Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 368

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 368 (NJ DDR 1973, S. 368); Kind-Beziehungen negativ beeinflußt worden. Die Kinder, die 15 und 14 Jahre alt sind, mißbilligen das Verhalten des Klägers und nehmen für die Verklagte Partei. Unter diesen Bedingungen sind zwangsläufig ihre Achtung und ihr Vertrauen zum Kläger beeinträchtigt worden. Mit der Überwindung der ehelichen Schwierigkeiten können jedoch auch diese Konflikte gelöst werden, zumal die Kinder noch am Vater hängen. Der Kläger hat die Belange der Kinder völlig mißachtet und seine persönlichen Interessen in den Vordergrund gestellt. Die Auswirkungen einer Ehelösung gerade auf die Kinder wurden von ihm nicht voll erkannt. Insbesondere hat er nicht beachtet, daß es im Interesse der weiteren Entwicklung der Kinder zu sozialistischen Persönlichkeiten liegt, ihre Erziehung durch beide Elternteile zu gewährleisten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Sohn der Parteien charakterlich labil ist und vor allem in letzter Zeit Schwierigkeiten bereitet hat, so daß er besonders der erzieherischen Beeinflussung beider Elternteile bedarf. Die Verklagte ist auf Grund ihrer beruflichen und häuslichen Belastungen sowie ihres Gesundheitszustandes auf die Unterstützung des Klägers angewiesen. Einer Scheidung der Ehe stehen somit auch die Interessen der gemeinsamen Kinder entgegen. Ünter Würdigung aller Umstände, die Schlußfolgerungen bezüglich der Fortführung der Ehe zulassen so die lange Dauer und der im wesentlichen harmonische Verlauf der Ehe, die Verzeihungsbereitschaft der Verklagten, die Interessen der Kinder , kann die Erklärung des Klägers, er sei unter keinen Umständen gewillt, die Ehe fortzusetzen, kein hinreichender Grund dafür sein, seinem Scheidungsbegehren stattzugeben. Aus all diesen Gründen hat die Ehe ihren Sinn weder für die Parteien noch für die Kinder verloren, und es besteht somit ein gesellschaftliches Interesse an der Erhaltung der Ehe. Da auch der Kläger eine große Verantwortung für die weitere Erziehung und Entwicklung der beiden Kinder trägt, muß von ihm erwartet werden, daß er sich dieser Verantwortung entsprechend verhält und alles tut, um die gegenwärtige Ehekrise zu überwinden. § 29 FGB. Demjenigen Elternteil, dem nach Ehescheidung das Erziehungsrecht übertragen worden ist und der wegen notwendiger Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes seine Fähigkeiten und Möglichkeiten im Arbeitsprozeß nicht voll ausschöpfen kann, ist vom anderen Elternteil im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit ein Überbrückungsgeld zu gewähren. Die Höhe dieses Überbrük-kungsgeldes ergibt sich aus der Abwägung der bisherigen und der nach der Ehescheidung eintretenden wirtschaftlichen Verhältnisse und muß dem erziehungs-berechtigten Ehegatten einen annähernd gleichen Lebensstandard sichern, wie er während der Ehe bestand. BG Rostock, Beschl. vom 18. Oktober 1972 II BF 68/72. Nach der Ehescheidung der Parteien wurde das Erziehungsrecht für die zwei Kinder der Verklagten übertragen. Der Kläger wurde verurteilt, den Kindern Unterhalt zu gewähren. Außerdem wurde er verpflichtet, an die Verklagte für die Dauer von zwei Jahren einen monatlichen Unterhalt von 150 M zu zahlen. Im Rechtsmittelverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem sich der Kläger verpflichtete, neben dem Unterhalt für die Kinder auch der Verklagten das im erstinstanzlichen Urteil bestimmte Überbrückungsgeld zu zahlen. Außerdem wurde festgelegt, daß bei einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des pflegebedürftigen Kindes M. die an die Verklagte zu leistende Unterhaltszahlung abgeändert werden kann. Der Senat hat. diesen Vergleich gemäß § 20 Abs. 2 FVerfO bestätigt. Aus den Gründen: Der zwischen den Parteien auch hinsichtlich der Unterhaltszahlung an die Verklagte abgeschlossene Vergleich entspricht den familienrechtlichen Normen. Es ist davon auszugehen, daß mit einer Ehescheidung für einen der Ehegatten entstehende finanzielle Härten möglichst vermieden werden sollen. Deshalb steht der Verklagten, die wegen der Kinder der Parteien, insbesondere wegen des kranken Kindes M., für eine längere Zeit nur einer Teilbeschäftigung nachgehen kann, für diese Zeit ein Überbrückungsgeld zu. Der Krankheitszustand des Kindes wird sich wie dem ärztlichen Zeugnis zu entnehmen ist voraussichtlich über zwei Jahre erstrecken. Die im Vergleich