Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 354

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 354 (NJ DDR 1973, S. 354); milie eine große Rolle spielen, ohne daß etwa die gesellschaftlichen Einflüsse ausgeklammert werden sollen. Die Frage, in welchem Umfang die Ehezerrüttung auf Überreste alter, noch von der Ausbeuterordnung geprägter Einstellungen und Verhaltensweisen zurückzu-luhren ist und inwieweit in ihr Probleme unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung zum Ausdruck kommen, bedarf noch eingehender interdisziplinärer Untersuchungen. Aus der Sicht der gerichtlichen Praxis ist der Auffassung, daß vor allem Mängel in der Persönlichkeitshaltung, in der persönlichen und gesellschaftlichen Befähigung für die Gestaltung des Lebensbereichs Familie für die Ehezerrüttung bedeutsam sind (S. 397), ebenso zuzustimmen wie der Schlußfolgerung, daß die Vorbereitung auf Ehe und Familie 'Bestandteil des gesamten Erziehungsprozesses der jungen Generation sein sollte. Die Hervorhebung der Persönlichkeitsentwicklung in einem sehr weiten Sinne, die als Aufgabe der Ehe charakterisiert wird (S. 40), durchzieht auch die Ausführungen zum Scheidungsrecht. Die in sich’ konsequenten Darlegungen (S. 409) führen zu einigen für die Praxis recht problematischen Aussagen. Beispielsweise wird der Sinnverlust einer Ehe bejaht, sobald sie „zur Stagnation in der Persönlichkeitsentwicklung oder sogar zur Reduzierung der Persönlichkeit“ führt (S. 408). Hier drängen sich jedoch folgende Fragen auf: Wie sind Stagnation oder Reduzierung in der Persönlichkeitsentwicklung zu erfassen? Liegen ihre Ursachen tatsächlich in der Ehe? Worin liegt der Ausgangspunkt? Wie sind die subjektiven, individuell sehr differenzierten Entwicklungsmöglichkeiten zu bestimmen? Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Feststellung von Stagnation oder Reduzierung im Einzelfall für das Eheverfahren? Die Ausführungen zu diesem Problem werden sicherlich noch weiterer Überlegung bedürfen, zumal die Aussage, daß der Sinnverlust der Ehe erst zu bejahen ist, wenn „keine Aussicht besteht, daß die Ehegatten entweder aus eigener Kraft oder mit gesellschaftlicher Unterstützung ihre Konflikte überwinden werden“ (S. 410), wesentlich eingeengter ist und den Praxis -erfahrungen entspricht. Auf zwei interessante Einzelfragen soll hier näher eingegangen werden: auf den Willen der Ehegatten zur Scheidung und auf die Stellung der Frau als Klägerin. Die Frage nach der Wertung übereinstimmender Anträge ist in der Gerichtspraxis für den Umfang der Sachaufklärung und die Entscheidung von nicht geringer Bedeutung. Es ist deshalb gut, wenn im Lehrbuch grundsätzlich darauf hingewiesen wird, daß es der wachsenden Rolle des Staates und seiner Einflußnahme auf die Festigung der Familienbeziehungen widerspräche, eine einverständliche Ehescheidung zuzulassen (S. 405). Dennoch ist der übereinstimmende Wille der Ehegatten nicht außer acht zu lassen. Wir möchten jedoch weniger die Festigkeit der Willensübereinstimmung (S. 411), deren Hintergründe im Verfahren schwer festzustellen sind, als Kriterium nehmen. Vielmehr ist danach zu fragen, welche Möglichkeiten die Ehegatten wahrgenommen haben, um ihre Ehe zu erhalten, weil sich darin der Grad ihres Verantwortungsbewußtseins zeigt. Die zunehmende Anzahl der Frauen, die als Kläger auftreten (S. 392), hat zweifellos eine ihrer Ursachen darin, daß sich die Frauen ihrer gleichberechtigten, freien Stellung bewußt sind. Es wirken jedoch auch andere Gründe mit, die z. B. in der Rechtsauskunft und -beratung sichtbar werden. So betrachten Frauen eher als Männer den Weg über die Ehescheidungsklage als ein Mittel, eine Verbesserung der Ehesituation zu er- reichen. Auch Schuldvorstellungen aus dem bürgerlichen Recht wirken sich gegenwärtig noch dahingehend aus, daß der „schuldige“ Mann seine Frau zur Klageerhebung veranlaßt, weil sie die Gründe zur Scheidung habe. Daneben ist nicht zu übersehen, daß gerade jüngere Frauen in einer gewissen falsch verstandenen Gleichberechtigung dazu neigen, ihre Ehe aufzugeben, statt sich in richtig verstandener Gleichberechtigung um die stärkere Persörtlichkeitsentwicklung ihres Mannes zu bemühen. Zum Eheverfahren Die Ausführungen zum Eheverfahren (Kapitel VIII Abschn. 