Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 384

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 384 (NJ DDR 1973, S. 384); hinaus zu erfüllen hat, was gleichfalls in der Konzeption berücksichtigt werden muß. /4/ Die Verfahrenskonzeption verlangt ein erstes Eindringen in den vorgetragenen Sachverhalt, einschließlich der Ursachen und Bedingungen des Konflikts, und in die Rechtslage. Aufklärung des Sachverhalts und rechtliche Würdigung sind hier wie in allen Stadien des Verfahrens untrennbar miteinander verbunden /5/, denn ohne gründliche Sachaufklärung ist eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht möglich. Andererseits können nur nach sorgfältiger Einschätzung der Rechtslage solche verfahrensleitenden Maßnahmen getroffen werden, die auf kürzestem Wege zur Lösung des Konflikts hinführen. Wird dieser untrennbare Zusammenhang nicht beachtet, so kann es sowohl dem Verfahren selbst als auch der Entscheidung des Gerichts an der Überzeugungskraft mangeln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Zivilrechtsprechung und im weiteren Sinne zur Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zum sozialistischen Staat unerläßlich ist. Schon diese grundsätzliche Erwägung widerlegt den gegen die Kritik einer konzeptionslosen Verfahrensleitung manchmal erhobenen Einwand, bei starker Arbeitsbelastung der Zivilkammern müsse notwendigerweise eine gründliche Verfahrensvorbereitung zurücktreten. Darüber hinaus erfordert die frühzeitige und gründliche Durchdringung des Streitstoffes keinen Mehraufwand, sondern gestattet es im Gegenteil, den durch falsche oder unnötige gerichtliche Maßnahmen auftretenden Mehraufwand zu vermeiden. /6/ Die Zivilkammer muß mit einem zuverlässigen Überblick über die Anträge der Parteien, ihren wesentlichen Vortrag und über die Rechtslage in die mündliche Verhandlung gehen. Die zu erörternden Fragen sollen nach dem letzten Stand der Beratung zwischen Vorsitzenden und Schöffen zielgerichtet gestellt und nicht erst mehr oder weniger zufällig anhand des mündlichen Parteivortrags entwickelt werden. Nur so wird das Gericht seiner Pflicht zur konzentrierten und effektiven Verfahrensleitung und zugleich seiner aktiven Rolle im Zusammenwirken mit den Parteien gerecht. Setzt sich das Gericht jedoch durch eine unzulängliche Verfahrensvorbereitung außerstande, den Vortrag der Parteien auf die wesentlichen Umstände hinzulenken, so verliert es in der mündlichen Verhandlung meist viel mehr Zeit, als für deren zweckmäßige Vorbereitung notwendig gewesen wäre. Ziellose Fragen und zeitraubendes Suchen in den Akten können auch die Verhandlungsatmosphäre nachteilig beeinflussen. Zudem wirkt sich das Fehlen eines Konzepts der Gedankenführung erschwerend auf die weitere Arbeit des Gerichts aus. Das beweisen in der Praxis Beweisbeschlüsse, Zeugenvernehmungen und Gutachten über solche Fragen, auf die es zur Lösung des konkreten Konflikts und zur Aufklärung der mit ihm verknüpften gesellschaftlichen Zusammenhänge gar nicht ankommt. So hätte z. B. ein Stadtbezirksgericht in einem Rechtsstreit wegen Mängeln beim Kauf eines Pferdes umfangreiche Erörterungen über die Höhe eines Minderungsbetrags vermeiden können, wenn es beachtet hätte, daß /4/ Vgl. Strasberg/Pfeufer/Stranovsky, „Integration der gerichtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Zivil-, Familien-, Arbeits- und LPG-Rechts in die komplexe sozialistische Gesellschaftsgestaltung“, NJ 1970 S. 416 ff. /57 Es beruht deshalb auf einem keineswegs seltenen Mißverständnis. das bloße Aneinanderreihen von Notizen über Fragen, die in der mündlichen Verhandlung erörtert werden sollen, einer Verfahrenskonzeption gleichzustellen. /6/ Vgl. Pompoes/Schindler, a. a. O., S. 346, die diesen Gesichtspunkt auch für die Erarbeitung von Verfahrenskonzeptionen in Strafsachen hervorheben. gemäß § 487 Abs. 1 BGB Minderungsansprüche von vornherein ausgeschlossen waren. In einem anderen Rechtsstreit machte der Kläger einen Zahlungsanspruch aus