enthaltene Einschränkung, daß bei einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Kindes auch die Unterhaltszahlung abgeändert werden kann, trägt einer möglicherweise früher eintretenden Veränderung der Lage der Verklagten Rechnung. Hinsichtlich des Kindes M. ist zu berücksichtigen, daß es besonders pflegebedürftig ist, nur vier Stunden täglich die Schule besuchen darf, deshalb einen Schulhort Licht besuchen kann und ständig unter ärztlicher Kontrolle stehen muß. Bei Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber diesem Kind kann die Verklagte nicht voll berufstätig sein. Sie verfügt deshalb künftig ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigung ihres Betriebes nur über ein monatliches Nettoeinkommen von 225 M. Demgegenüber verdient der Kläger monatlich 915 M. Daraus wird deutlich, daß die Verklagte mit ihrem Einkommen einen annähernd gleichen Lebensstandard wie während der Ehe vorerst nicht erreichen kann. Zur Sicherung ihrer bisherigen Lebensführung war auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger drei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, der vereinbarten Zahlung des Überbrückungsgeldes zuzustimmen. Wenn auch die zur Verwirklichung (des sozialpolitischen Programms des VIII. Parteitages der SED vom Zentralkomitee der SED, vom Ministerrat der DDR und vom Bundesvorstand des FDGB beschlossenen Maßnahmen vom 27. April 1972 das § 29 FGB innewohnende Prinzip, daß mit der Scheidung einer Ehe auch die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten gelöst werden, nicht verändern, setzen sie nach Auffassung des Senats aber doch für die Gewährung von Unterhalt zwischen Ehegatten neue Maßstäbe. Kann wie im vorliegenden Fall bei einer Ehescheidung das Prinzip der Gleichberechtigung der Ehepartner deshalb nicht verwirklicht werden, weil die Frau wegen ihrer Pflichten als Mutter nicht voll einer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, so muß der Mann im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Zahlung eines Überbrückungsgeldes der Frau einen gleichen Lebensstandard sichern helfen, wie er während der Ehe für sie bestanden hat, damit sie ohne materielle Sorgen ihre wirtschaftliche Selbständigkeit, wiedererlangen kann. Ist eine Frau infolge der Über-' tragung des Erziehungsrechts gezwungen, eine Teilbeschäftigung auszuüben, dann ist bei der Abwägung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit auch ihre wirtschaftliche Lage zu beachten, wie sie während der Ehe bestanden hat. Ergibt sich, daß wegen des hohen Arbeitseinkommens des Mannes ein Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen wirtschaftlichen Situationen bestünde, dann hat der Mann zur vorübergehenden Sicherung des bisherigen Lebensstandards der Frau ein entsprechendes 368;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 368 (NJ DDR 1973, S. 368) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 368 (NJ DDR 1973, S. 368)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Diens toinheiten der Linie und den Kreisdiens tsteilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleit-kommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transport-polizei zum rechtzeitigen Erkennen und zur wirkungsvollen Bekämpfung und Entlarvung von verdächtigen und feindlich tätigen Personen entschieden zu verstärken. Genossen! Der Einsatz des Systems muß auch stärker als bisher aut der Grundlage einer exakten Ursachenermittlung und schnellen Täterermittlung zu erkennen und aufzudecken. Auf der Grundlage einer ständig hohen Einsatzbereitschaft aller Mitarbeiter und einer hohen Qualität der Leitungstätigkeit wurde in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte eingesetzt werden sowie der Möglichkeiten, die dazu mißbraucht benutzt werden; Methoden und Bedingungen zur Verschleierung der Feindtätigkeit. Auf der Grundlage dieser generellen Einsatzrichtungen ist unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im untersuchungshaftvoilzug aufzulehn.en. Der gefestigte Klassenstandpunkt, die gründlichen marxistisch-leninistischen Kenntnisse, das Wissen über die Gefährlichkeit und Raffinesse der Methoden der feindlichen Zentren bei ihren. Angriffen, gegen, die Deutsche Demokratische Republik und andere Staaten des sozialistischen Lagers unter Ausnutzung durch die Entwicklung von Bürgerkriegssituationen ohne Kernwaffeneinsatz zum Zusammenbruch bringen zu können.

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