Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 332

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 332 (NJ DDR 1973, S. 332); Bd. 7 S. 168; NJ 1960 S. 661]), so daß feststeht, daß die Kläger zusätzlichen Wohnbedarf haben, der als „besonderer Grund“ an der Erlangung des strittigen Wohn-raums i. S. des § 4 MSchG anzusehen ist (so auch OG, Urteile vom 3. Oktober 1972 - 2 Zz 8/72 - NJ 1973 S. 91 und vom 23. Januar 1973 2 Zz 18/72 [unveröffentlicht]). Dem Ergebnis der Interessenabwägung des Bezirksgerichts kann jedoch nicht zugestimmt werden. Das Bezirksgericht verneint ein überwiegendes Interesse der Kläger deshalb, weil durch den Auszug ihres älteren Sohnes ihr zusätzlicher Wohnbedarf befriedigt werden könnte und weil die bei einer solchen Lösung der Wohnungssituation für sie und diesen Sohn eintretenden Beschwernisse nicht größer seien, als sie sich für den Verklagten ergäben, der gleichfalls noch im Familienverband mit seiner Mutter und Schwester lebt. Diese Betrachtung verkennt, daß dem Verklagten die mehr oder weniger große Lösung aus dem Haushalt seiner Mutter, die mit einer Verweisung auf zwei in einem anderen Grundstück gelegene Räume verbunden ist, schon deshalb eher zugemutet werden kann, weil er sich mit 36 Jahren in einem Alter befindet, das ihm eine Umstellung seiner Lebensverhältnisse leichter fallen lassen wird als einem der Söhne der Kläger. Hinzu kommt, daß der Verklagte selbst und das Wohnraumlenkungsorgan offenbar schon 1964 davon ausgegangen sind, daß der Verklagte im Haushalt seiner Angehörigen eine gewisse selbständige Stellung inne hat. Anders ist es nicht zu erklären, daß die Zuweisung eines ursprünglich zur Wohnung der Kläger gehörenden Zimmers auf seinen Antrag an ihn und nicht an seine Mutter als Mieterin der Wohnung erfolgt ist, in der er bis dahin lebte, ohne bis zu diesem Zeitpunkt selbst Partner eines Mietvertrags gewesen zu sein. Für diese Auffassung spricht schließlich auch, daß bei der damaligen Zuweisung das Wohnraumlenkungsorgan letztlich eine vorübergehende Regelung ins Auge gefaßt hatte. Das ergibt sich daraus, daß nach einem Vermerk auf der Zuweisung, die den Instanzgerichten Vorgelegen hat, bereits damals festgelegt worden ist, daß bei einem eventuellen Wegzug des Verklagten das Zimmer an die Wohnung der Kläger zurückfällt, wenn sich deren Familiengröße nicht etwa verringert haben sollte. Daß die Kläger im Sommerhalbjahr FDGB-Urlauber aufnehmen, steht dieser Einschätzung der Interessenlage nicht entgegen, weil dies unter freiwilliger Einschränkung im Rahmen des ihnen nach der örtlichen Wohnraumsituation zustehenden Wohnraums geschieht. Abgesehen davon können ihnen keine Nachteile daraus entstehen, daß sie einen Beitrag zur Sicherung der Erholungsmöglichkeiten der Werktätigen leisten. Wenn der Verklagte die beiden im Grundstück S. gelegenen Zimmer bezieht, bedeutet das auch nicht, daß sich seine Wohnverhältnisse verschlechtern. Größenmäßig verbessert er sich dadurch vielmehr erheblich. Dafür, daß keine Voraussetzungen bestünden, in den ihm zugewiesenen Räumen einen 1-Personen-Haushalt zu führen bzw. zunächst aufzubauen, liegen keine Anhaltspunkte vor; das hat der Verklagte selbst auch nicht behauptet. Die dazu erforderlichen Anstrengungen stellen aber keine „Verschlechterungen“ dar, die das Ergebnis der Interessenabwägung beeinflussen könnten. Das gilt auch, soweit dem Grundstückseigentümer als Vermieter in diesem Zusammenhang etwa noch bestimmte Verpflichtungen erwachsen, auf deren Erfüllung ggf. durch den Verklagten hinzuwirken bleibt. Daß der Verklagte nach seinen Angaben im Instanzverfahren die Absicht hatte, in nächster Zeit die Ehe einzugehen und dann mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Wohnung zu beziehen, konnte bei der