Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 336

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 336 (NJ DDR 1973, S. 336); serung ihrer Lebenslage eingeleitet und auch für Invalidenrentner der neben ihrer Invalidenrente zusätzlich zu verdienen mögliche Arbeitsverdienst bis zur Höhe des jeweiligen Mindestlohnes heraufgesetzt wurde. Wenn also der verklagte Betrieb trotz der ihm gebotenen Möglichkeiten den Kläger nicht monatlich auf die Dauer von 90 Stunden, wie im Arbeitsvertrag vereinbart, beschäftigte, hat er schuldhaft seine ihm obliegenden Pflichten verletzt, so daß sich daraus für den Kläger Schadenersatzansprüche nach § 116 GBA im Umfang der vorgenommenen Lohnminderung ergeben. Somit war der verklagte Betrieb zum Schadenersatz in Höhe der einbehaltenen Lohnzahlungen zu verurteilen. VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971 vom 20. Januar 1971 (GBl. II S.105); §6 der 1. DB zu dieser Verordnung vom 15. Juni 1971 (GBl. II S. 440)./*/ Nicht jeder Betriebswechsel, der dazu führt, daß ein nach eigenem Entschluß außerhalb des Wohnortes der Familie arbeitender Werktätiger wieder eine Tätigkeit am Wohnort oder in der Nähe des Wohnortes der Familie aufnimmt, stellt einen gesellschaftlich gerechtfertigten Ausnahmefall als Voraussetzung für einen Anspruch auf anteilige Jahresendprämie dar. Vielmehr sind auch hier die konkreten Umstände genau zu prüfen und bei der Entscheidung die persönlichen Interessen, betrieblichen Belange und überbetrieblichen Auswirkungen gegeneinander abzuwägen. OG, Urt. vom 27. März 1973 - Za 6/73. Der Kläger, der seit 1962 mit seiner Familie in C. wohnt, nahm im Oktober 1969 aus eigenem Entschluß eine Tätigkeit in D. auf. Seine Bemühungen um eine Wohnung in D. blieben erfolglos. Am 22. August 1970 bewarb er sich um einen Arbeitsplatz im Bereich der Verklagten, einer WB in C. Nach Besprechungen mit der Verklagten erklärte sich der Kläger am 5. Oktober 1970 schriftlich bereit, am 1. Januar 1971 seine Tätigkeit aufzunehmen. Da er aber noch das Ergebnis einer anderen Bewerbung abwarten wollte, bat er die Verklagte, seine Personalakten zunächst nicht anzufordem. Erst am 18. Januar 1971 teilte er mit, daß diese Akten beigezogen werden könnten. Das Arbeitsrechtsverhältnis wurde mit Wirkung vom 5. April 1971 abgeschlossen. Die Forderung des Klägers auf Gewährung anteiliger Jahresendprämie für das Jahr 1971 wurde von der Verklagten abgelehnt. Auch die Konfliktkommission wies den Antrag des Klägers auf Gewährung anteiliger Jahresendprämie zurück. Auf die hiergegen gerichtete Klage (Einspruch) hob das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und verurteilte die Verklagte, an den Kläger 636,33 M zu zahlen. Gegen diese Entscheidung erhob die Verklagte Einspruch (Berufung) und beantragte, das Urteil des Kreisgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger erklärte in der Verhandlung vor dem Bezirksgericht, daß er seine Klage zurücknehme. Das Bezirksgericht hob das Urteil des Kreisgerichts und den Beschluß der Konfliktkommission auf und verurteilte die Verklagte, an den Kläger 450 M anteilige Jahresendprämie für das Jahr 1971 zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Gerichte hatten die Frage zu entscheiden, ob der Betriehswechsel des Klägers während des Planjahres /*/ Seit dem 1. Februar 1972 gilt die VO über die Planung, Bil-dung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972 vom 12. Januar 1972 (GBL II S. 49) nebst 1. DB vom 25. Mai 1972 (GBl. II S. 379). - D. Red. einen gesellschaftlich gerechtfertigten Ausnahmefall vom Grundsatz der Tätigkeit