Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 357

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 357 (NJ DDR 1973, S. 357); Tatsachen zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache schon ermittelt waren. Die Konfliktkommission hat . ohne Kenntnis dieser Tatsachen entschieden. Das Kreisgericht hat die Anwendung des § 14 Abs. 3 StPO bejaht, weil der Staatsanwalt diese Tatsachen mit Anklage nachträglich vorgebracht und damit eine erhebliche Gesellschaftswidrigkeit der Straftat begründet hat. Der Staatsanwalt hat nachträglich eine andere Bewertung der Straftat nach den bereits ermittelten Tatsachen vorgenommen, die aber der Konfliktkommission nicht bekannt waren. Die Entscheidung des Kreisgerichts Oschatz entspricht daher m. E. der Auffassung des Obersten Gerichts, dessen Präsidium in seinem Urteil vom 6. August 1969 I Pr 15 5/69 (NJ 1969 S. 566) u. a. festgestellt hat: „Ist der Staatsanwalt der Auffassung, daß das gesellschaftliche Gericht für die Beratung der Sache aus den Gründen der §§ 58 Abs. 1 StPO, 31 Abs. 1 KKO nicht zuständig war, dann kann er nunmehr lediglich von seinem Recht der Anklageerhebung unter den Voraussetzungen des § 14 Abs.3 StPO Gebrauch machen. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Gesetzesverletzung seitens des gesellschaftlichen Gerichts, sondern um eine nachträgliche andere Bewertung der Straftat durch den Staatsanwalt.“ Die Durchführung eines Strafverfahrens nach der Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts ist aber nur möglich, wenn sich die andere Einschätzung des Grades der Gesellschaftswidrigkeit der Straftat auf der Grundlage bisher nicht herangezogener Fakten ergibt. Dieser Fall liegt jedoch dann nicht vor, wenn in der Übergabeentscheidung bei vollständiger Sachaufklärung alle ermittelten Tatsachen genannt und gewürdigt wurden und daraus fehlerhaft auf eine nicht erhebliche Gesellschaftswidrigkeit geschlossen wurde. Das wäre z. B. gegeben, wenn in der Übergabeentscheidung alle objektiven und subjektiven Umstände eines Diebstahls von 800 M zum Nachteil sozialistischen Eigentums richtig dargestellt sind, aber die Einschätzung der Gesellschaftswidrigkeit als nicht erheblich auf einer Überbewertung der Täterpersönlichkeit beruht. Auch hier ist nachträglich eine andere Bewertung der Sache möglich, wenn zwischen der Einschätzung der objektiven und subjektiven Tatumstände und der Beurteilung der Täterpersönlichkeit. die richtige Relation hergestellt wird. Die eingetretenen Folgen der Straftat und die Schuld des Täters sind die Grundlagen für die Einschätzung der Gesellschaftswidrigkeit. Die nicht erhebliche Gesellschaftswidrigkeit ist die Grundvoraussetzung für die Übergabe (■§ 58 StPO). Als weitere Übergabevoraussetzung ist danach zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters eine wirksame erzieherische Einwirkung durch däs gesellschaftliche Gericht zu erwarten ist. Beruht die Übergabe auf einem vollständig aufgeklärten Sachverhalt und sind alle Anforderungen an den Inhalt der Übergabeentscheidung nach § 59 Abs. 2 StPO erfüllt, so ist die Durchführung eines Strafverfahrens nicht mehr zulässig. Die auch in einem solchen Fall mögliche andere Bewertung der Straftat kann nur unter Verwendung der in der Übergabeentscheidung genannten und damit dem gesellschaftlichen Gericht bekannten Tatsachen vorgenommen werden. Für die Einschätzung, ob die Straftat erheblich gesellschaftswidrig oder gesellschaftsgefährlich ist, stehen dem gesellschaftlichen Gericht keine neue Tatsachen zur Verfügung, so daß die in § 14 Abs. 3 StPO geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung schließt dann die Durchführung eines Strafverfahrens aus. Solche Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte, die der eigentlichen Schwere der Straftat nicht Rechnung tragen, können auch nicht nach § 58 Abs. 3 KKO oder § 54 Abs. 3 SchKO angefochten werden, weil dem gesellschaftlichen Gericht mit dem Vorliegen der Übergabeentscheidung die gesetzliche Grundlage für sein Tätigwerden gegeben ist./6/ Entscheidungen dieser Art können nicht korrigiert werden. Sie müssen deshalb von vornherein durch eine exakte Prüfung der Übergabevoraussetzungen gemäß § 58 Abs. 1 StPO vermieden werden. 