Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 387

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 387 (NJ DDR 1973, S. 387); entsprechende Bestimmungen der anderen Allgemeinen Bedingungen in den Rang eines Subsidiärstatuts zurückgedrängt worden. Diese international einheitliche Kollisionsregel besagt nämlich, daß nur hinsichtlich soldier „Fragen, die in den Verträgen oder in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht oder nicht erschöpfend geregelt sind, das materielle Recht das Verkäuferlandes“, d. h. die Bestimmungen des Zivilrechts, Anwendung finden. Nachdem allerdings durch die Neufassung der Allgemeinen Lieferbedingungen im Jahre 1968 auch die praktisch bedeutsame Anspruchsverjährung international einheitlich geregelt ist, wird der durch § 110 ALB/RGW 1968 mögliche Rückgriff auf das nationale Zivilrecht zu einer Ausnahmeerscheinung werden 76/ Ohne besondere Hervorhebung haben wir schon eine wesentliche Eigenschaft der Allgemeinen Bedingungen erwähnt: ihre Komplexität. § 110 ist eine Kollisionsnorm. Sie steht am Ende einer vorwiegend materiellrechtlichen, d. h. aus Sachnormen zusammengesetzten Regelung. Genauso finden wir aber in diesem Komplex auch verfahrensrechtliche Vorschriften, die teils die Art und Weise der Streitentscheidung, teils das dabei zu beachtende Verfahren festlegen. Bei den §§ 90, 91 ALB/RGW 1968 und den entsprechenden Normen anderer Allgemeiner Bedingungen handelt es sich um Eckpfeiler einer noch weiter zu entwickelnden international einheitlichen, speziellen verfahrensrechtlichen Regelung, die Teil der einheitlichen Rechtsgrundlagen der Beziehungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sein wird./7/ Zusammenfassend ist festzustellen, daß es heute bereits für weite Bereiche der Vertragsbeziehungen im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Mitgliedsländer des RGW eine materiell- und kollisionsrechtliche sowie auch verfahrensrechtliche Sonderregelung gibt. Sie ist durch völkerrechtliches Zusammenwirken der durch den RGW verbundenen Staaten entstanden und heute in allen Mitgliedsländern geltendes Recht. Für ihr Anwendungsgebiet verdrängt sie soweit es die DDR betrifft weitgehend BGB/HGB einerseits und ZPO andererseits. Das haben Betriebe und Einrichtungen genauso zu beachten wie die staatlichen Organe. Damit ist auch der Richter, dem eine Streitsache vorgelegt wird, verpflichtet, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen des RGW zu berücksichtigen./8/ Zur Zuständigkeit für die Entscheidung von Außenwirtschaftsstreitigkeiten Fällt der dem Streit zugrunde liegende Anspruch nicht in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Bedingungen des RGW, so ist die Zuständigkeit staatlicher Gerichte gegeben, es sei denn, es besteht zwischen den Streitpartnern eine mit der Einrede geltend zu machende Schiedsgerichtsvereinbarung. Die direkte Wirkung der Allgemeinen Bedingungen wie auch die einer ordnungsgemäßen Schiedsgerichtseinrede ist, daß das Gericht die Klage wegen Unzuständigkeit abzuweisen hat. Eine Verweisung an das zuständige Organ für die Entscheidung des Streits ist nach der gegenwärtigen rechtlichen Regelung noch nicht möglich. Die Unterschiede zwischen der verfahrensrechtlichen /6/ Vgl. Kemper, „Die ALB/RGW 1968 - ein Ausdruck kontinuierlicher Rechtsentwicklung der sozialistischen Staatengemeinschaft“, Sozialistische Außenwirtschaft, Beilage Recht in der Außenwirtschaft (RiA) 1969, Heft 2, S. 6 ff. IV Ausführlicher hierzu Strohbach, „Die Allgemeinen Lieferbedingungen des RGW und die Schiedsgerichtsbarkeit“, Staat und Recht 1969, Heft 10/11, S. 1649 ff. /8/ Die ALB/RGW 1968 sind durch Verfügung Nr. 555 des Ministers für Außenwirtschaft der DDR vom 31. August 1968 innerstaatlich in Kraft gesetzt worden. Diese Verfügung ist abge-druckt bei Wagner/Kretzschmar, a. a. O., S. 69 ff. Regelung der Allgemeinen Bedingungen und dem aus der ZPO bekannten Weg zum Ausschluß der gerichtlichen Zuständigkeit werfen Fragen nach dem Charakter dieser Kompetenzregelung und nach dem nunmehr kompetenten Organ für die Entscheidung des Streits auf. Die Begründung der Kompetenz von Schiedsgerichten unmittelbar kraft Gesetzes