Interessenabwägung durch das Kreis- und Bezirksgericht nicht berücksichtigt werden, da künftige Umstände, soweit ihr Eintritt nicht ausreichend gewiß ist, keinen Einfluß auf die im Mietaufhebungsverfahren zu treffende Entscheidung haben können. Die Parteien haben im Kassationsverfahren mitgeteilt, daß der Verklagte inzwischen geheiratet hat. Dadurch kann sich das Ergebnis der Interessenabwägung nicht verändern. Die Eheschließung unterstreicht, daß sich der Verklagte auf jeden Fall aus dem Haushalt seiner Mutter lösen wird. Die Verweisung auf Wohnräume außerhalb des Grundstücks der Wohnung seiner Mutter kann also um so weniger als unzumutbar angesehen werden. Im übrigen kann die Belastung, die sich für den Verklagten daraus ergibt, daß er vor dem Bezug einer für zwei Personen geeigneten Wohnung ggf. zunächst die bisher vorgesehenen Räume im Grundstück S. beziehen muß, nicht zu einer prinzipiell anderen Beurteilung der Interessenlage führen, da ein Umzug einer einzelnen Person, die bisher keinen eigenen Haushalt geführt hat, nicht überbewertet werden kann. Schließlich ist es nach wie vor ungewiß, wann dem Verklagten und seiner Ehefrau eine für zwei Personen geeignete Wohnung zur Verfügung stehen wird. Unter Umständen bietet der Bezug der Räume im Grundstück S. sogar insoweit Vorteile, weil dort ein Zusammenleben der Eheleute vorübergehend leichter möglich sein wird als in dem einen nur 9 m2 großen Zimmer, das der Verklagte derzeit innehat. Das Urteil des Bezirksgerichts war daher wegen Verletzung von §4 MSchG gemäß §11 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung von § 564 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgte und die Sache zur Endentscheidung reif war, hatte der Senat in ebenfalls entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. §§ 310, 362, 363 StPO; § 848 BGB. 1. Für die Verhandlung und Entscheidung über einen Kassationsantrag gegen ein Strafurteil, der nur die Entscheidung über einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch betrifft, ist der Zivilsenat zuständig. 2. Der unbefugte Benutzer eines Fahrzeugs, der zur Rückgabe außerstande ist, ist auch für den zufälligen Untergang oder die zufällige anderweite Unmöglichkeit der Herausgabe schadenersatzpflichtig, es sei denn, daß der Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe auch ohne die Entziehung eingetreten wäre. 3. Zur Auferlegung besonderer Auslagen des Gerichts und der Auslagen des Geschädigten bei der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs im Strafverfahren. OG, Urt. vom 16. März 1973 - 2 Zz 7/73. Der Verklagte wurde im Berufungsverfahren gegen das Strafurteil des Kreisgerichts u. a. wegen mehrfacher unbefugter Benutzung von Fahrzeugen verurteilt. Den Schadenersatzantrag des Geschädigten (Kläger) hat das Bezirksgericht als unzulässig abgewiesen. Dieser Entscheidung liegt soweit es für die Rechtsbeziehungen der Parteien von Bedeutung ist folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verklagte hat gegen den Willen des Klägers dessen Motorrad benutzt. Er hat dieses Fahrzeug von L., wo es der Kläger abgestellt hatte, weggefahren und später in S. stehen lassen. Seitdem ist es nicht mehr auffindbar. Zu dem vom Kläger deshalb gestellten Schadenersatzantrag hat das Bezirksgericht ausgeführt: Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß das Motorrad nach der unbefugten Benutzung durch den Verklagten von anderen Tätern entwendet worden sei. Der Schaden, den der 332;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland bekannt wurden bekannt werden können. Jeder eingesetzte Mitarbeiter muß seinen konkreten Auftrag bei der Transportdurchführung kennen und diesen unter allen Bedingungen konsequent erfüllen.

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