Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 399

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 399 (NJ DDR 1973, S. 399); StGB handelte, indem sie die objektiv gebotene und für sie subjektiv mögliche Bereitschaft zu einem sorgfältigen und aufmerksamen Verhalten nicht aufbrachte, um sich die ihr obliegenden Pflichten bewußtzumachen und ihr Handeln danach einzurichten. Anmerkung: Durch die vorstehende Entscheidung wird das in NJ 1973 S. 148 veröffentlichte Urteil des 2. Strafsenats des Obersten Gerichts vom 31. August 1972 2 Zst 34/72 aufgehoben. Vgl. dazu auch Schlegel in NJ 1973 S. 258 und den redaktionellen Bericht über die 6. Plenartagung des Obersten Gerichts in NJ 1973 S. 270. D. Red. §§1, 7 Abs. 2 StVO; §196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB. Sind einem sich einer Fahrzeugansammlung nähernden Fahrzeugführer die Gründe für das Anhalten dieser Fahrzeuge vor einem Fußgängerschutzweg nicht erkennbar, weil er Warnzeichen bzw. Fahrbahnmarkierungen nicht sehen kann, ist er verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit zu verringern und sich der Verkehrssituation anzupassen. Setzt er dennoch seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fort, handelt er bewußt pflichtwidrig und rücksichtslos. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 11. Juli 1972 - 104 BSB123/72. Der Angeklagte befuhr am 18. Januar 1972 gegen 14 Uhr die M.-Straße. Dabei übersah er ein Vorwarnschild, das auf einen Fußgfingerschutzweg im Kreuzungsbereich hinweist. Dieser Schutzweg ist mit Fahrbahnmarkierungen und mit Ampeln gekennzeichnet. Der Angeklagte näherte sich mit unverminderter Geschwindigkeit dem Kreuzungsbereich. Er verminderte seine Geschwindigkeit auch nicht, als der Zeuge B. auf der Gegenfahrbahn seinen Lkw vor der Fahrbahnmarkierung zum Stehen brachte. Zugleich blieben der Zeuge K. mit seinem Fahrzeug in der Fahrbahnmitte und der Zeuge C. mit seinem Lkw in der rechten Fahrspur stehen, um den an der rechten Fahrbahnbegrenzung wartenden Fußgängern pflichtgemäß das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Schließlich war auch ein hinter dem Lkw des Zeugen C., rechts von dem Angeklagten fahrender Lkw „Barkas“ an der Schutzwegmarkierung zum Stehen gekommen. Der Angeklagte beachtete diese Situation nicht und setzte seine Fahrt fort. Dabei fuhr er auf dem Schutzweg die Geschädigte R. an, die im Vertrauen auf das pflichtgemäße Halten der Fahrzeuge die Fahrbahn betreten hatte. Die Geschädigte erlitt mehrfache Knochenbrüche, Kopfplatzwunden und Prellungen. Sie war acht Wochen lang in stationärer Behandlung; Folgeschäden hinsichtlich ihrer Gehfähigkeit sind noch nicht abzusehen. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Stadtbezirksgericht den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls im schweren Fall gemäß § 196 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 2 StGB. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Aus den Gründen: Die Strafkammer hat im Ergebnis richtig entschieden. Ein Mangel der angegriffenen Entscheidung ist jedoch darin zu sehen, daß sich die Strafkammer mit den Einlassungen des Angeklagten nicht ausreichend auseinandergesetzt und seinen Einwand, er habe die Markierungen des Fußgängerschutzweges nicht erkannt, als Schutzbehauptung abgewertet hat. Das widerspricht den Grundsätzen des sozialistischen Beweisrechts und findet auch im Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stütze. Vielmehr ist der Berufung wie auch dem gesellschaftlichen Verteidiger darin zuzustimmen, daß ein Nichterkennen des Fußgängerschutzweges durch vom Angeklagten nicht zu vertretende Umstände nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Wertung ergibt sich daraus, daß der an der rechten Fahrbahnbegrenzung bereits zum Stehen gekommene Lkw des Zeugen C. die am Schutzweg angebrachte Ampel verdeckt haben kann. Außerdem kann auch die an der linken Fahrbahnbegrenzung angebrachte Ampel auf Grund ihrer Beschaffenheit für den Angeklagten nicht erkennbar gewesen sein. Insofern ist den Hinweisen des gesellschaftlichen Verteidigers auf die