Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 355

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 355 (NJ DDR 1973, S. 355); Zur Diskussion JOACHIM TROCH, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Leipzig Zum Verbot der doppelten Strafverfolgung und zu den Voraussetzungen der Anklageerhebung nach Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts Für die Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Rechte der Bürger ist das in § 14 StPO geregelte Verbot doppelter Strafverfolgung ein wesentlicher Grundsatz. Seine Durchsetzung dient dem Ziel, die Wirksamkeit des Strafverfahrens im Hinblick auf die Erziehung und Selbsterziehung des Rechtsverletzers und auf die Verhütung weiterer Straftaten zu erhöhen. Der Rechtsverletzer muß die Gewißheit haben, daß für ihn mit dem Abschluß des Strafverfahrens ein neuer Lebensabschnitt der Bewährung und Wiedereingliederung in die sozialistische Gesellschaft beginnt und daß er wegen der der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde liegenden Handlung nicht erneut strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Das angestrebte Erziehungsziel des Strafverfahrens wäre nicht zu erreichen,, wenn der verurteilte oder freigesprochene Bürger befürchten müßte, daß die ihm als Straftat zur Last gelegte Handlung jederzeit noch anders beurteilt werden kann und daß daraus neue Maßnahmen gegen ihn folgen können. * Rechtskraftwirkung von gerichtlichen Entscheidungen Hat in einem Strafverfahren das Gericht abschließend entschieden und ist die Rechtskraft dieser Entscheidung eingetreten, so sind damit für den betroffenen Bürger und für die Gesellschaft grundsätzlich die aus der Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die konkrete Straftat resultierenden Maßnahmen endgültig festgelegt. Nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ darf ein Bürger nur einmal wegen einer von ihm begangenen Straftat strafrechtlich verfolgt werden. Diese in § 14 Abs. 1 StPO enthaltene Regelung bedeutet für die Rechtspflege® und Sicherheitsorgane ein Verbot, zweimal in derselben Sache strafverfolgend tätig zu werden./l/ Das Verbot der doppelten Strafverfolgung ist eine Konsequenz aus der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen. Rechtskraft erlangen die gerichtlichen Entscheidungen, die nach dem Gesetz keiner Anfechtung mit einem Rechtsmittel unterliegen oder gegen die während der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingelegt worden ist bzw. diejenigen, bei denen auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das Rechtsmittel zurückgenommen wurde. Die Wirkungen der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung bestehen in ihrer grundsätzlichen Unabänderlichkeit, Durdisetz-barkeit, Ausschließlichkeit und in der strafregisterli-chen Eintragungspflicht, soweit das Strafregistergesetz eine solche vorsieht. Die Ausschließlichkeitswirkung entspricht dem Verbot der doppelten Strafverfolgung. „Ausschließlichkeitswirkung besitzen solche rechtskräftigen Urteile, die keine Zurückverweisung der Sache an ein erstinstanzliches oder zweitinstanzliches Gericht enthalten, ferner rechtskräftige Beschlüsse über die endgültige Einstellung des Verfahrens und schließlich nicht mehr anfechtbare Entscheidungen gesellschaftli- 11/ Unter dem Begriff „Strafverfolgung“ ist die Tätigkeit der Rechtspflege- und Sicherheitsorgane zu verstehen, die darauf gerichtet ist, dem Verdacht einer Straftat in gesetzlicher Weise nachzugehen. um den Schuldigen zu ermitteln und ihn seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zuzuführen. Vgl. dazu Herrmann, „Das gerichtliche Verfahren erster Instanz“, in: Strafprozeßrecht der DDR (Fernstudien-Lehrmaterial der Humboldt-Universität), Berlin 1969, S. 173 ff. (184). eher Gerichte über eine Straftat. Sie besteht darin, daß die genannten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen einer erneuten Heranziehung derselben Person wegen derselben Handlung zur strafrechtlichen Verantwortung entgegenstehen.“/2/ Abgesehen von den Möglichkeiten der nachträglichen Beseitigung der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen im Wege des Kassationsverfahrens (§§311 ff. StPO), des Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 328 ff. StPO) und der Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung (§§ 79 ff. StPO) gibt es nur eine Ausnahme vom Verbot der doppelten Strafverfolgung, die trotz des Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung die erneute Strafverfolgung derselben Person wegen derselben Handlung zuläßt. Diese Ausnahme ist in § 14 Abs. 3 StPO geregelt. Sie dient ebenso wie das Kassations- und das Wiederaufnahmeverfahren der Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Rechtssicherheit. Voraussetzungen der Anklageerhebung nach Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts Die gesellschaftlichen Gerichte, die Mitverantwortung für die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit tragen, üben ihre Rechtsprechung nach den gleichen grundlegenden Prinzipien aus wie die staatlichen Ge-richte./3/ So erlangen die Beschlüsse der gesellschaftlichen Gerichte, die Beratungen über Vergehen abschließen, ebenfalls Rechtskraft, wenn die Einspruchsfrist ungenutzt verstrichen, der Einspruch mit der Entscheidung des Kreisgerichts zurückgewiesen oder wenn er zurückgenommen worden ist (§13 GGG; §§58 bis 61 KKO; §§54 bis 60 SchKO) und deshalb keine Anfechtungsmöglichkeit mehr besteht. Gründe, die nach § 14 Abs. 3 StPO zur Anklageerhebung führen wegen einer Straftat, über die ein gesellschaftliches Gericht schon rechtskräftig entschieden hat, beruhen nicht auf einer fehlerhaften Arbeit des gesellschaftlichen Gerichts. Das gesellschaftliche Gericht entscheidet auf der Grundlage einer nach §§ 58, 59 StPO getroffenen Ubergabeentscheidung abschließend über die Sache. Für seine Entscheidung sind die ihm mit der Übergabeentscheidung, bekannt gewordenen Tatsachen über das Vergehen und den Täter maßgebend, weil es weiteres nicht zu prüfen oder gar zu ermitteln hat. Die Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts, die dem konsequenten Schutz von Gesellschaft, Staat und Bürgern vor Straftaten nicht entspricht, beruht darauf, daß das übergebende Organ dem gesellschaftlichen Gericht nicht die Tatsachen mitgeteilt hat, deren Kenntnis von wesentlichem Einfluß auf die Entscheidung gewesen wäre. Auf Grund neuer, dem gesellschaftlichen Gericht nicht bekannter Tatsachen wird nach § 14 Abs. 3 StPO das Verfahren gegen die gleiche Person wegen derselben Straftat fortgeführt, um durch eine gerechte Entscheidung der erheblichen Gesellschaftswidrigkeit oder der Gesellschaftsgefährlichkeit der Straftat Rechnung zu tragen. Der Ausnahmecharakter der Regelung des § 14 Abs. 3 121 A. ä. O., S. 184. ist Vgl. Posorski, „Die verfassungsmäßige Stellung der gesellschaftlichen Gerichte“, NJ 1969 S. 229 fl. (232). 35i;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 355 (NJ DDR 1973, S. 355) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 355 (NJ DDR 1973, S. 355)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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