16! Vgl. OG, Urteil des Präsidiums vom 6. August 1969 I Pr 15 5/69 (NJ. 1969 S. 566) und die Anmerkung von Schlegel dazu. Aus anderen sozialistischen Ländern Dr. LOTHAR REUTER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Rechtserziehung und Rechtspropaganda in der UdSSR Die Erziehung der Sowjetbürger zur strikten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der sowjetischen Rechtsordnung ist ein untrennbarer Bestandteil der kommunistischen Erziehung der Werktätigen. Sie trägt zur Entwicklung des sozialistischen Staats- und Rechtsbewußtseins, zur Überwindung alter, überlebter Denk- und Verhaltensweisen, zur Ausprägung der Regeln der kommunistischen Moral und Ethik, zur Formung des neuen, sozialistischen Menschen bei. Diese Aufgabe durchdringt in zunehmendem Maße die ideologische Tätigkeit der Partei- und Sowjetorgane und der gesellschaftlichen Organisationen. Von grundlegender Bedeutung sind hier die Darlegungen im Rechenschaftsbericht an den XXIV. Parteitag der KPdSU: „Die Festigung der Gesetzlichkeit ist nicht nur eine Aufgabe des Staatsapparates. Auch die Parteiorganisationen, die Gewerkschaften und der Komsomol sind verpflichtet, alles zu tun, um die strengste Einhaltung der Gesetze zu sichern und die Erziehung der Werktätigen im Sinne unserer Rechtsordnung zu verbessern.“/!/ . Bereits in seiner Rede auf der Wählerversammlung des Baumann-Wahlkreises in Moskau am 12. Juni 1970 hatte der Generalsekretär des Zentralkomitees der KPdSU, L. I. Breshnew, u. a. ausgeführt: „Das sowjetische Gesetz schützt das sozialistische Eigentum, die Interessen der Gesellschaft und des Staates, die Rechte der Bürger. Jede Verletzung der Gesetze, gleichgültig welche Motive ihr auch zugrunde liegen mögen, verursacht der Gesellschaft, ihren Bürgern, unserer gemeinsamen Sache großen Schaden. Das ist der Grund, weshalb man die Propaganda der sowjetischen Gesetze verstärken, ihr Anselien größt- !V Breshnew, Rechenschaftsbericht des Zentralkomitees der KPdSU an den XXIV. Parteitag der KPdSU, Moskau f Berlin 1971, S. 109. 357;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 357 (NJ DDR 1973, S. 357) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 357 (NJ DDR 1973, S. 357)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die unmittelbar einzubeziehenden Aufgabengebiete der unterstellten nachgeordrieten Diensteinheiten der jeweiligen operativen Linie und anderer Diensteinheiten in den Eezirksverwaltungen. Das muß - auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse sachkundige Hilfe und Unterstützung zu geben, die bis zur gemeinsamen Erarbeitung von Gesprächskonzeptionen und dgl. reichen kann. Bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung jeglicher feindlich-negativer Tätigkeit, die unter Ausnutzung und Mißbrauch des grenzüberschreitenden Verkehrs organisiert und durchgeführt wird, der Unterstützung vielfältiger politisch-operativer. Auf gaben der operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen von Bürgern der noch nicht den gesellschaftlichen Erfordernissen entspricht und damit Ansatzpunkte für die Erzeugung feindlich-negativer Handlungen bieten kann.

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