Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 383

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 383 (NJ DDR 1973, S. 383); „Der Angeklagte will in der fraglichen Zeit nicht am Tatort gewesen sein“ oder „Angeblich hat der Angeklagte Derartige Ausführungen betreffen nicht die Zweifel an der Wahrheit der Aussagen, die über die Schuld des Angeklagten vorliegen und die das Gericht darlegen muß, um sein Urteil überzeugend be- gründen zu können. Sie würden den Freizusprechenden verdächtigen und belasten, also seine Nichtschuld in Zweifel ziehen und die Entscheidung als einen Freispruch minderer Qualität kennzeichnen, die nicht die volle Rehabilitierung des Angeklagten erfordert. Formulierungen dieser Art verletzen deshalb das Gesetz. Dr. KARL-HEINZ BEYER, Oberrichter am Stadtgericht von Groß-Berlin Die Verfahrenskonzeption in Zivilsachen Mit einer Klage wird das Gericht auf einen gesellschaftlichen Konflikt hingewiesen und zu seiner Lösung angerufen. Die Parteien und die Gesellschaft haben einen Anspruch darauf, daß das Gericht bei der Leitung des Verfahrens den zweckmäßigsten Weg einschlägt. Das ist der eines konzentrierten, beschleunigten Verfahrens, das zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Feststellungen über die rechtliche und gesellschaftliche Bedeutung des Konflikts und, daraus abgeleitet, zu Schlußfolgerungen für seine der Gesetzlichkeit entsprechende Lösung führt. In diesem Verfahren ist das Gericht verpflichtet, im Rahmen der für die Entscheidung des vorliegenden Konflikts notwendigen Sachaufklärung die Konfliktursachen festzustellen und unter Mitwirkung gesellschaftlicher Kollektive und Organisationen sowie staatlicher Organe auf deren Überwindung hinzuwirken ./l/ Alle Maßnahmen der Verfahrensleitung, die das Gericht zur Erfüllung dieser Aufgabe trifft, dürfen daher nicht von Spontaneität bestimmt sein. Sie müssen sich als eine zwingende Konsequenz zumindest aber als eine sich anbietende optimale Lösung aus der gründlichen Durchdringung des Konfliktstoffes ergeben. Zur richtigen Leitung des Zivilverfahrens gehört deshalb eine Konzeption des Verfahrensablaufs, die weitgehend ausschließt, daß das Gericht zu einem unrichtigen oder nur zufällig richtigen Ergebnis gelangt. Wiederholt wurde gefordert, das richtige Prozeßergebnis in einem rationellen und effektiven Verfahren unter Ausschaltung aller der Ökonomie des Verfahrens widersprechenden Umwege als Resultat der geistigen Durchdringung der dem Gericht gestellten Arbeitsaufgabe zu erreichen./2/ Dazu ist ausnahmslos in jedem Zivilverfahren eine Konzeption der Leitungstätigkeit des Gerichts notwendig. Diese Verfahrenskonzeption ist bereits anhand der Klageschrift zu entwickeln; sie braucht aber keineswegs immer schriftlich vorzuliegen. Der größere Teil der Zivilverfahren ist so leicht überschaubar und vom Streitstoff her (insbesondere, was die Mietverfahren anbelangt) den Zivilkammern so vertraut, daß es irgendwelcher Aufzeichnungen nicht bedarf. Die Forderung, schriftliche Konzeptionen in allen Verfahren anzufertigen, würde nur zu schematischer Mehrarbeit führen/3/ und unnötigerweise Kräfte bin- IV Vgl. Kollegium für ZlvU-, Familien- und Arbeitsrechts-sachen des Obersten Gerichts, „Zur effektiven Durchführung der gerichtlichen Verfahren auf den Gebieten des Zivil-, Familien-, Arbeits- und LPG-Rechts“, NJ 1971 S. 568 ff. (569) ; Kietz/ Rudelt, „Feststellung von Konfliktursachen in Zivil, FamUien-, Arbeits- und LPG-Rechtsverfähren“, NJ 1972 S. 535 ff.; Kietz/ Mühlmann, Konfliktursachen und Aufgaben der Zivil- und Familienrechtspflege, Berlin 1969, S. 136 ff. (140); Prüfer, „Methodisch richtige und konzentrierte Leitung des Zivll-prozesses“, NJ 1968 S. 200 ff. (204). 