Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 385

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 385 (NJ DDR 1973, S. 385); bezogene Argumentation gelingt, das Verfahrensergeb-nis als wirklich gerechte Konfliktlösung darzustellen. Beispiel einer Verfahrenskonzeption Im folgenden soll am Beispiel einer Zahlungsklage ein in der Praxis bewährter Aufbau der Verfahrenskonzeption dargelegt werden, der selbstverständlich je nach dem konkreten Fall Variationen zuläßt und ver-' langt. Der Kläger forderte als früherer Mieter eines Einfamilienhauses von den Verklagten, den jetzigen Mietern, 2 000 M für eine Zentralheizung. Er trug vor, er habe die Heizung einbauen lassen und selbst bezahlt. Nach dem schriftlich erklärten Einverständnis des Vermieters sei er Eigentümer geblieben. Beim Auszug sei er bereit gewesen, die Anlage zu entfernen. Die Verklagten hätten sie aber gekauft und sich bei Übernahme der Wohnung zur Zahlung des auf 2 000 M geschätzten Zeitwertes verpflichtet. Die Verklagten erwiderten, die Heizungsanlage sei wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und könne daher nicht Gegenstand besonderer Rechte und einer Veräußerung sein. Der Kläger möge sich an den Vermieter halten. Das Haus wäre im Fall einer Wegnahme der Heizungsanlage nicht mehr voll beheizbar gewesen. Durch prozeßleitende Verfügung wurde dem Kläger aufgegeben, die beiden Vereinbarungen mit dem Hauseigentümer und den Verklagten im Termin vorzulegen. Danach wurde die mündliche Verhandlung anhand folgender Verfahrenskonzeption durchgeführt: Die Konzeption enthält zunächst Angaben über die Namen der Parteien und ihre Prozeßbevollmächtigten sowie ein Stichwort zum Inhalt des Verfahrens (hier: Bezahlung einer Zentralheizungsanlage). Eine solche kurze Notiz am Anfang ist zweckmäßig, um auch bei einer Vielzahl von Verhandlungen die Namen der Verfahrensbeteiligten und ihr Anliegen ohne Nachblättern in den Akten sogleich vor Augen zu haben. Daran schließen sich Angaben über die evtl, anzuwendenden Rechtsgrundlagen an. Im konkreten Fall sind das die §§ 433, 306, 93, 95, 946, 951 BGB. Auch wenn nicht jede dieser Bestimmungen anzuwenden ist, zwingt sich das Gericht durch diesen vorläufigen Überblick über die möglichen rechtlichen Zusammenhänge von vornherein zur Selbstkontrolle seines Bemühens um eine zielgerichtete Durchdringung des Konflikts anhand des Gesetzes. Damit schafft es sich eine erste Grundlage für die in den weiteren Abschnitten der Verfahrenskonzeption noch zu präzisierende Entscheidung, welche Umstände als völlig unerheblich außer Betracht bleiben können, weil ihre Erörterung den Grundsätzen der Verfahrensökonomie widerspräche, und in welchen Punkten es mit den Parteien um so gründlicher Zusammenwirken muß. Dieses Zusammenwirken sollte sich nach den obigen Darlegungen zwar in erster Linie auf die Aufklärung des Sachverhalts beziehen, darüber hinaus aber in einer dem Verständnis der Parteien angemessenen Weise auch die Erörterung der Rechtslage umfassen, um den Parteien Weg und Ziel der angestrebten Konfliktlösung deutlich zu machen und sie zur bewußten Mitwirkung zu befähigen. Die Verfahrenskonzeption darf allerdings nicht zu einem umfangreichen Rechtsgutachten ausgestaltet werden. Sie ist immer stark auf die „verfahrenstaktische“ Seite, insbesondere die der mündlichen Verhandlung, -ausgerichtet und wirft die zu erörternden Probleme in der Reihenfolge des vorgesehenen und im voraus durchdachten Verhandlungsablaufs auf. Deshalb ist es nicht nur statthaft, sondern im Einzelfall sogar geboten, nicht in alle Details eines Sachverhalts einzudringen, sondern gewissermaßen einen abgekürzten Weg zum Ziel der angemessenen Konfliktlösung einzuschlagen* So wäre z. B. nicht sinnvoll, das umstrittene Entstehen eines Schuldverhältnisses eingehend zu erörtern, wenn ersichtlich ist, daß die erhobene Einrede der Verjährung begründet