4) überzeugen durch die detaillierte Darlegung der Aufgaben. Gerade im Hinblick aut die inhaltliche Ausgestaltung der Scheidungsbestimmung kommt dem Verfahren und dem richtigen Erkennen der Aufgaben des Gerichts große Bedeutung zu, um eine verantwortungsbewußte Rechtsanwendung zu gewährleisten. Aus den vielfältigen Aufgaben des Eheverfahrens den allgemeinen Schutz der Ehe zu sichern, noch nicht sinnlos gewordene Ehen zu erhalten, die berechtigten Interessen der Ehegatten und Kinder zu wahren, sinnlose Ehen aufzulösen und die bestmöglichen Voraussetzungen für die Entwicklung der Familienmitglieder nach der Ehescheidung zu schaffen, die gerichtlichen Informationen für die Gesellschaft auszuwerten und auf die Beteiligten eine hohe erzieherische Einflußnahme auszuüben ergibt sich in jedem Verfahren, wenn auch inhaltlich differenziert, eine hohe Verantwortung des Gerichts (S. 441 ff.). Zu Recht wird dabei die Erziehungsaufgabe des Gerichts, die das gesamte Verfahren wesentlich prägt, besonders betont. Sehr wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, daß die Ehegatten auch im Fall der Ehescheidung auf sachliche Beziehungen und besonders im Interesse der Kinder auf ein verantwortungsvolles Verhalten zu orientieren sind (S. 448). Hervorzuheben sind auch die Ausführungen über die differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte (S. 458 ff.). Hier werden über die Hinweise im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 24. Juni 1970 (NJ-Beilage 3/70 zu Heft 15) hinaus einige allgemeine Erwägungen für die Vorbereitung der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte angestellt: über die Zielstellung der Mitwirkung, über die Bindung des oder der Ehegatten zu dem jeweiligen Kollektiv, über die Größe des Personenkreises, mit dem die ehelichen Probleme zu beraten sind, und über das Einverständnis der Ehegatten mit der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte. In enger Beziehung zum Eheverfahren und zur gerichtlichen Praxis steht die Einführung in die Probleme des internationalen Familienrechts (Kapitel X). Dieses Rechtsgebiet wird in der kommenden Zeit durch die fortschreitende Integration der sozialistischen Länder und die Entwicklung von Rechtshilfebeziehungen zu anderen Staaten an Bedeutung gewinnen. Für den Richter wären deshalb gerade in diesem Abschnitt umfassendere Ausführungen von Interesse gewesen. * Zusammenfassend möchten wir hervorheben, daß das Lehrbuch des Familienrechts, abgesehen von seiner Bedeutung für die Ausbildung der Studenten, auch für jeden Richter von großem Wert ist. Es erfüllt die eingangs formulierten Anforderungen, die aus der Sicht der Praxis an ein Lehrbuch gestellt werden, in vollem Umfang. Das Lehrbuch wird vor allem für die Familienrichter eine wichtige Quelle sein, um praktische Kenntnisse und Erfahrungen theoretisch zu vertiefen und zu erweitern. 354;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 354 (NJ DDR 1973, S. 354) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 354 (NJ DDR 1973, S. 354)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug gebunden. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von Erscheinungsformen politischer Untergrundtätigkeit. Vereinzelt wurden die Befugnisregelungen des Gesetzes auch im Zusammenhang mit der Realisierung operativer Materialien genutzt. Unter den gegenwärtigen Lagebedingungen und den sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben eine Präzisierung der von den zu gewinnenden Informationen in den Jahresplänen. Sicherungs- und Bearbeitungskonzeptionen sowie in den Operativplänen vorzunehmen. Durch die mittleren leitenden Kader und operativen Mitarbeiter. Dazu gehören die Entwicklung des sicherheitspolitischen Denkens, einer größeren Beweglichkeit, der praktischen Fähigkeiten zur Anwendung und schnelleren Veränderungen in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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