Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 389

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 389 (NJ DDR 1973, S. 389); Internationale Schiedsgericht für See- und Binnenschiffahrt Gdynia, im juristischen Sinne ein nationales polnisches Schiedsgericht, in Berlin tagt. Das ist in diesem Fall nicht weiter verwunderlich, denn dieses ständige Spezialschiedsgericht ist eine Gemeinschaftseinrichtung der Kammer für Außenhandel der DDR, der Polnischen Kammer für Außenhandel und der Tschechoslowakischen Handelskammer. Eine Bestimmung über die Reaktion des Gerichts auf die Vorlage einer Klage, die der obligatorischen Zuständigkeit eines ständigen Handelskammer-Schiedsgerichts unterliegt, ist für den Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Dies ist auch nicht erforderlich, weil ausdrücklich der Vorrang internationaler Regelungen, an denen die DDR beteiligt ist, anerkannt werden soll. Im Zusammenhang mit dieser obligatorischen Zuständigkeit soll auf die Allgemeinen Bedingungen des RGW und ähnliche Rechtsdokumente, die von allen Staatsorganen und Wirtschaftsorganisationen der DDR gleichermaßen zu beachten sind, hingewiesen werden. Von wesentlicher Bedeutung wird auch eine Bestimmung sein, die ausdrücklich die bei ständigen Schiedsgerichten üblichen Schiedsgerichtsordnungen (auch Verfahrensordnung, Regeln, Statut oder Satzung genannt) sanktioniert und festlegt, daß hinsichtlich der Bildung des den Streit entscheidenden Schiedsausschusses (des Schiedsgerichts im engeren Sinne), der Bestimmung des Verhandlungsorts und der Durchführung des Verfahrens im einzelnen die Regeln dieser Schiedsgerichtsordnungen heranzuziehen sind. Selbstverständlich dürfen solche Schiedsgerichtsordnungen, sofern sie auf dem Territorium der DDR angewendet werden, nicht den Prinzipien und Grundbestimmungen des Verfahrensrechts der DDR widersprechen. Eine weitere Bestimmung des künftigen Verfahrensgesetzes soll festlegen, daß die allgemeinen Vorschriften über die Zustellung von Entscheidungen, die Einhaltung der Ladungs- und Einlassungsfristen, die Zulässigkeit der Prozeßvertretung, die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs sowie die Zulässigkeit einer Widerklage im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend anzuwenden sind. In allen Mitgliedsländern des RGW kennt das Schiedsgerichtsverfahren keine Instanzen, keine sachliche Nachprüfung einer Entscheidung. Sollten sich aber schwere verfahrensrechtliche Mängel in einem solchen Verfahren zeigen, so würde das die Wirkungslosigkeit des Schiedsspruchs nach sich ziehen. Nach den bisherigen Vorstellungen für das Verfahrensgesetz soll das staatliche Gericht, in dessen örtlichem Zuständigkeits- bereich das Schiedsgericht getagt hat, auf Antrag des daran interessierten Partners des Rechtsstreits den Schiedsspruch aufheben können. Gründe hierfür können sein: ■ Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Fehlen der Begründung des Schiedsspruchs, es sei denn, daß die Parteien darauf verzichtet haben, Verpflichtung des Verklagten zu einer unmöglichen, verbotenen oder nicht geforderten Leistung, Herbeiführung des Schiedsspruchs durch eine strafbare Handlung. Aus den gleichen Gründen soll das zuständige staatliche Gericht die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs ablehnen können./l4/ Der Ausblick auf die künftige Regelung des Verfahrensrechts in der DDR zeigt, daß mit einem quantitativen Anwachsen der Berührungspunkte zwischen Justiz und Schiedsgerichtsbarkeit in der nächsten Zukunft kaum zu rechnen ist. Dort, wo aber Berührungen vorliegen sei es bei der Benennung oder Ablehnung von Schiedsrichtern in bestimmten Fällen der Arbitrage ad hoc, sei es bei der Behandlung von Aufhebungsanträgen oder der Vollstreckbarerklärung schiedsrichterlicher Entscheidungen und Vergleiche , werden die Anforderungen an die gerichtliche Tätigkeit steigen. Das ergibt sich einmal aus der zunehmenden Kompliziertheit der Streitigkeiten in Außenwirtschaftsbeziehungen und aus den Besonderheiten ihrer Regelung durch eine Kombination internationaler und nationaler Rechtsvorschriften. Zum anderen ergibt es sich auch aus den Eigentümlichkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit, die sich vom historischen Ausgangspunkt immer mehr entfernt hat und zu einer den Bedingungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen immer besser entsprechenden, eigenständigen Methode zur Streitentscheidung herangewachsen ist. /14/ Es ist m. E. angebracht, noch einmal das Verhältnis einer solchen Regelung zu der von der DDR ratifizierten Moskauer Konvention über die schiedsgerichtliche Entscheidung von Zivilstreitigkelten vom 26. Mai 1972 einerseits sowie zur UN-Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (New York) und zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Han-delsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (Genf) andererseits zu überprüfen. (Die zuletzt genannten internationalen Abkommen sind veröffentlicht in: Fellhauer / Strohbach, Internationale Handelssehiedsgerichtsbarkeit. Handbuch, Berlin 1969, S. 195 ff., S. 201 ff.). Zur Diskussion Prof. Dr. sc. RUDOLF HERRMANN, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle Nochmals: Zum Verbot der doppelten Strafverfolgung und zu den Voraussetzungen der Anklageerhebung nach Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts T r o c h geht in NJ 1973 S. 355 ff. auf das Verbot der doppelten Bestrafung als Konsequenz aus der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen ein. Seine Ausführungen dazu bedürfen m. E. einer näheren Begründung. Rechtskraft und Verbot doppelter Strafverfolgung Eine der gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung ist das Fehlen der Erledigung der Strafsache durch ein rechtskräftiges Urteil oder durch einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluß über die endgültige Einstellung des Verfahrens oder durch einen die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden rechtskräftigen Beschluß oder durch eine die Beratung abschließende und rechtsverbindlich gewordene Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts. Grundsätzlich soll wegen desselben Sachverhalts, über den in einem gerichtlichen Verfahren oder in einer Beratung eines gesellschaftlichen Gerichts abschließend entschieden wurde, nach Rechtskraft bzw. Rechtsverbindlichkeit dieser Entschei- 389;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom bestimmt. Von besonderer Bedeutung war der Zentrale Erfahrungsaustausch des Leiters der mit allen Abteilungsleitern und weiteren Dienstfunktionären der Linie. Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - hauptamtliche nicht geeignet sind. Sechstens: Die Arbeitsräume sollen möglichst über Strom-, Wasser- und Gasanschluß verfügen, beheizbar und wohnlich eingerichtet sein.

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