Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 363

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 363 (NJ DDR 1973, S. 363); hängt davon ab, ob die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände dahin zu verstehen ist, daß der Verkäufer eine erhöhte Haftung zu übernehmen bereit ist. 3. Grobe Fahrlässigkeit i. S. von § 460 BGB liegt vor, wenn dem Käufer die Mängel der Sache deshalb unbekannt geblieben sind, weil er die beim Kauf zu beachtende Sorgfaltspflicht in schwerwiegender Weise verletzt hat. 4. Zur Sachaufklärungspflicht des Gerichts bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. OG, Urt. vom 2. März 1973 2 Zz 5/73. Der Kläger hat vom Verklagten eine gebrauchte Pkw-Karosserie gekauft. Er hat behauptet: Nach Abholung der Karosserie habe er festgestellt, daß sie erhebliche Mängel aufweise. Entgegen der Versicherung der Ehefrau des Verklagten sei der neue Unterboden nicht fachgerecht angeschweißt worden. Die Schweißnaht weise viele Löcher auf. Außerdem seien Roststellen an beiden Türholmen sowie an der linken hinteren Kotflügelbefestigung vorhanden. Es bestehe die Gefahr, daß die Karosserie bei Verwendung einreiße. Aus diesen Gründen habe er dem Verklagten gegenüber erklärt, daß er vom Vertrag zurücktrete. Die Mängel habe er bei der Besichtigung nicht festgestellt, da die Lichtverhältnisse sehr ungünstig gewesen seien. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Karosserie zu verurteilen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen: Die Karosserie weise keine erheblichen Mängel auf. Etwaige Mängel seien dem Kläger infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Dieser habe die Karosserie zusammen mit seinem Sohn etwa 50 Minuten lang besichtigt. Dabei seien die Lichtverhältnisse durchaus günstig gewesen, so daß der Kläger alle Möglichkeiten gehabt habe, sich über den Zustand der Karosserie zu unterrichten. Seine Ehefrau habe dem Kläger nicht zugesichert, daß die Karosserie bestimmte Eigenschaften aufweise. Bei der Abholung habe der Kläger die Karosserie nochmals besichtigen können. Auch hierbei habe er die jetzt geltend gemachten Mängel nicht beanstandet. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat festgestellt, daß die Mängel, die der Kläger nach dem Abholen der Karosserie festgestellf hat, bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vorhanden waren und dem Kläger nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein können. Im übrigen handele es sich um unerhebliche Mängel, die den Gebrauchswert der Karosserie nicht beeinträchtigten. Die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die gesetzlich geregelten Gewährleistungsansprüche stehen dem Käufer gegenüber dem Verkäufer nicht nur beim Kauf neuer Konsumgüter zu, sondern auch beim Kauf von Gebrauchtwaren, unabhängig davon, ob es sich um den Kauf solcher Waren beim gewerbsmäßigen Einzelhandel oder von Bürgern handelt. Auch der Verkäufer einer gebrauchten Sache haftet dafür, daß sie für den gleichen oder einen gleichartigen Verwendungszweck geeignet ist, für den sie im neuen Zustand bestimmt war, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Wie sich aus den Umständen des Kaufvertrags ergibt, sind die Parteien davon ausgegaiigen, daß der Kläger die Karosserie zum Aufbau eines betriebs- und verkehrssicheren Personenkraftwagens verwenden will. Der Verklagte haftet daher gemäß § 459 Abs. 1 BGB grundsätzlich dafür, daß die Karosserie bei Übergabe der Sache als dem für den Gefahrenübergang gemäß § 446 BGB maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel aufwies, die dem entgegenstehen oder die die Tauglichkeit dafür über das Maß hinaus beeinträchtigen, das bei einer gebrauchten und geschweißten Karosserie ohnehin zu erwarten ist. Wie das Bezirksgericht zutreffend erkannt hat, scheidet dagegen eine weitergehende Haftung des Verklagten nach § 459 Abs. 2 BGB aus. Der Verklagte oder in dessen Auftrag seine Ehefrau hat im Zusammenhang mit dem Kaufabschluß keine Erklärungen abgegeben, die als Zusicherung von bestimmten Eigenschaften aufzufassen wäreri. Der vom Kläger selbst entworfene Kaufvertrag hat keinen derartigen Inhalt. Eine Zusicherung ist aber auch der vom Kläger behaupteten und von seinem Sohn als Zeugen bestätigten mündlichen Äußerung der Ehefrau des Verklagten nicht zu entnehmen, wonach den Unterboden ein Fachmann eingeschweißt hätte. Ob in einer auslegungsbedürftigen Erklärung des Verkäufers beim Kaufabschluß die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft des Kaufgegenstandes liegt, hängt davon ab, ob sie unter Berücksichtigung aller Umstände dahin zu verstehen ist, daß der Verkäufer eine erhöhte Haftung zu übernehmen bereit ist. Das kann der Äußerung der Ehefrau des Verklagten, die wie sie dem Kläger selbst gegenüber unwidersprochen erklärt hat „technisch unbewandert“ ist, nicht entnommen werden, da die Äußerung lediglich dahin geht, daß die Schweißarbeiten ein Fachmann ausgeführt habe. Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles hat diese Frage aber keine wesentliche Bedeutung, weil der Verklagte sofern seine Haftung nicht etwa aus anderen Gründen ausgeschlossen ist nach § 459 Abs.'l BGB jedenfalls dafür einzustehen hat, daß die Schweißarbeiten mit einer solchen Qualität ausgeführt wurden, die eine vertragsgemäße Verwendung der Karosserie ermöglicht oder nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt. Der Auffassung des Bezirksgerichts, auf der Grundlage der Sachumstände des konkreten Falles stünden dem Kläger keine Gewährleistungsrechte zu, kann nicht gefolgt werden. Zunächst hat das Bezirksgericht nicht ausreichend aufgeklärt, ob die Karosserie in dem Zustand, wie sie sich bei der Übergabe befunden hat, überhaupt geeignet ist, zum Aufbau eines betriebssicheren Pkw zu dienen. Der Behauptung des Klägers, das sei infolge der mangelhaft ausgeführten Schweißnaht unmöglich, es bestehe die Gefahr des Einreißens, ist das Bezirksgericht lediglich insoweit nachgegangen, als es den Kraftfahrer W. als Zeugen vernommen hat, der gelernter Kraftfahrzeugschlosser ist und die Schweißarbeiten ausgeführt hat. Dieser Zeuge konnte eine ausreichende Qualifikation als Schweißer durch Vorlage eines Schweißerpasses nicht nachweisen. Er hat auch selbst angegeben, daß er Blech verwendet hat, das stärker als das Blech der Karosserie war, und daß er die Schweißnaht unterbrochen hat. Seine Erklärung, nach seiner Auffassung hätte die Karosserie noch bestimmungsgemäß verwendet werden können, kann demnach nicht als ausreichende Grundlage zur Bildung einer dahingehenden gerichtlichen Überzeugung dienen, um so weniger, wenn berücksichtigt wird,, daß der Zeuge U. ausgesagt hat, er habe festgestellt, daß keine feste Verbindung zwischen der Karosserie und den angeschweißten Flächen bestehe und daß die Schweißnaht z. B. mit einem Schweißdraht durchstoßen werden könne. Das Bezirksgericht hat sich richtigerweise in seiner Entscheidung nicht auf die Aussage des Zeugen W. gestützt. Es hätte aber erkennen müssen, daß die Frage der Verwendungsfähigkeit bzw. Mangelhaftigkeit der Karosserie nur auf der Grundlage eines Sachverständi- 363;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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