Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 350

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 350 (NJ DDR 1973, S. 350); \ GOTTFRIED HEJHAL, Oberrichter, und Dr. URSULA ROHDE, Richter am Obersten Gericht Bemerkungen zum Lehrbuch des Familienrechts (Schluß)/*/ Zum elterlichen Erziehungsrecht Einen breiten Raum nimmt im Lehrbuch das Kapitel VI über das Erziehungsrecht ein. Das entspricht der Bedeutung, die die Familie für die Entwicklung und Erziehung der Kinder und für -die Persönlichkeitsbildung der Eltern hat. Allerdings läßt bereits die Gliederung dieses Kapitels die Frage aufkommen, ob die Autoren gut beraten waren, so viele Komplexe zusammenhängend zu verarbeiten. So dehnen die Abschnitte über die Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft das Kapitel erheblich aus und gehen inhaltlich über die Fragen des Erziehungsrechts weit hinaus./9/ Im übrigen zeigt sich im gesamten Kapitel, daß die Mitarbeit von Pädagogen wesentlich zur Bereicherung der Wissenschaftlichkeit des Lehrbuchs beigetragen hat. Jedoch werden hier auch die problematischen Seiten interdisziplinärer Zusammenarbeit sichtbar: Einige Fragen werden in einer Ausdehnung behandelt, die u. E. die Aufgabenstellung eines familienrechtlichen Lehrbuchs überschreitet. Das gilt z. B. für die wenn auch sehr interessante historische Abhandlung über die Familie als einzigen Erziehungsträger, für die Darstellung des Bildungsprivilegs und die Entwicklung einer allgemeinen Schulpflicht sowie für die Bemerkungen zu den „Lehraufgaben“ der Familie (S. 215 f.). Zu den staatlichen Entscheidungen über das Erziehungsrecht Die Darstellung des Grundrechts der Eltern auf Erziehung der Kinder in seiner Einheit mit dem Grundrecht der Kinder auf Erziehung in der Familie ist für die staatlichen Entscheidungen über das Erziehungsrecht von grundsätzlicher Bedeutung. In enger Beziehung zu diesen Ausführungen stehen die über Rolle und Spezifik der Familienerziehung. Sie vermitteln gerade dem Familienrichter wertvolle Erkenntnisse aus pädagogischer Sicht. Mit diesen Darlegungen wird zugleich eine Ausgangsposition für die im Kapitel VIII abgehandelten Probleme bei der Entscheidung über das Erziehungsrecht im Falle der Ehescheidung und für die Fragen der Umgangsregelung (S. 418 ff.) geschaffen. Die Ausführungen über die traditionell bedingte Rolle von Vater und Mutter (S. 423) bei der Erziehung der Kinder sind gerade für die Übertragung des Erziehungsrechts bei Ehescheidung beachtlich. Diese Frage bereitet in der Praxis der Gerichte und der Jugendhilfeorgane immer noch Schwierigkeiten, insbesondere, wenn es um das Erziehungsrecht für kleinere Kinder geht./10/ Es ist deshalb sehr nützlich, im Lehrbuch dazu ausführliche Darlegungen zu finden.' Andererseits darf der gegenwärtig erreichte Entwicklungsstand der Beteiligung von Vater und Mutter an der Erziehung nicht verkannt werden. Er führt z. B. dazu, daß auf Grund eines übereinstimmenden, im Interesse der Kinder liegenden Vorschlags der Eltern in den meisten Eheverfahren das Erziehungsrecht der Mutter übertragen wird. Angesichts dieser übereinstimmenden Vorschläge hat die im Lehrbuch erhobene Forderung, in größerer Zahl den Vätern das Erziehungsrecht zuzusprechen (S. 423) /*/ Der erste Teil dieses Beitrags ist in N.I 1973 Si 319 ff. veröffentlicht. 9/ Die engere Beziehung auf das Erziehungsrecht zeigt sich im übrigen in der Vorbemerkung zum Kapitel VI (S. 211). 