Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 349

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 349 (NJ DDR 1973, S. 349);  Auszeichnung In Würdigung besonderer Verdienste beim Aufbau und bei der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung und der Stärkung der DDR wurde Dr. Willy Kuiaszewski, Justitiar der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR, mit dem Vaterländischen Verdienstorden in Bronze ausgezeichnet. Schiedsrichterrolle zwischen den Parteien spielen wol-len./23 / Deshalb ist die den Gerichten gegenüber ausgesprochene Warnung vor der Verwendung des Begriffs „Beweislast“ mit der Begründung, daß dieser Begriff eng mit der bürgerlichen Verhandlungsmaxime verbunden sei und eine Einschränkung der gerichtlichen Möglichkeiten zur Wahrheitserforschung nach sich ziehe/24/ unberechtigt. Zu einem solchen Ergebnis kann man nur kommen, wenn man das Phänomen der Beweislast ausschließlich prozessual sieht. Es ist auch in den durch Klageerhebung rechtshängig gewordenen gesellschaftlichen Beziehungen nicht möglich, die besondere zivil-rechtliche Mitverantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts hinwegzudiskutieren, die die mit den Folgen der Beweislosigkeit rechtserheblicher Umstände belastete Partei trägt. Diese Beweislast ist auch im Stadium des Prozesses keine Erfindung bürgerlicher Hechtsideologen, sondern wie oben dargelegt wurde Bestandteil der streitig gewordenen materiellrechtlichen Verhältnisse. Es besteht kein Grund zu der Annahme, die Anwendung der Beweislasttheorie als solcher berge stets die Gefahr in sich, daß das Gedankengut der bürgerlichen Verhandlungsmaxime in den sozialistischen Zivilprozeß eindringt. Dagegen ist mit Recht auf die spezielle erzieherische Aufgabe der Beweislastregelung bei dem Zusammenwirken von Gericht und Parteien in sozialistischen Prozeßrechtsverhältnissen aufmerksam gemacht worden. Gerade die absolute Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Entscheidung, die im Falle des Unbewiesen-seins/25/ rechtserheblicher Tatsachen zu ergehen haben wird, ist für die Prozeßleitung des Gerichts und die Prozeßführung der Parteien bedeutsam. „Diese Konsequenz der Rechtsanwendung hat einen bestimmten erzieherischen Einfluß auf die Parteien. Sie spornt die beweisbelastete Partei an, zur Vermeidung der nachteiligen Folgen eines unvollständig dargelegten oder unbewiesenen Sachverhalts aus eigener Initiative die tatsächlichen Umstände des Rechtsstreits lückenlos darzulegen und alle ihr zur Verfügung stehenden Beweise anzutreten. Diese erzieherische Wirkung kann jedoch nur dann ein treten, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Aufklärungspflichten den Parteien den Weg zur Beweisführung der beweisbedürftigen Tatsachen zeigt und ihnen ggf. die Benennung ergänzender Beweismittel empfiehlt.“/26/ Hieraus geht klar hervor, welchen positiven Einfluß die in der Beweislast enthaltene besondere materiellzivilrechtliche Verantwortung und die ihr entspre- /2S/ Die hier vertretene Auffassung stimmt auch mit der Entwicklung des Zivilprozeßrechts in anderen sozialistischen Staaten überein. Vgl. z. B. Art. 50 der ZPO der RSFSR, in dem es über die Pflicht der Parteien zur Beweisführung heißt: „Jede Partei hat die Umstände zu beweisen, aui die sie sich zur Begründung ihrer Ansprüche und Einwendungen bezieht. Die Beweise sind von den Parteien und den anderen Verfahrensbeteiligten zu erbringen. Reichen die von diesen erbrachten Beweise nicht aus, so trägt das Gericht den Parteien und den übrigen Verfahrensbeteiligten auf, ergänzende Beweise zu erbringen, oder es schafft die nötigen Beweise von Amts wegen herbei.“ /24/ Vgl. Schustef, a. a. O. /25/ Unter „Unbewiesensein“ ist hier ein Prozeßergebnis zu verstehen, bei dem es unklar geblieben ist, ob die beweis-bedürftigen Tatsachen vorliegen, nicht aber die zweifelsfreie, der objektiven Wahrheit entsprechende Feststellung, daß diese Tatsachen nicht vorliegen. 26/ Zivilprozeßrecht (Lehrmaterial für das Fernstudium), Heft 2, a. a. O., S. 124. chende Verantwortlichkeit auf die Aktivität der sie tragenden Prozeßpartei haben und welche richterlichen Pflichten der Verfahrensleitung damit verbunden sind. Diesen positiven Einfluß zu negieren, hieße von der lebensfremden Annahme auszugehen, daß bei der Gestaltung sozialistischer Prozeßrech tsverhältnisse von dem Interesse der Prozeßparteien am Ausgang des Verfahrens völlig abstrahiert werde. Ebenso verfehlt ist es, die Beweislast als eine logische B'olge aus dem Prozeßprinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit abzuleiten, denn gerade in der Situation des Verfahrens, in der das Gericht trotz Anwendung des Prinzips der Erforschung der objektiven Wahrheit den Sachverhalt nicht oder nicht vollständig aufklären konnte, kann dieses Prozeßprinzip, für sich allein genommen, unmöglich zur Erklärung der Folgen der Beweislosigkeit rechtserheblichen Vorbringens herhalten. Richtig ist die grundsätzliche Feststellung des Bezirksgerichts Gera' in der oben zitierten Entscheidung, daß die Erforschung der objektiven Wahrheit auch die Beachtung der allgemeinen Regeln der Beweislast erfordere. Das kann aber nicht dazu führen, daß diese Regeln aus einem solchen Prozeßprinzip abgeleitet werden, um auf diese Weise ihre prozeßrechtliche Überflüssigkeit zu demonstrieren. Man muß es umgekehrt als eine unzulässige Verabsolutierung prozessualer Grundprinzipien ansehen, wenn sie mit Konsequenzen überfrachtet werden, die sich primär aus der materiellrechtlichen Regelung der Zivilrechtsstellung der Beteiligten ergeben. Mit solchen Verabsolutierungen und Einseitigkeiten wird das Verhältnis von materiellem Recht und Prozeßrecht, von außergerichtlicher und gerichtlicher Auseinandersetzung um bestrittene subjektive Rechte verkannt. Auch hierbei sollte die Erkenntnis von Marx beherzigt werden: „das materielle Recht hat seine notwendige eingeborne Prozeßform“, und „der Prozeß ist nur die Lebensart des Gesetzes“ 727/ Es ist ein unabweisbares Erfordernis für die Rechtsgestaltung auf zivilprozessualem Gebiet und für die theoretische Arbeit der Zivilprozeßrechtswissenschaft, daß die Prozeßrechtsverhältnisse nicht losgelöst von den auch im Verfahren wirksamen Grundsätzen der materiellrechtlichen Stellung der Verfahrensbeteiligten betrachtet werden dürfen, wenn man im Spannungsfeld von Rechtsschutzinteressen und Wahrheitserforschung zu theoretisch und praktisch brauchbaren Schlußfolgerungen gelangen will. /2V Marx, „Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz“, in: Marx/ Engels, Werke, Bd. 1, Berlin 1956, S. 145. 349;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 349 (NJ DDR 1973, S. 349) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 349 (NJ DDR 1973, S. 349)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit treffen. Diese bedürfen der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichts. Der Leiter des Untersuchungsorgans ist zu informieren. Der Leiter und Angehörige der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Pflicht und das Recht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe. Das Zusammenwirken zwischen dem Vollzugsorgan Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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