12/ Vgl. für das Strafrecht Pompoes/Schlndler, „Zur Arbeit mit Verhandlungskonzeptionen“, NJ 1972 S. 345 ff.; ferner Siegert, „Sicherung einer hohen Wirksamkeit der gerichtlichen Verfahren auf den Gebieten des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts“, NJ 1972 S. 632 ff. 73/ Vgl. auch Toeplitz, „Grundfragen der Leitungstätigkeit der Kreisgerichte“, NJ 1971 S. 1 ff. (6); Bericht des Präsidiums des den, die für das gründliche Durchdringen wirklich schwieriger Sachverhalte erforderlich sind. Unerläßlich ist aber in jedem Verfahren die völlige gedankliche Klarheit über die nach dem Klagevorbringen, später auch nach der Klageerwiderung und dem sonstigen Akteninhalt aufklärungsbedürftigen Umstände. Nur so ist es möglich, gezielt prozeßleitende Maßnahmen gemäß § 272 b ZPO zu treffen und die Hinweispflicht des Gerichts im Rahmen des § 139 ZPO auszuüben. Zum Inhalt und zur Bedeutung einer Verfahrenskonzeption Inhalt und Umfang einer Verfahrenskonzeption sind nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu differenzieren. Dabei kann der sich häufig im Laufe des Verfahrens verändernde Schwierigkeitsgrad der Sache es durchaus notwendig machen, die bisher nur gedankliche Konzeption durch eine schriftliche zu ersetzen. Aber auch diese schriftliche Konzeption unterliegt im Laufe des Verfahrens Veränderungen. Sie zieht Konsequenzen aus der fortschreitenden Erkenntnis der objektiven Wahrheit, berücksichtigt die unstreitig gewordenen bzw. die durch eine Beweisaufnahme erwiesenen Umstände und umreißt den Kreis der noch aufklärungsbedürftigen Tatsachen. Deshalb muß sie der Entwicklung des Prozesses Rechnung tragen und immer den letzten Stand der Kenntnisse des Gerichts in Vorbereitung der jeweiligen mündlichen Verhandlung wiedergeben. Wie die Verfahrenskonzeption auszugestalten ist, bestimmt sich nicht nur nach der Übersichtlichkeit oder der Kompliziertheit des Sachverhalts sowie nach der Vielfalt der zu treffenden prozeßleitenden Maßnahmen oder zu untersuchenden rechtlichen Möglichkeiten, sondern auch nach einer Reihe von subjektiven Faktoren. Dazu gehören neben den Rechtskenntnissen und den Erfahrungen beispielsweise auch die Merk- und Konzentrationsfähigkeit des Vorsitzenden der Zivilkammer. So werden der Direktor des Kreisgerichts und der Zivilsenat des Bezirksgerichts einen bisher noch nicht mit der Entscheidung von Zivilsachen befaßt gewesenen Richter dahin anleiten müssen, schriftliche Konzeptionen zunächst auch in relativ unkomplizierten Verfahren anzufertigen. Dadurch gewinnt dieser Richter eine größere Sicherheit und Zielstrebigkeit in der Verhandlungsführung auch in solchen Konfliktfällen, für die er später mit zunehmender Erfahrung keine schriftliche Konzeption mehr benötigt. Beachtlich ist ferner, daß das Kernstück der Verfahrenskonzeption zwar das Zusammenwirken mit den Parteien betrifft von dem die Sachverhaltsaufklärung als Grundlage der weiteren gerichtlichen Maßnahmen abhängt , das Gericht aber Leitungsaufgaben auch über das Zusammenwirken mit den Parteien Obersten Gerichts an die 30. Plenartagung, „Zu Problemen der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Tätigkeit der Bezirks- und Kreisgerichte auf dem Gebiet des ZlvU-, Familien-, Arbeits- und LPG-Rechts“, NJ 1971 S. 258 ff. (259). 383;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 383 (NJ DDR 1973, S. 383) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 383 (NJ DDR 1973, S. 383)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der Zusammensetzung, ihrer Qualität und operativen Zweckmäßigkeit sind die konkreten politisch-operativen Arbeitsergebnisse der ihr konkreter Anteil am inoffiziellen Informationsaufkommen der Diensteinheit.

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