ist. Ähnlich geht die hier dargestellte Konzeption vor, wenn sie die Frage, ob die Heizungsanlage wesentlicher Bestandteil des Hausgrundstücks ist, unabhängig von dem Gericht unbekannten technischen Einzelheiten zu entscheiden versucht, die vielleicht ohne Ortstermin oder Sachverständigengutachten schwierig zu ermitteln sind. In der Konzeption ist für die Klärung in der mündlichen Verhandlung folgendes zu vermerken: 1. Ist die Heizung wesentlicher Bestandteil des Hausgrundstücks geworden? Dazu sind den Parteien die Kriterien der §§ 93, 946 BGB zu erläutern. Da es an sich möglich ist, daß die Heizüng wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist, ist § 95 BGB zu berücksichtigen, und zwar wegen der Behauptung des Klägers, daß die Heizung nur zum vorübergehenden Zweck (für die Mietzeit des Klägers) eingebaut worden ist. Es ist deswegen notwendig, daß der Kläger den Vertrag mit dem Vermieter vorlegt. Beweist der Vertrag entgegen der Behauptung des Klägers nicht den „vorübergehenden Zweck“ der Anlage, so ist aufzuklären, ob eine Trennung /der Heizung vom Haus eine Zerstörung oder Wesensveränderung i. S. des § 93 BGB herbeiführen würde. Dazu sind die Meinungen der Parteien zu protokollieren. Es sind ggf. Anträge aufzunehmen; evtl, ist ein Beweisbeschluß zu erlassen. Außerdem ist eine etwaige Streitverkündung an den Vermieter wegen der eventuellen Ansprüche aus § 951 BGB mit den Parteien zu erörtern. 2. Ist die Heizung nicht wesentlicher Bestandteil, so war der Kläger Eigentümer. Er hat wirksam verkauft, und die Verklagten schulden den Kaufpreis. Dazu ist es notwendig, daß der Kläger noch vorsorglich den Kaufvertrag vorlegt. Die Höhe des Kaufpreises (behaupteter Zeitwert) ist unbestritten. 3. Das Argument der Verklagten, der Ausbau der Heizungsanlage sei nicht möglich gewesen, weil dann das Haus nicht mehr voll beheizbar wäre, liegt neben der Sache, denn die Beheizbarkeit des Mietobjekts ist nach dem Kaufvertrag gegeben; sie hätte erforderlichenfalls vom Vermieter gemäß § 536 BGB sichergestellt werden müssen. 4. Ist eine Einigung möglich? Geht die zu klärende Frage, ob die Heizung nur zum vorübergehenden Zweck (für die Mietzeit) eingebaut wurde, zugunsten des Klägers aus, so ist eine Einigung entsprechend dem Klageantrag gerechtfertigt. Dabei ist festzustellen, ob ggf. eine Ratenzahlung vereinbart werden soll. 5. Bei Nichteinigung werden von den Parteien welche Anträge gestellt? Kläger vom (Bl---) Verklagten vom (Bl ) Werden auf Grund konkreter und befristeter Auflagen des Gerichts erforderliche Urkunden oder zusätzliche Erklärungen bereits vor der mündlichen Verhandlung eingereicht, so läßt sich die Konzeption zumeist wesentlich vereinfachen, weil dann überflüssig gewordene Varianten wegfallen. Die Lösung des Konflikts läßt sich dann auf der Grundlage eines vom Gericht gründlich vorabberatenen Einigungsvorschlags noch zielgerichteter anstreben. 3S5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 385 (NJ DDR 1973, S. 385) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 385 (NJ DDR 1973, S. 385)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den hat vorrangig nach qualitativen Gesichtspunkten, auf der Grundlage der unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien, unter besonderer Beachtung der von den im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen Staatssicherheit , Feststellung und Enttarnung von Kundschaftern im Operationsgebiet sowie inoffizieller Kräfte, Mittel und Methoden, um daraus Ansatzpunkte für gezielte subversive Angriffe gegen Staatssicherheit zu erlangen, Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit dem neuen sind im Bericht über die durchgeführte Werbung darzulegen. Inoffizieller Mitarbeiter; Werbungsart Art und Weise der Erlangung der Bereitschaft des Kandidaten zur inoffiziellen Zusammenarbeit.

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