10/ Vgi. OG. Urteil vom 6. März 1973 - 1 ZzF 2/73 - (NJ 1973 S. 293). so berechtigt sie vom allgemeinen Entwicklungsprozeß her sein mag , in der Praxis ihre Grenzen. In den Fragen der Mitwirkung und des Anteils von Mutter und Vater an der Erziehung der Kinder, der Verwirklichung dieses gemeinsamen Rechts durch die gleichberechtigten Partner im Leben der Familie, vollzieht sich überhaupt ein interessanter gesellschaftlicher Entwicklungsprozeß, der unsere volle Aufmerksamkeit erfordert. Dabei ist für die Praxis die Erkenntnis wichtig, daß alle Eltern die gleiche Verantwortung haben, die Erziehung entsprechend dem Erziehungsziel und den Aufgaben des FGB zu gestalten, wobei die Verwirklichung dieser gesellschaftlichen Forderungen und die erzieherischen Möglichkeiten „in höchstem Maße von der Persönlichkeit der Eltern abhängig“ sind (S. 236). Wie bedeutungsvoll diese Erkenntnis als Ausgangspunkt für die Wirksamkeit der staatlichen Arbeit ist, wird in dem Abschnitt „Die staatliche und gesellschaftliche Einflußnahme auf die Verwirklichung des Erziehungsrechts durch die Eltern“ (S. 259 ff.) deutlich. So läßt die Darlegung typischer Mängel in der Familienerziehung und die Feststellung, daß viele „Eltern keine zielgerichtete Erziehungsarbeit leisten, d. h. kein gesellschaftlich wertvolles Erziehungsziel anstreben“, und „oft bestes Wollen und hoch gesteckte Erziehungsziele der Eltern nichts nutzen, wenn sich der Minderjährige mit seinen Eltern nicht versteht“ (S. 267 f.), weitergehende Fragen nach den Ursachen auf seiten der Eltern entstehen. Sie- können u. E. nicht befriedigend gelöst werden, wenn lediglich von Anforderungen an das Verhalten der Eltern ausgegangen wird. In Übereinstimmung mit diesen Erwägungen steht, daß als eine wichtige Aufgabe der staatlichen und gesellschaftlichen Einflußnahme hervorgehoben wird, die politisch-erzieherische Grundhaltung der Eltern zu entwickeln (S. 270). Der Abschnitt vermittelt in seiner konzentrierten, inhaltsreichen Aussage einen guten Einblick in die Arbeit der Organe der Jugendhilfe. Er bietet eine gute Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und den Organen der Jugendhilfe im Einzelverfahren. Zugleich kann er dem Gericht bei Entscheidungen über das Erziehungsrecht helfen, gesellschaftlich wirksame Maßnahmen zur weiteren Sicherung der Entwicklung und Erziehung der Kinder sowie der gesellschaftlichen Einflußnahme auf die Eltern einzuleiten bzw. anzuregen. In dem Abschnitt über die Annahme an Kindes Statt (S. 286 ff.) ist es sehr gut gelungen, die gesellschaftliche Bedeutung dieses Rechtsinstituts in der Vergangenheit und unter sozialistischen Verhältnissen deutlich zu machen und die Einheit von gesellschaftlichen und -persönlichen Interessen der Adoptiveltern und Kinder sowie die pädagogischen und. familienpolitischen Probleme in Verbindung mit der rechtlichen Ausgestaltung im FGB darzulegen. Zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft Im Unterschied zu den meisten anderen Abschnitten des Lehrbuchs wurde im Abschn. 5 darauf verzichtet, die Probleme der Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft in ihrer gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklung umfassender darzulegen. Möglicherweise liegt bereits in diesem Umstand ein Ausgangspunkt für die .750;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Koordinierungstätigkeit der Leiter, Das gilt in besonderem Maße für die operative Personenaufklärung als einem Bestandteil des Klärungsprozesses Wer ist -wer?.

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