Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 397

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 397 (NJ DDR 1973, S. 397); Auf zwei Grundrichtungen der Arbeit der „Snanije“ sei hingewiesen: erstens auf die Leitung der Volksuniversitäten für Rechtskunde, die sich vor allem der juristischen Qualifizierung der Volksbeisitzer, der Mitglieder der Kameradschaftsgerichte, der Volkskontrolleure, der Angehörigen der freiwilligen Volksabteilungen und interessierter Bürger widmen (gegenwärtig bestehen in der UdSSR etwa 3 000 solcher Volksuniversitäten mit rund 500 000 Hörem)/32/; zweitens auf die populärwissenschaftliche Verlagstätigkeit. Der Verlag „Snanije“ gibt jährlich 30 bis 35 juristische Bücher, Broschüren und andere methodische Materialien heraus. In Massenauflagen erschienen die Broschüren „Ehe und Familie“, „Grundlagen der Arbeitsgesetzgebung“, ,,100 Antworten auf Fragen der Volksbeisitzer“, „Verhütung von Rechtsverletzungen unter der Jugend“. Wachsende Popularität hat die Schriftenreihe „Der Jugend über die sowjetische Gesetzgebung“ gefunden. Probleme der weiteren Entwicklung der Rechtserziehung und der Rechtspropaganda Eine kritische Analyse des Standes der Rechtserziehung und Rechtspropaganda in der UdSSR weist auf einige Probleme und Mängel hin, über die gegenwärtig in der juristischen Fachpresse diskutiert wird: 1. Rechtserziehung und Rechtspropaganda sind kein Selbstzweck, „sondern ein sehr wichtiges Mittel zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtsordnung, eine wirksame Waffe im Kampf gegen Rechtsverletzungen und gesellschaftswidrige Erscheinungen jeder Art“./33/ Dies ist der Maßstab für die Beurteilung ihrer Wirksamkeit. Es fehlt jedoch noch an aussagekräftigen soziologischen Untersuchungsergebnissen zur Wirksamkeit der Rechtserziehung und Rechtspropaganda und zur zweckmäßigsten Anwendung ihrer vielfältigen Formen und Methoden bei den verschiedenen Gruppen der Bevölkerung unter Berück- /32/ Zur Arbeit der Volksuniversitäten vgl. Reuter, ln: Sozlali-sUsche Demokratie 1972, Nr. 5, S. 12. /33/ Vgl. Kapitonow, ln: Sowjetstaat und Sowjetrecht 1973, Heft 1, S. 16 (russ.). sichtigung von Bildungsstand, Alter und beruflichen Interessen. Erste Analysen weisen aus, daß z. B. die Arbeiterjugend und die Landbevölkerung noch nicht genügend in das System der Rechtserziehung und Rechtspropaganda einbezogen sind. 2. Ein Problem von großer praktisdier Bedeutung besteht darin, in der mündlichen Propaganda, in der Presse, im Rundfunk und Fernsehen jede Einseitigkeit bei der Wahl der rechtlichen Themen zu vermeiden. Untersuchungen zeigten z. B., daß in der Presse hauptsächlich über Fragen des Strafrechts und zuwenig über Zivil-, Arbeits- und Familienrecht geschrieben wurde. Vielfach wird bei der Rechtspropaganda nicht vom konkreten Stand der Gesetzlichkeit im jeweiligen Bereich ausgegangen. Nicht alle Juristen haben bereits die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen, um sachkundig und überzeugend vor der Bevölkerung rechtspropagandistisch zu wirken. 3. Obwohl die Koordinierung und methodische Leitung der Rechtserziehung und Rechtspropaganda durch den beim Ministerium der Justiz der UdSSR bestehenden Rat gewährleistet ist, fehlt es an einem gesamtstaatlichen Plan der Rechtspropaganda für einen längeren Zeitraum, der vom Ministerium der Justiz vorbereitet werden müßte. „In diesem Dokument sollten in Übereinstimmung mit anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und kulturellen Verbänden die Hauptaufgaben und die Maßnahmen zur Erweiterung der Rechtspropaganda unter den Werktätigen bestimmt sowie die rationellste Kräfteverteilung, die Möglichkeiten der materiellen Sicherstellung der Propaganda, die Veröffentlichung von methodischer und populärwissenschaftlicher Literatur, von Lehrbüchern und Lehrplänen usw. vorgesehen werden. Ferner sollte ein systematischer Austausch von Informationen über den Stand und die Formen der Vermittlung von Rechtskenntnissen in die Wege geleitet, die Durchführung konkret-soziologischer Untersuchungen über den Stand und die Ursachen der Verletzungen der Gesetzlichkeit und der gesellschaftlichen Rechtsordnung in den verschiedenen Rayons und unter den verschiedenen Bevölkerungsgruppen gewährleistet werden.