Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 394

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 394 (NJ DDR 1973, S. 394); eher Begründung es eingelegt ist und wie es auch immer genannt sein mag führt zur Nachprüfung aller Teile des Urteils, weil generell eine Beschränkung des Rechtsmittels unzulässig ist./6/ Der Antragsteller hat dagegen gegenwärtig bei einer Entscheidung dem Grunde nach kein Rechtsmittel. Es erhebt sich aber die Frage, ob Fälle denkbar sind, in denen das Gericht eine fehlerhafte Entscheidung dem Grunde nach fällt, die die spätere Entscheidung über die Höhe des Anspruchs beeinträchtigen kann. Davon ist es abhängig, ob der Antragsteller überhaupt beschwert sein kann. Diese Frage bedarf noch der eingehenden Diskussion. 5. Das Gericht hat auch über die Höhe des Schadenersatzes entschieden, und gegen die Festsetzung der Höhe soll ein Rechtsmittel eingelegt werden. Es hat zunächst den Anschein, als ob für diese Fälle die Beschwerdemöglichkeit des Antragstellers umfassend geregelt sei. In der Tat ist jedoch eine Beschwerde nur dann möglich, wenn gegen das Urteil weder Protest noch Berufung eingelegt worden sind. Ein Vergleich mit der Rechtslage des Verurteilten macht die Problematik sichtbar. Der Verurteilte kann mit Hilfe der Berufung eine Überprüfung des Urteils in allen seinen Teilen, also auch hinsichtlich des Schadenersatzes erreichen. Er kann hier allerdings sein Rechtsmittel auch beschränken und ausschließlich Beschwerde gegen die Höhe des Schadenersatzes einlegen. Dann wird die strafrechtliche Entschei- 16/ Vgl. OG, Urteil vom 25. August 1970 - 2 Zz 16/70 - (NJ 1970 S. 681). dung mit allen Konsequenzen für den Verurteilten rechtskräftig; es beginnt z. B. die Bewährungszeit zu laufen. Hat der Verurteilte Berufung eingelegt und ist der Geschädigte (Antragsteller) mit der Höhe des ihm zuerkannten Schadenersatzes nicht einverstanden, so kann er sich am Rechtsmittelverfahren beteiligen (§ 292 StPO). Das Gesetz sagt jedoch nichts darüber aus, ob das Rechtsmittelgerieht befugt ist, auf einen höheren Schadenersatz zu erkennen, als vom erstinstanzlichen Gericht beschlossen worden ist./7/ Obwohl § 285 StPO nur verbietet, auf eine schwerere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu erkennen, also die Frage des Schadenersatzes nicht direkt regelt, geht eine solche Auslegung des Gesetzes m. E. zu weit. Hier könnte nur ein gesetzlich fixiertes Rechtsmittelrecht des Geschädigten abhelfen. * Zusammenfassend ist demnach festzustellen, daß es notwendig ist, das Rechtsmittelrecht des Geschädigten und Antragstellers hinsichtlich seines Schadenersatzanspruchs in der StPO von bisher bestehenden Beschränkungen zu befreien. Nach geltendem Recht kann in den obengenannten Fällen eine gerechte Entscheidung für den Geschädigten nur dann erreicht werden, wenn der Staatsanwalt aus eigener Initiative oder auf Anregung des Geschädigten Protest einlegt. m Vgl. zu einer ähnlichen Problematik BG Rostock, Urteil vom 1. September 1971 - II BCB 30 7l - (NJ 1973 S. 274). Aus anderen sozialistischen Ländern Dr. LOTHAR REUTER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Rechtserziehung und Rechtspropaganda in der UdSSR (Schluß)/*/ Rechtserziehung der Jugend durch Bildungs- und Kultureinrichtungen Im Zentrum der Rechtserziehung steht die Jugend./22/ Die Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins Jugendlicher ist ein komplizierter Prozeß, der von vielen staatlichen Organen und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und durch verschiedene soziale Lebensgruppen beeinflußt wird. Soziologische Untersuchungen über die Rechtskenntnisse und die Einstellung Jugendlicher zum sozialistischen Recht/23/ weisen darauf hin, daß viele Jugendliche nur geringe Rechtskenntnisse haben und daß es bei ihnen in einzelnen Fällen auch deformierte und nihilistische Einstellungen zum Recht gibt. Als Hauptrichtung der Rechtserziehung der Jugendlichen zeichnet sich in der UdSSR immer mehr ihre systematische und planmäßige Verbindung mit der kommunistischen Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen durch die staatlichen Bildungseinrichtungen (allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Technika, Hochschulen und Universitäten) ab. Die zentralen staatlichen Organe des Bildungswesens tragen / / Der erste Teil dieses Beitrags ist in NJ 1973 S. 357 ff. veröffentlicht. 1221 Vgl. u. a. Sokolow, „Rechtserziehung der Jugend“, NJ 1972, S. 452 ff.; Butko, „Rechtserziehung der Jugendlichen“, Sowjetstaat und Sowjetrecht 1971, Heft 9, S. 143 ff. (russ.). 1231 Vgl. Dolgowa / Minkowski, „Mängel bei der Rechtserziehung Jugendlicher“, Sozialistische Gesetzlichkeit 1970, Heft 2, S. 20 ff. (russ.). deshalb für die Entwicklung der Rechtserziehung der Jugend eine besondere Verantwortung. Nachdem in den letzten Jahren verschiedene Experimente zur Einführung des Rechtsunterrichts an den allgemeinbildenden Schulen in Moskau und anderen Städten erfolgreich abgeschlossen wurden/24/, hat das Ministerium für Volksbildung der UdSSR verbindliche Maßnahmen zur Rechtserziehung getroffen, die gegenwärtig schrittweise verwirklicht werden. So werden die Schüler der 9. Klassen mit den verfassungsmäßigen Rechten und Pflichten des Sowjetbürgers, mit seinen staatsbürgerlichen Rechten und den Grundsätzen der Ehe- und Familiengesetzgebung vertraut gemacht. In den 9. und 10. Klassen werden im Fach „Gesellschaftswissenschaften“ systematisch die verschiedenen Aspekte des Staatsrechts, die Prinzipien der Organisation und Tätigkeit der Gerichte, der Staatsanwaltschaft usw. behandelt. Im Fach „Geschichte der UdSSR“ erhalten die Schüler einen Überblick über jene grundlegenden staatlich-rechtlichen Prinzipien, die in der Deklaration der Rechte der Völker Rußlands, der Deklaration der Rechte des werktätigen und ausgebeuteten Volkes, der Verfassung von 1918 und der geltenden Verfassung der UdSSR sowie in den Verfassungen der Unionsrepubli- /24/ Vgl. Jefremowa, „F.lnige Fragen der Reehtserziehung der Schüler“, in: Fragen des Studiums und der Verhütung von Rechtsverletzungen Jugendlicher, Teil I, Moskau 1970, S. 150 fl. (russ.); „Zur Rechtserziehung der Schüler“ (Interview mit dem Stellvertreter des Ministers für Volksbildung der UdSSR, Kondakow), Mensch und Gesetz 1971, Heft 6. S. 64 ff. (russ). 394;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 394 (NJ DDR 1973, S. 394) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 394 (NJ DDR 1973, S. 394)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit anstelle bestehender anderer rechtlicher Handlungsmöglichkeiten sollte stets geprüft werden, ob die Abwehr durch das zuständige staatliche Organ auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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