ist neu. Außerdem ist ihre Inanspruchnahme bei Streitsachen im Zusammenhang mit den von den Allgemeinen Bedingungen des RGW erfaßten Beziehungen zwingend. Diese allseits verbindliche Regelung legt eine ausschließliche Kompetenz der Schiedsgerichte fest. Die Streitpartner können deshalb nicht durch Vereinbarung die Zuständigkeit eines Gerichts oder Staatlichen Vertragsgerichts begründen. Solche Vereinbarungen sind wirkungslos. Die Entscheidung von Außenwirtschaftsstreitigkeiten durch Schiedsgerichte hat sich in der Praxis bewährt. Hiervon ausgehend, wurde entsprechend einer Festlegung des Komplexprogramms über die weitere Ausnutzung der bestehenden Schiedsgerichtseinrichtungen im Rahmen des RGW in den Jahren 1970 bis 1972 der Entwurf einer speziellen Konvention erarbeitet, die am 26. Mai 1972 in Moskau durch alle Mitgliedsländer unterzeichnet wurde./9/ Durch diese Neuregelung wird den bei den Handelskammern bestehenden Schiedsgerichten die ausschließliche Zuständigkeit zur Entscheidung aller Streitigkeiten übertragen, die sich aus der wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Betriebe der Teilnehmerländer der Konvention ergeben. Der in den Allgemeinen Bedingungen enthaltene Grundsatz wird also auf alle überhaupt nur möglichen Vertragsstreitigkeiten ausgedehnt. Erfaßt werden damit auch solche, die weit über den Rahmen des traditionellen Außenhandels und die Regeln der Allgemeinen Bedingungen hinausreichen. Sinn der Konvention vom 26. Mai 1972 ist es, den Zugang zu den Schiedsgerichten zu erweitern und zu erleichtern und alle juristischen Erfordernisse hierfür so rationell wie möglich und vor allem einheitlich zu gestalten. Die Konvention, hat internationale wie nationale Wirkungen: Sie verteilt die aus internationalen Wirtschaftsverträgen hervorgehenden Streitigkeiten auf die Schiedsgerichte bei den Handelskammern der einzelnen Teilnehmerländer; sie verteilt aber auch innerstaatlich die Kompetenz zwischen diesen Schiedsgerichten, den staatlichen Gerichten und anderen staatlichen Einrichtungen. Bei alledem handelt es sich um keine die Schiedsgerichtsbarkeit insgesamt regelnde Konvention, sondern nur um ein Teilstück. Außerdem ändert diese Regelung nichts an dem gewissen Widerspruch zwischen der Internationalität der Wirtschaftsbeziehungen, der Streitigkeiten, der materiellrechtlichen Regelung wie der gesamten Regelungsmethode einerseits und dem nationalen Status der Handelskammer-Schiedsgerichte andererseits. Die Aufgabenstellung des RGW-Komplexprogramms verlangt also auch auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit umfangreichere weitere Arbeiten./10/ Wenn hier vom Schiedsgericht oder von dem nach den Allgemeinen Bedingungen oder der Moskauer Konvention vom 26. Mai 1972 für die Streitentscheidung kompetenten Organ gesprochen wird, dann ist damit das bei jeder (Außen-) Handelskammer der sozialistischen Länder bestehende ständige Schiedsgericht gemeint. Die /9/ Diese Konvention über die schiedsgerichtliche Entscheidung von Zivilrechtsstreitigkeiten, die sich aus Beziehungen der wlrtschaftiichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit ergeben, wurde. zusammen mit der Bekanntmachung über ihre Ratifikation vom 25. August 1972 veröffentlicht (GBl. I S. 220). Motivation und weitere Erläuterungen dazu bei Strohbach, RiA 1972, Heft 7, S. 1 ff. /10/ Vgl. Völter, „Aktuelle Fragen der Weiterentwicklung der sozialistischen Schiedsgerichtsbarkeit in den Mitgliedsländern des RGW“, RiA 1972, Heft 8, S. 1 ff. 387;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 387 (NJ DDR 1973, S. 387) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 387 (NJ DDR 1973, S. 387)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher gewinnt die Nutzung des sozialistischen Rechte zunehmend an Bedeutung. Das sozialistische Recht als die Verkörperung des Willens der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gemäß Strafgesetzbuch in allen Entwicklungsstadien und Begehungsweisen, die inspirierende und organisierende Rolle des Gegners beweiskräftig zu erarbeiten und - Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den.

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