Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 393

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 393 (NJ DDR 1973, S. 393);  z. B. das Recht, Beweisanträge zu stellen, Erklärungen abzugeben, Fragen zu stellen, in Verfahren, die auf Grund seines Strafantrags durchgeführt werden, einen Schlußvortrag zu halten sowie an der Hauptverhandlung während der gesamten Zeit teilzuneh men (sofern nicht die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird), auch wenn er nach den Bestimmungen über die Vernehmung von Zeugen vernommen wird. Der Geschädigte sollte im Falle eines Freispruchs und bei (nach seiner Ansicht) zu milder Verurteilung des Angeklagten, durch dessen Handlung er geschädigt wurde, das Recht erhalten, Rechtsmittel einzulegen. Um klarzustellen, wer im Verfahren als Geschädigter mitwirkt, sollte das Gericht über dessen Zulassung einen Beschluß fassen. Ferner sollte es gesetzlich verpflichtet sein, den Geschädigten über die vom Staatsanwalt erhobene Beschuldigung zu informieren. Zum Recht des materiell Geschädigten, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, und zu seinem Recht auf Rechtsmittel Der durch eine Straftat materiell Geschädigte hat neben den bereits erwähnten Rechten das spezielle Recht, im Strafverfahren seinen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Durch diese Kopplung wird die Pflicht des Täters zur Wiedergutmachung des durch ihn verursachten (materiellen) Schadens sichtbar mit der strafrechtlichen Sanktion verbunden. Es wird damit ein Grundsatz realisiert, der im StGB durchgängig zum Ausdruck gebracht wird, z. B. in den §§ 24 Abs. 1, 29 Abs. 1, 30 Abs. 3, 31 Abs. 4, 33 Abs. 1. Der Geschädigte wirkt im Grunde in zweifacher Hinsicht am Strafverfahren mit: Er ist Geschädigter und Antragsteller hinsichtlich seines Schadenersatzanspruchs. Ein Rechtsvergleich mit Strafprozeßgesetzen anderer sozialistischer Länder zeigt, daß diese Doppei-stellung dort auch rechtlich fixiert ist. So enthält z. B. die StPO der RSFSR Regelungen über den Geschädigten und über den Zivilkläger./3/ Die prozessuale Stellung als Zivilkläger ist exakt durch die Aufgabe bestimmt, den Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Dementsprechend sind auch die Rechte im Verfahren ausgestaltet. Unsere StPO hat die konkreten gesetzlichen Regelungen über die Stellung des Geschädigten weitgehend auf den materiell Geschädigten zugeschnitten, dabei aber gewisse Mängel nicht vermieden. So ist wie der Beitrag von Niethammer beweist das Rechtsmittelrecht des Geschädigten unzureichend geregelt. Hierbei sind verschiedene Fälle zu unterscheiden: Bei Freispruch des Angeklagten wird der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gemäß § 244 StPO als unzulässig, d. h. als im Strafverfahren nicht verfolgbar, abgewiesen. Ein Rechtsmittel des Geschädigten ist hier ausgeschlossen. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, seinen Anspruch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten im zivil- oder arbeitsrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Diese Regelung ist richtig, denn die Rechtskraft des Freispruchs darf nicht allein deshalb hinaus- ,'3I Nach sowjetischem Recht (Art. 24 der Grundlagen des Strafverfahrens der UdSSR und der Unionsrepubliken; Art. 5i StPO der RSFSR) hat der Geschädigte die Stellung eines selbständigen Prozeßsubjekts. Er ist ein akUv im Verfahren mitwirkender ProzeßbeteUigter mit zahlreichen Rechten und Pflichten. Geschädigter ist derjenige Bürger, dem durch eine Straftat ein moralischer, physischer oder materieller Schaden zugefügt worden ist. Als Zivilkläger gelten Bürger, Institutionen, Betriebe und Organisationen, die durch eine Straftat einen materiellen Schaden erlitten und bis zum Beginn der gerichtlichen Untersuchung Antrag auf Schadenersatz gestellt haben (Art. 25 der Grundlagen des Strafverfahrens; Art. 54 StPO der