gewinnt der Prozeß der Beweisführung bei der Untersuchung und Bekämpf mag von schweren Angriffen gegen die Staatsgrenze und Personen wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Erzwingung von beantragten stän digen Ausreisen bearbeitet, womit diese Straftäterkategorie einen Gesamtanteil von der eingeleiteten ErmittTiingsver-fahren umfaßt.

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