Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 330

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 330 (NJ DDR 1973, S. 330); Auf Grund seiner Dienststellung war der Angeklagte mit den räumlichen Verhältnissen der Verkaufsstelle gut vertraut. Er hatte zur Verkaufsstellenleiterin in der zurückliegenden Zeit ein auf Vertrauen beruhendes, freundschaftliches Verhältnis hergestellt, wodurch ihm auch bekannt geworden war, daß die Verkaufsstellenleiterin nach Abrechnung der Tageseinnahmen das Papiergeld der Kasse entnahm, das Hartgeld jedoch in der unverschlossenen Schublade beließ. Unter Ausnutzung dieser Kenntnisse und unter Verwendung eines gefundenen Schlüssels, mit dem er die Tür zum Besucherraum öffnen konnte, gelangte der Angeklagte zu dem mit einem Holzrollo gesicherten Verkaufsschalter. Mittels einer Eisenstange drückte er das Rollo etwas hoch, entriegelte es und konnte es dann weiter öffnen. Der Angeklagte entnahm der Kasse beim ersten Diebstahl mindestens 70 M. Außerdem entwendete er mindestens vier Schachteln Zigaretten. Am folgenden Tag suchte er wie üblich die Verkaufsstelle auf, um festzustellen, ob der Diebstahl unbemerkt geblieben war. In der Folgezeit beging der Angeklagte weitere gleichgeartete Diebstähle, wobei er mit Aufmerksamkeit beobachtete, wieviel Geld in der Kasse verblieb. Er war besonders darauf bedacht, der Kasse jeweils nur soviel Geld zu entnehmen, daß der Verlust nicht sofort auffiel. Die Handlungen führte er stets dann aus, wenn die anderen Soldaten im Kino waren; dabei verschloß er die Tür des Besucherraums hinter sich, um vor Überraschungen sicher zu sein. Aus all diesen Umständen ergibt sich, daß der Angeklagte das im Tatbestand des § 161 StGB enthaltene Merkmal der „mit großer Intensität“ begangenen Tat verwirklichte. Er überwand nicht nur durch jeweils erheblichen körperlichen Einsatz die der Wegnahmehandlung entgegenstehenden Hindernisse, sondern sicherte auch den Erfolg geplanter Diebstahlshandlungen durch Auskundschaften der gegebenen Situation unter Ausnutzung des bestehenden Verhältnisses zur Verkaufsstellenleiterin. Der Angeklagte verwirklichte demzufolge das Tatbestandsmerkmal „mit großer Intensität“ durch eine Kombination von körperlichen und geistigen Anstrengungen zur Sicherung des Erfolgs der jeweiligen Diebstahlshandlung. Selbst wenn nur eine der genannten Begehungsweisen erheblicher körperlicher Einsatz oder Auskundschaften der jeweils gegebenen Verhältnisse vorläge, wäre das Tatbestandsmerkmal der großen Intensität gegeben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich die große Intensität auf die einzelne Handlung beziehen muß und sich nicht daraus ergeben kann, daß der Täter wiederholt Straftaten begeht. Der Umstand der mehrfachen bzw. wiederholten Begehung kann, soweit hinsichtlich der Einzeltaten keine große Intensität vorliegt, nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Ist jedoch wie im vorliegenden Fall bei mehreren Straftaten jeweils das Tatbestandsmerkmal „mit großer Intensität“ vom Täter verwirklicht worden, dann hat er wiederholt mit großer Intensität gehandelt und ist wegen verbrecherischen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB strafrechtlich verantwortlich. Daraus ergibt sich auch, daß zwischen dem in § 161 und dem in § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB verwandten Begriff der großen Intensität kein qualitativer Unterschied besteht, sondern daß hier das entscheidende Abgrenzungsmerkmal zwischen Vergehen und Verbrechen in der wiederholten Tatbegehung liegt. Von diesen Feststellungen zum Grad der Schuld wird das Militärgericht bei der erneuten Entscheidung auszugehen haben. Entsprechend dem zu verändernden Schuldausspruch wird es die Strafe aus § 162 Abs. 1 StGB zu entnehmen und auf eine Freiheitsstrafe von etwa zwei Jahren und sechs Monaten zu erkennen haben. Eine solche