RSFSR). gezögert werden, weil die Entscheidung über den Schadenersatzanspruch angegriffen wird. Anders ist die Sachlage aber dann, wenn der Staatsanwalt gegen den Freispruch Protest eingelegt hat. In diesem Fall kann der Geschädigte als Antragsteller seinen Schadenersatzanspruch auch im Rechtsmittelver-fahren geltend machen. Wurde der Angeklagte wegen einer Straftat verurteilt, so sind hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs folgende Entscheidungen denkbar: 1. Dem Schadenersatzantrag wird in vollem Umfang entsprochen. Hier besteht für den Antragsteller kein Bedürfnis, Beschwerde einzulegen. Der Verurteilte kann durch seine Berufung die Überprüfung des gesamten Urteils also auch hinsichtlich der Entscheidung über den Schadenersatzantrag erreichen. Tut er das, so vertritt der Antragsteller seinen Anspruch auch im Rechtsmittelverfahren. 2. Der Schadenersatzantrag wird als unzulässig abgewiesen. Diese Entscheidung wäre z. B. möglich, wenn der Antrag zu spät gestellt oder dem Angeklagten nicht rechtzeitig zugestellt worden ist, weil Rechtshängigkeit beim Zivilgericht besteht oder weil keine Vollmacht vorliegt. In diesen Fällen besteht nach der gegenwärtigen Rechtslage für den Antragsteller in der Tat kein Rechtsmittelrecht. Im Rechtsmittelverfahren kann es ausschließlich um die Frage gehen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen Vorgelegen haben, z. B. ob der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist. Hier erscheint mir die Negierung des *Rechtsmittelrechts unbegründet. Es ist m. E. verfehlt, den Antragsteller auf den zivilgerichtlichen Weg zu verweisen, wenn es möglich war, über den Schadenersatzantrag ohne besonderen Aufwand im Strafverfahren zu entscheiden. Die Tatsache, daß der Betroffene auch noch eine andere Möglichkeit hat, seinen Anspruch zu realisieren, ist m. E. kein ausreichender Grund, ein Rechtsmittel zu verweigern. 3. Der Schadenersatzantrag wird aus zivilrechtlichen oder anderen Gründen als unbegründet vollständig abgewiesen, z. B. weil kein Vermögensschaden vorliegt oder weil Verjährung, Aufrechnung, bereits erfolgte Zahlung oder mangelnde Aktivlegitimation geltend gemacht werden. In diesen Fällen ist eine Beschwerde unzulässig. Die StPO sagt nichts darüber aus, ob dem Antragsteller ein Rechtsmittel überhaupt zusteht. Da der Antrag als unbegründet abgewiesen wurde, kann er auf der gleichen Rechtsgrundlage nicht noch einmal vor der Zivilkammer bzw. der Kammer für Arbeitsrechtssachen erhoben werden./4/ Ich stimme Niethammer zu, daß dieses Ergebnis unbefriedigend ist. Seinem Versuch, eine Begründung für ein Rechtsmittelrecht zu finden, kann ich jedoch nicht folgen, weil das einer Selbsttäuschung über den Mangel des Gesetzes gleichkommt. Damit würden Auslegungen der Gesetze zugelassen, die von ihrem Wortlaut nicht getragen sind. Hier hilft nur eine Änderung der StPO, die Niethammer selbst vorschlägt, wenn er schreibt, daß dem Geschädigten die Rechtsstellung gewährt werden sollte, „die er im sozialistischen Strafprozeß haben muß und im sowjetischen Strafprozeß bereits hat“./5/ 4. Der Schadenersatzanspruch wird dem Grunde nach zuerkannt. Hier müssen die Rechtsmittelbefugnisse des Verurteilten und die des Antragstellers getrennt untersucht werden. Ein Rechtsmittel des Verurteilten gleich mit wel- /4/ So auch Hönicke, „Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren“, NJ 1972 S. 447 ff. (449). 151 Niethammer, a. a. O., S. 324. 393;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 393 (NJ DDR 1973, S. 393) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 393 (NJ DDR 1973, S. 393)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung und seine Stellvertreter, in enger Zusammenarbeit mit dem Sekretär der der weiteren Formung der Abteilungen zu echten tschekistischen Kampfkollektiven widmen.

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