vorschriftswidrige Anbringung der Schutzwegmarkierung durchaus zu folgen. Auch ein Übersehen der Fahrbahnmarkierungen kann nicht ausgeschlossen werden. Schließlich hat der Angeklagte unwiderlegbar eingewendet, daß das Vorwarnschild von einem neben ihm fahrenden Fahrzeug verdeckt gewesen sei. Diese Einwände durfte die Strafkammer nicht als Schutzbehauptung abwerten. Gleichwohl konnte die Berufung keinen Erfolg haben, weil sie wie auch die Strafkammer allein von der Frage ausgeht, ob der Angeklagte den Schutzweg erkannt hat. Dabei wird nicht berücksichtigt, daß in der festgestellten Verkehrssituation die Pflichten des Angeklagten durch andere Umstände bestimmt wurden. Sie ergaben sich vor allem daraus, daß an der späteren Unfallstelle mehrere Fahrzeuge bereits zum Stehen gekommen waren. Der Angeklagte hat zwar die Ursachen dafür nicht erkannt und daraus nicht auf das Vorhandensein eines Schutzweges geschlossen. Bei richtiger Betrachtungsweise ergibt sich aber folgendes: Auch wenn die Gründe für das Anhalten mehrerer Fahrzeuge auf der Fahrbahn nicht erkennbar sind, ist der sich dieser Fahrzeugansammlung nähernde Kraftfahrer stets dazu verpflichtet, seine Geschwindigkeit entscheidend zu verringern und sich der aus dem Halten mehrerer Fahrzeuge ergebenden Situation anzupassen. Setzt ein Kraftfahrer ungeachtet einer derartigen Situation seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fort, handelt er pflichtwidrig. Diese Anforderung ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme sowie aus der Erfahrung, daß die Ursachen für eine Fahrzeugansammlung vielgestaltig sein können. Sie läßt zwar im allgemeinen nicht unbedingt auf das Vorhandensein eines Fußgängerschutzweges schließen, dafür kann sie aber z.B. auf einen Unfall oder besonders im Bereich einer Kreuzung auf eine vom Kraftfahrer nicht ohne weiteres wahrnehmbare Verkehrsregelung hindeuten. Im Interesse der Sicherheit für andere darf der Kraftfahrer seine Fahrt daher erst dann fortsetzen, wenn er sich von den Ursachen für die Fahrzeugansammlung überzeugt hat und erkennt, daß er andere nicht gefährdet. Von dieser Pflichtenlage hätte die Strafkammer ausgehen und sie in ihrer Bedeutung für das Fahrverhalten des Angeklagten näher untersuchen müssen. Hier wird die Situation dadurch charakterisiert, daß im Gegenverkehr der Zeuge B. den von ihm geführten Lastzug vor den Markierungen des Schutzweges zum Stehen gebracht hatte. In Fahrtrichtung vor dem Angeklagten hatte der Zeuge C. in der rechten Spur bereits mit seinem Lkw gehalten. Rechts vor dem Angeklagten war der Lkw „Barkas“ hinter dem Fahrzeug des Zeugen C. ebenfalls zum Halten gekommen. Wenn die Berufung einwendet, daß der Angeklagte keine entsprechenden Wahrnehmungen gemacht hat, dann geht das vor allem daran vorbei, daß alle haltenden Fahrzeuge im unmittelbaren Blickfeld des Angeklagten lagen, von ihm also unbedingt wahrgenommen werden mußten. Danach kann nur der Schluß gezogen werden, daß die Situation für den Angeklagten erkennbar war und er sie auch erkannt hat, dennoch 399;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 399 (NJ DDR 1973, S. 399) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 399 (NJ DDR 1973, S. 399)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik um fassend zu gewähr!eisten. Das ist das wesen der Schwerpunktarbeit im Ministerium für Staatssicherheit. Bei der Bestimmung von Schwerpunktaufgaben in der politisch-operativen Arbeit ist das Suchen, Sichern, Auswerten und Überprüfen von die entscheidonde Grundlage für die Feststellung der Vahrheit über alle politisch-operativ bedeutsamen Erscheinungen und Zusammenhänge. werden durch den Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die ständige politisch-operative Einschätzung, zielgerichtete Überprüfung und analytische Verarbeitung der gewonnenen Informationen Aufgaben bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen ist das von großer Bedeutung und die Voraussetzung, sich relativ schnell in den neuen Aufgaben- und Verantwortungsbereich einzuarbeiten.

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