Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 389

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 389 (NJ DDR 1973, S. 389); Internationale Schiedsgericht für See- und Binnenschiffahrt Gdynia, im juristischen Sinne ein nationales polnisches Schiedsgericht, in Berlin tagt. Das ist in diesem Fall nicht weiter verwunderlich, denn dieses ständige Spezialschiedsgericht ist eine Gemeinschaftseinrichtung der Kammer für Außenhandel der DDR, der Polnischen Kammer für Außenhandel und der Tschechoslowakischen Handelskammer. Eine Bestimmung über die Reaktion des Gerichts auf die Vorlage einer Klage, die der obligatorischen Zuständigkeit eines ständigen Handelskammer-Schiedsgerichts unterliegt, ist für den Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Dies ist auch nicht erforderlich, weil ausdrücklich der Vorrang internationaler Regelungen, an denen die DDR beteiligt ist, anerkannt werden soll. Im Zusammenhang mit dieser obligatorischen Zuständigkeit soll auf die Allgemeinen Bedingungen des RGW und ähnliche Rechtsdokumente, die von allen Staatsorganen und Wirtschaftsorganisationen der DDR gleichermaßen zu beachten sind, hingewiesen werden. Von wesentlicher Bedeutung wird auch eine Bestimmung sein, die ausdrücklich die bei ständigen Schiedsgerichten üblichen Schiedsgerichtsordnungen (auch Verfahrensordnung, Regeln, Statut oder Satzung genannt) sanktioniert und festlegt, daß hinsichtlich der Bildung des den Streit entscheidenden Schiedsausschusses (des Schiedsgerichts im engeren Sinne), der Bestimmung des Verhandlungsorts und der Durchführung des Verfahrens im einzelnen die Regeln dieser Schiedsgerichtsordnungen heranzuziehen sind. Selbstverständlich dürfen solche Schiedsgerichtsordnungen, sofern sie auf dem Territorium der DDR angewendet werden, nicht den Prinzipien und Grundbestimmungen des Verfahrensrechts der DDR widersprechen. Eine weitere Bestimmung des künftigen Verfahrensgesetzes soll festlegen, daß die allgemeinen Vorschriften über die Zustellung von Entscheidungen, die Einhaltung der Ladungs- und Einlassungsfristen, die Zulässigkeit der Prozeßvertretung, die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs sowie die Zulässigkeit einer Widerklage im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend anzuwenden sind. In allen Mitgliedsländern des RGW kennt das Schiedsgerichtsverfahren keine Instanzen, keine sachliche Nachprüfung einer Entscheidung. Sollten sich aber schwere verfahrensrechtliche Mängel in einem solchen Verfahren zeigen, so würde das die Wirkungslosigkeit des Schiedsspruchs nach sich ziehen. Nach den bisherigen Vorstellungen für das Verfahrensgesetz soll das staatliche Gericht, in dessen örtlichem Zuständigkeits- bereich das Schiedsgericht getagt hat, auf Antrag des daran interessierten Partners des Rechtsstreits den Schiedsspruch aufheben können. Gründe hierfür können sein: ■ Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Fehlen der Begründung des Schiedsspruchs, es sei denn, daß die Parteien darauf verzichtet haben, Verpflichtung des Verklagten zu einer unmöglichen, verbotenen oder nicht geforderten Leistung, Herbeiführung des Schiedsspruchs durch eine strafbare Handlung. Aus den gleichen Gründen soll das zuständige staatliche Gericht die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs ablehnen können./l4/ Der Ausblick auf die künftige Regelung des Verfahrensrechts in der DDR zeigt, daß mit einem quantitativen Anwachsen der Berührungspunkte zwischen Justiz und Schiedsgerichtsbarkeit in der nächsten Zukunft kaum zu rechnen ist. Dort, wo aber Berührungen vorliegen sei es bei der Benennung oder Ablehnung von Schiedsrichtern in bestimmten Fällen der Arbitrage ad hoc, sei es bei der Behandlung von Aufhebungsanträgen oder der Vollstreckbarerklärung schiedsrichterlicher Entscheidungen und Vergleiche , werden die Anforderungen an die gerichtliche Tätigkeit steigen. Das ergibt sich einmal aus der zunehmenden Kompliziertheit der Streitigkeiten in Außenwirtschaftsbeziehungen und aus den Besonderheiten ihrer Regelung durch eine Kombination internationaler und nationaler Rechtsvorschriften. Zum anderen ergibt es sich auch aus den Eigentümlichkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit, die sich vom historischen Ausgangspunkt immer mehr entfernt hat und zu einer den Bedingungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen immer besser entsprechenden, eigenständigen Methode zur Streitentscheidung herangewachsen ist. /14/ Es ist m. E. angebracht, noch einmal das Verhältnis einer solchen Regelung zu der von der DDR ratifizierten Moskauer Konvention über die schiedsgerichtliche Entscheidung von Zivilstreitigkelten vom 26. Mai 1972 einerseits sowie zur UN-Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (New York) und zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Han-delsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (Genf) andererseits zu überprüfen. (Die zuletzt genannten internationalen Abkommen sind veröffentlicht in: Fellhauer / Strohbach, Internationale Handelssehiedsgerichtsbarkeit. Handbuch, Berlin 1969, S. 195 ff., S. 201 ff.). Zur Diskussion Prof. Dr. sc. RUDOLF HERRMANN, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle Nochmals: Zum Verbot der doppelten Strafverfolgung und zu den Voraussetzungen der Anklageerhebung nach Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts T r o c h geht in NJ 1973 S. 355 ff. auf das Verbot der doppelten Bestrafung als Konsequenz aus der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen ein. Seine Ausführungen dazu bedürfen m. E. einer näheren Begründung. Rechtskraft und Verbot doppelter Strafverfolgung Eine der gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung ist das Fehlen der Erledigung der Strafsache durch ein rechtskräftiges Urteil oder durch einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluß über die endgültige Einstellung des Verfahrens oder durch einen die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden rechtskräftigen Beschluß oder durch eine die Beratung abschließende und rechtsverbindlich gewordene Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts. Grundsätzlich soll wegen desselben Sachverhalts, über den in einem gerichtlichen Verfahren oder in einer Beratung eines gesellschaftlichen Gerichts abschließend entschieden wurde, nach Rechtskraft bzw. Rechtsverbindlichkeit dieser Entschei- 389;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen Arbeit konfrontiert werden. Diese Aufgaben können nur in hoher Qualität gelöst werden, wenn eine enge, kameradschaftliche Zusammenarbeit mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit und ein Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, insbesondere zur Einflußnahme auf die Gewährleistung einer hohen öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Entfaltung einer wirkungsvolleren Öffentlichkeitsarbeit, in der es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen ist eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Durchsetzung des Primats der Vorbeugung im Staatssicherheit durch die Zurückdrängung, Einschränkung, Neutralisation bzvj. Beseit igung von Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung ira Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Personenzusaramen-schlüessn unter dem Deckmantel der Ergebnisse des zur Durchsetzung konterrevolutionärer Ziele zu leisten.

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