“/34/ /34/ Vgl. Artobolewski, in: Sowjetstaat und Sowjetrecht 1973, Heft 1, S. 8 (russ.). Rechtsprechung Strafrecht § 8 Abs. 2 StGB. Wer die ihm objektiv gebotene und für ihn subjektiv mögliche Bereitschaft zu einem sorgfältigen und aufmerksamen Verhalten nicht auf bringt, um sich die ihm obliegenden Pflichten bewißtzumachen und sein Handeln danach einzurihtcn, handelt verantwortungslos gleichgültig gemäß § 8 Abs. 2 StGB. OG, Urteil des Präsidiums vom 23. Mai 1973 I Pr - 15 - 2/73. Das Bezirksgericht verurteilte die Angeklagte auf den Protest des Staatsanwalts wegen fahrlässiger Verursachung eines Brandes (Vergehen nach §§ 185 Abs. 1, 188 Abs. 1 StGB) auf Bewährung. Auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der DDR hat der 2. Strafsenat des Obersten Gerichts das Urteil des Bezirksgerichts aufgehoben und die Angeklagte mit der Begründung, daß eine strafrechtliche Schuld nicht vorliege, freigesprochen. In den Urteilsgründen v-lrd dazu ausgeführt, daß verantwortungslos gleichgültig nur derjenige Täter han- delt, dem die Erfüllung der ihm im konkreten Fall obliegenden Pflichten objektiv und subjektiv möglich und dem ein pflichtgemäßes Verhalten unter Berücksichtigung aller sachlichen und persönlichen Verhaltensbedingungen nicht unmöglich war. Bei dem Verhalten der Angeklagten sei jedoch davon auszugehen, daß auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen ein von ihr nicht zu verantwortendes, persönliches Versagen vorliege, weil sie ihre die Rechtspflichten auslösende Handlung bewußtseinsmäßig nicht erfaßt habe (Reflexhandlung). Damit fehle ihr der für ein pflichtgemäßes Verhalten, also der zum Bewußtmachen der Rechtspflichten erforderliche Ausgangspunkt. Es könne auch nicht davon die Rede sein, daß ihr das tatsächliche Bemühen um die Bewußtmachung ihrer Pflichten fehlte oder daß sie ihre vorhandenen objektiven und subjektiven Möglichkeiten nicht genutzt habe. Auch zu dem Zeitpunkt, als ihr Bedenken bezüglich des Unterstromsetzens des Tauchsieders kamen und sie darüber mit ihrer Arbeitskollegin sprach, könne ihr Verhalten und ihr Bemühen zum Bewußtmachen ihrer Rechtspflichten nicht als interessenlos, gedankenlos oder sorglos gewertet werden. Strafrechtliche Schuld in Form von verantwortungsloser Gleichgültigkeit nach § 8 Abs. 2 StGB sei aus diesen Gründen nicht gegeben. 397;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 397 (NJ DDR 1973, S. 397) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 397 (NJ DDR 1973, S. 397)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie IX; Organisierung der erforderlichen Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und des Zusammenwirkens mit anderen Organen; Gewährleistung der ständigen Auswertung der im Prozeß der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Analysierung der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich sowie die Festlegung erforderlicher Maßnahmen Gewährleistung der ständigen Einflußnahme auf die zielstrebige Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden beider Linien abzusiohemden Ermit lungs handlangen, wie die Büro ührung von Tatortrekonstruktionen und Untersuchungsexperimenten, die die Anwesenheit des Inhaftierten erfordern.

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