im Betrieb während des gesamten Planjahres i. S. des §6 Abs. 1 der l.DB vom 15. Juni 1971 (GBL II S. 440) zur VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971 vom 20. Januar 1971 (GBl. II S. 105) darstellt, der einen Rechtsanspruch auf anteilige Jahresendprämie rechtfertigt. Hierzu waren nach den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen die persönlichen Interessen, betrieblichen Belange und überbetrieblichen Auswirkungen festzustellen und gegeneinander abzuwägen (vgl. OG, Urteil vom 16./18. März 1970 Ua 5/69 [NJ 1970 S. 270; Arbeit und Arbeitsrecht 1970, Heft 19, S. 600]; OG, Urteil vom 12. Februar 1971 - Za 1/71 -[NJ 1971 S. 251]). Die Gerichte haben zwar ausreichende Feststellungen getroffen, diese aber unzureichend in ihrem Zusammenhang gewürdigt. Dabei liegt ein entscheidender Mangel der rechtlichen Würdigung vor allem durch das Bezirksgericht darin, daß es die Aufnahme einer Tätigkeit durch den Kläger in C. und seine damit verbundene Rückkehr an seinen Wohnsitz als „Familienzusammenführung“ bestimmt und die Auffassung vertritt, dieser Umstand rechtfertige immer einen Anspruch auf anteilige Jahresendprämie. Mit dieser Auffassung, die weder mit der Festlegung der Ausnahmefälle in der 1. DB zur PrämienVO 1971 übereinstimmt noch in dieser Allgemeinheit eine Stütze in der bisherigen Rechtsprechung findet, hat das Bezirksgericht die Abwägung der maßgeblichen Umstände von vornherein eingeschränkt Der vom Bezirksgericht verwendete Begriff „Familienzusammenführung“ unterstellt, jeder Betriebswechsel eines Werktätigen, durch den er eine Tätigkeit am Wohnort der Familie aufnimmt, nachdem er zuvor' in einem Betrieb außerhalb des Wohnortes tätig gewesen war, stelle einen gesellschaftlich gerechtfertigten Ausnahmefall als Voraussetzung für einen Anspruch auf anteilige Jahresendprämie dar. Dabei wird jedoch außer acht gelassen, daß der Betriebswechsel auch in diesen Fällen von recht unterschiedlichen Motiven und Interessen bestimmt sein kann. Nicht jeder mit dem Wechsel des Wohnortes verbundene Betriebswechsel stellt einen gesellschaftlich gerechtfertigten Ausnahmefall dar. Vielmehr sind auch in diesen Fällen die konkreten Umstände genau zu prüfen und bei der Entscheidung die persönlichen Interessen, betrieblichen Belange und überbetrieblichen Auswirkungen gegeneinander abzuwägen. Diese Verfahrensweise führt auf der Grundlage der von den Gerichten getroffenen Feststellungen zu einem anderen Ergebnis, als es das Bezirksgericht erkannt hat. Nach den Ermittlungen zum Sachverhalt steht fest, daß der Kläger die Tätigkeit in D. in der Erwartung aufgenommen hatte, er werde dort alsbald eine Wohnung erhalten. Nachdem Tauschversuche scheiterten und ihm mitgeteilt wurde, auch für 1971 könne in D. keine Wohnung zugesichert werden, entschloß er sich zur Bewerbung um einen anderen Arbeitsplatz wieder in der Nähe des Wohnsitzes seiner Familie. Diese für das Handeln des Klägers maßgeblichen Umstände werden durch seine Angaben im Antrag auf Abschluß eines Aufhebungsvertrages und ln der Abschlußbeurteilung belegt. Hieraus folgt, daß der Kläger die sich zunächst seihst auferlegten Belastungen eines Getrenntlebens von der Familie nicht länger hinnehmen wollte. Sein darauf beruhender Entschluß, nach C. zurückzukehren, und der Zeitpunkt seiner Realisierung sind somit wesentlich durch persönliche Interessen bestimmt Insofern unterscheidet sich dieser Sachverhalt wesentlich von den der Entscheidung des Obersten Gerichts 336;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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