Strafe ist notwendig, um das sozialistische Eigentum vor derartig verbrecherischen Angriffen in erforderlichem Maße zu schützen und der in diesem Fall gegebenen Tatschwere in richtiger Weise Rechnung zu tragen. §§ 257, 258 Abs. 1 StPO; §§ 215 Abs. 1, 61 StGB. 1. Die Prüfung der Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren gemäß §§257, 258 StPO umfaßt auch die Frage, ob die in Betracht kommende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in dieser Verfahrensart ausgesprochen werden kann. 2. Zur Strafzumessung bei Rowdytum. OG, Urt. vom 13. April 1973 - la Zst 1/73. Die Angeklagten W., K. und U. verkehrten häufig gemeinsam in Gaststätten und nahmen erhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich. Angetrunken verhielten sie sich aggressiv. Wegen ruhestörenden Lärms und Sachbeschädigung wurde gegen sie im August 1972 eine Ordnungsstrafe von je 200 M ausgesprochen, verbunden mit der Auflage, an vier Tagen gemeinnützige Arbeit zu leisten. Unter erheblichem Alkoholeinfluß stehend, beschlossen die Angeklagten am späten Abend des 30. November 1972 in der Gaststätte in Sch., gemeinsam nach Berlin zu fahren, um „etwas loszumachen“. Darunter verstanden sie, Bürger zu provozieren und zu schlagen. Auf der Fahrt in die Hauptstadt tranken sie eine Flasche Schnaps aus. Am Fußgängertunnel Alexanderplatz packte zunächst U. einen etwa 50 Jahre alten Bürger am Kragen und schlug ihm ohne jeden Anlaß mit der Faust ins Gesicht. Um weiteren Schlägen zu entgehen, ergriff dieser Bürger die Flucht. Am Bahnhof Alexanderplatz rempelte nunmehr K. absichtlich einen jüngeren Bürger an. Als dieser sich solches Verhalten verbat, versetzten ihm K. und W. drei bis vier gezielte Faustschläge ins Gesicht, wodurch dieser „in die Knie ging“. Der Geschädigte lief davon, um weiteren Mißhandlungen vorzubeugen. In der Nähe der Rathausbrücke provozierten die Angeklagten den Bürger Kö., der sich mit der Zeugin R. auf dem Heimweg befand. W. verlangte von ihm herausfordernd eine Zigarette. Als er diese nicht erhielt, versetzte er dem Bürger Kö. einen Stoß gegen die Brust. Danach schlugen die Angeklagten gemeinsam auf den Geschädigten ein. Jeder versetzte ihm mindestens drei bis vier gezielte Faustschläge ins Gesicht bzw. gegen die Brust. Als die Zeugin R. die Angeklagten auffor-dferte, von ihrem Freund abzulassen, drohte ihr K. mit den Worten, er schrecke auch vor Mädchen nicht zurück, Schläge an. Das Bemühen des Zeugen Kö., sich schützend vor seine Freundin zu stellen, beantworteten die Angeklagten nochmals mit gezielten Faustschlägen. K. schlug selbst dann noch auf den Geschädigten ein, als dieser am Boden lag. Die Angeklagten ließen erst von ihm ab, als sie übereinstimmend der Meinung waren, daß er „genug abbekommen“ habe. Der Zeuge Kö. erlitt Prellungen und eine Schwellung der Unterlippe. Der Blutalkoholgehali betrug bei den Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat 1,6 bis 1,8 Promille. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Stadtbezirksgericht die Angeklagten im beschleunigten Verfahren wegen Rowdytums (Vergehen nach § 215 Abs. 1 StGB) zu je zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zuungunsten der Angeklagten die Kassation des Urteils des Stadtbezirksgerichts beantragt. Mit dem Antrag werden Verletzung der Bestimmungen über das beschleunigte Verfahren durch unrichtige Anwendung und gröblich unrichtige Strafe gerügt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. 330;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 330 (NJ DDR 1973, S. 330) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 330 (NJ DDR 1973, S. 330)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Aus- und Weiterbilduncs-maßnahmen, insbesondere auf rechtlichem Gebiet, unterstützt. Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet.

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