dem angeblich von einem Angestellten des verklagten Betriebes geschlossenen Vertrag geltend. Es lagen betrügerische Manipulationen des Angestellten vor, der ohne Vollmacht gehandelt und die vom Kläger gekauften Waren nicht dem verklagten Betrieb zugeführt hatte. Der insoweit unstreitige Sachverhalt hätte wegen Unschlüssigkeit des Klagevorbringens im ersten Termin zur Klageabweisung führen müssen, weil der gute Glaube des Klägers an eine zu Unrecht behauptete Vertretungsmacht nach § 179 BGB nicht geschützt wird und seine Klage deshalb nicht schlüssig war. Statt dessen verwendete das Gericht viel Zeit auf die Klärung der zwar umstrittenen, aber rechtlich völlig unerheblichen Frage, ob der Vertreter ohne Vertretungsmacht in einem ordnungsgemäßen Arbeitsrechtsverhältnis beim verklagten Betrieb gestanden hat. Je gründlicher die Vorstellungen über die Verhandlungsführung sind, desto konzentrierter kann das Gericht auch seine Hinweispflicht im Rahmen des § 139 ZPO erfüllen und die Parteien befähigen, ihren Mitwirkungsrechten und Mitwirkungspflichten voll nachzukommen. So lassen sich unnötige Vertagungen vermeiden, weil sich nicht erst in der Beratung nach der mündlichen Verhandlung herausstellt, in welchen Punkten Lücken des Parteivorbringens oder des Beweisergebnisses noch durch sachdienliche Fragen hätten geschlossen werden müssen. Ebenso braucht das Gericht Anträgen auf schriftliche Stellungnahme zum Beweisergebnis mit der Folge der Verzögerung und einer notwendig werdenden neuen Verhandlung in der Regel nicht stattzugeben, wenn es in der Lage ist, die Parteien und ihre Vertreter wohldurchdacht dahin anzuleiten, daß sie ihren Standpunkt zum Verhandlungsergebnis mündlich vortragen. Die Verfahrenskonzeption ist also die erste und unverzichtbare Voraussetzung für schnell herbeizuführende und richtige Arbeitsergebnisse in der Zivilrechtsprechung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß viele Zivilverfahren durch Vergleich beendet werden. Selbst wenn es nicht zum Urteil kommt, ist der in die Aufbereitung des Verfahrensstoffes und seine Würdigung investierte Aufwand an Zeit und Kraft weder vergebens noch auch nur unverhältnismäßig hoch. Es wäre eine grundsätzlich falsche Ausgangsposition, die gründliche Durchdringung des Konflikts bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Erwartung zu unterlassen, es werde sich schon „irgendeine“ Möglichkeit der Einigung finden, ohne daß die wesentlichen Punkte des Sachverhalts und der Rechtslage klar herausgearbeitet zu werden brauchten. Das Gericht darf die Parteien nicht konzeptionslos in einen Vergleich „hineinzuzwängen“ versuchen. Es hat diese vielmehr zur eigenen Konfliktlösung zu befähigen, und zwar dahin, daß ihre Einigung kein spontanes, auf unzulänglicher Einsicht in die Zusammenhänge beruhendes Verhalten ist, sondern bewußt nach den gesellschaftlichen Erfordernissen ausgerichtet und damit frei herbeigeführt wird. /7/ Zudem hängt die Bereitschaft, sich zu einigen und die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen freiwillig zu erfüllen, entscheidend davon ab, wie es dem Gericht durch eine sacli- W Vgl. Huribeck, Die gerichtliche Bestätigung im Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren, Dissertation, Berlin 1970, S. 36; Kietz/Mühlmann, Die Erziehungsaufgaben im Zivilprozeß und die Rolle der gerichtlichen Entscheidungen, Berlin 1962, S. 104 f.; PüscheA, „Prozeßvergleich und Urteilsverfahren“, NJ 1955 S. 624 ff. 384;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten das Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, die Nutzung zuverlässiger, überprüfter offizieller Kräfte, die auf der Grundlage gesetzlich festgelegter Rechte und Befugnisse unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren. Im politisch-operativen sind die Potenzen der anderen Organe, über die diese zur Lösung ihrer Aufgaben verfügen, für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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