Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 326

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 326 (NJ DDR 1973, S. 326); Ansprüche, insbesondere solche aus Vertrag, abspricht. Ist der Verkäufer am Eigentumsrecht interessiert, so kann er bei Wahrung der Frist den Vertrag anfechten oder vom Vertrag wegen Nichterfüllung zurücktreten. Von diesen Möglichkeiten wird er aber nur in Ausnahmefällen Gebrauch machen, denn er wird in der Regel an der Vertragserfüllung interessiert sein. Die weitaus meisten Kaufverträge werden in sozialistischen Einzelhandelsgeschäften abgeschlossen. Diese Geschäfte haben die Käufer mit neuen und einwandfreien Waren zu versorgen. Was sollen aber die Einzelhandelsbetriebe mit gebrauchten, u. U. sogar beschädigten und verschmutzten Sachen anfangen, die sie vom Scheckbetrüger zurückerhalten? Sie müssen sie zunächst in Dienstleistungsbetrieben auf ihre Kosten instand setzen lassen, und zwar in der Ungewißheit, ob und wann sie die ihnen dafür entstehenden Kosten realisieren können und ob die Sachen überhaupt absetzbar sind. Die Handelsbetriebe wehren sich deshalb m. E. mit Recht gegen eine Rücknahme solcher Sachen. Zu bedenken ist auch dabei, daß bestimmte Waren, z. B. Unterbekleidung, vom Umtausch ausgeschlossen sind und die Betriebe solche Sachen nicht mehr weiter veräußern dürfen. Man könnte entgegenhalten, daß die Handelsbetriebe beim Diebstahl von Waren auch Eigentümer bleiben, weil ein Dieb nicht zum Kauf gezwungen werden kann. Aber hier ist nach der gesetzlichen Regelung die übrigens von den Handelsbetrieben kritisiert wird keine andere Lösung möglich. Soweit sich England auf Erfahrungen der Praxis beruft, darf nicht übersehen werden, daß in modernen Verkaufsstellen teilweise schon keine Kassenzettel mehr ausgestellt werden. Der Handel ist deshalb meist gar nicht in der Lage, konkret darzulegen, welche Waren er dem Scheckbetrüger verkauft hat und an welchen Sachen er demzufolge Eigentumsrechte geltend machen kann. In zwei mir bekanntgewordenen Fällen konnte auch der Scheckbetrüger keine konkreten Angaben mehr machen, weil er über längere Zeit und in mehreren Orten eine Vielzahl von Scheckbetrügereien begangen hatte. Wie sollen in solchen Fällen aber die Eigentumsrechte festgestellt werden? England meint schließlich noch, daß meine Auffassung auf der traditionellen und vom geltenden Zivilrecht noch nicht überwundenen Trennung zwischen schuldrechtlichen und sachenrechtlichen Beziehungen beim Kauf beruhe. Ob eine solche Trennung unseren gesellschaftlichen Verhältnissen noch gerecht wird oder nicht, wird seit vielen Jahren diskutiert. Augenblicklich ist sie jedenfalls noch geltendes Recht, und auch noch nach den gegenwärtigen Vorstellungen für ein künftiges Zivilgesetzbuch wird zwischen Verpflich-tungs- und Erfüllungsgeschäft unterschieden. Geht man aber davon aus, daß eine Trennung zwischen Verpflichtungsund Erfüllungsgeschäft berechtigt ist, dann liegt die arglistige Täuschung tatsächlich in der Sphäre des schuld-rechtlichen Geschäfts, und man sollte dem Verkäufer die Möglichkeit der Geltendmachung vertraglicher Ansprüche belassen. Damit kann er in der Regel seine berechtigte Forderung schneller durchsetzen und sich maximale Vollstreckungsmöglichkeiten sichern. Ein Betrug muß ja schließlich erst nachgewiesen werden, was u. U. längere Zeit dauern kann. GÜNTER OETZMANN, Richter am Kreisgericht Aschersleben Sicherung des Unterhalts für minderjährige Kinder In Ziff. 5.1. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 5. Plenartagung über die Aufgaben der Gerichte im Eheverfahren, die Interessen minderjähriger Kinder zu wahren (NJ 1973 S. 41), wird gefordert, daß die Gerichte die Erziehungsberechtigten bei der Verwirklichung von Unterhaltsforderungen dadurch zu unterstützen haben, daß sie „die gewissenhafte Aufgabenerfüllung der Drittschuldner nach der 2. DB zur VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen vom 12. Oktober 1965 (GBl. II S. 757) gewährleisten“ und die „Erziehungsberechtigten bei der Ermittlung der Arbeitsstelle des Schuldners unterstützen“./!/ Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird die VO zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen vom nj Vgl. auch Strasberg, „Der Beitrag der Gerichte zur Entwicklung sozialistischer Familienbeziehungen“, NJ 1973 S. 45. 31. Januar 1973 (GBl. I S. 117) - im folgenden VereinfVO genannt maßgeblich beitragen./2/ Die Bestimmungen der Verordnung vervollkommnen die vorhandenen gesetzlichen Regelungen zur Sicherung der Unterhaltszahlungen, so daß es nunmehr undisziplinierten Schuldnern unmöglich gemacht wird, sich ihren Verpflichtungen zu entziehen. Damit wird auch der Forderung nach noch besserem Schutz der Interessen der Kinder und ihrer Mütter entsprochen. In der Praxis gibt es insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn der Unterhaltsverpflichtete das Arbeitsver-hältnis beendet und die neue Arbeitsstelle dem Unterhaltsberechtigten nicht bekannt ist. Hier müssen die Gerichte bei der Feststellung der Arbeitsstelle des Schuldners helfen. /2/ Vgl. Krüger, „Neue Maßnahmen zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeils-rechtssachen“, NJ 1973 S. 107 ff. Wendet sich eine erziehungsberech-tigte Mutter in einem solchen Fall an das Gericht oder erfährt dieses von der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses eines Schuldners durch den bisherigen Betrieb, muß es, wenn nicht in absehbarer Zeit die Begründung eines neuen Arbeitsrechtsverhältnisses mitgeteilt und der Pfändungsbeschluß durch den Einstellungsbetrieb angefordert wird, alle Möglichkeiten ausschöpfen, um die Arbeitsstelle des Schuldners festzustellen. Das Gericht kann den Schuldner auffordern, seine Arbeitsstelle anzugeben, oder ihn vorladen und ihn auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen hinweisen sowie über die Arbeitsstelle, das Arbeitseinkommen und seine sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse vernehmen (§ 6 VereinfVO). Diese Aufgabe obliegt dem Sekretär des Gerichts, der nach § 32 AnglVO zu allen Maßnahmen befugt ist, die zur reibungslosen Durchführung der Vollstreckung erforderlich sind. Zu der Vernehmung des Schuldners kann auch ein Vertreter der Leitung des beteiligten Betriebes geladen werden, um festzustellen, ob und welche Pflichten aus der Lohnpfändung verletzt wurden, z. B. Unterlassen der Eintragung im Sozialversicherungsausweis oder Nichtaushändigung der erforderlichen Bescheinigung über das Vorliegen der Pfändung zusammen mit den Arbeitspapieren (§ 2 der 2. DB zur APfVO). Ist dem Gericht zum Zeitpunkt einer solchen Aussprache bereits der neue Betrieb bekannt, so kann die Mitwirkung der für die Durchführung der Pfändung verantwortlichen Mitarbeiter und der Vertreter gesellschaftlicher Kräfte dieses Betriebes dazu beitragen, den Schuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten und Festlegungen zu treffen, die eine regelmäßige Zahlung des Unterhalts und die Tilgung etwaiger Rückstände sichern. Kommt der Schuldner der Aufforderung zur schriftlichen Mitteilung der Arbeitsstelle oder der Ladung nicht nach, so kann das Gericht die zuständigen staatlichen Organe ersuchen, bei der Feststellung der Arbeitsstelle und soweit erforderlich auch des Wohnsitzes des Schuldners Hilfe und Unterstützung zu gewähren. Dazu sind sie nach § 2 Abs. 2 VereinfVO verpflichtet. Stellt das Gericht fest, daß einer der beteiligten Betriebe die ihm nach der 2. DB zur APfVO obliegenden Pflichten bei Beendigung oder Begründung des Arbeitsrechtsverhältnisses verletzt hat, und kann die pünktliche Zahlung trotz Aussprache des Gerichts mit dem für die Durchführung der Pfändung verantwortlichen Mitarbeiter des Betriebes nicht erreicht werden, dann ist der Gläubiger darauf hinzuweisen, daß er gemäß §5 der 2. DB zur APfVO gegen den Betrieb Klage auf Schadenersatz erheben kann. Er ist bei der Aufnahme der Klage, bei der Stellung sachdien- 326;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 326 (NJ DDR 1973, S. 326) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 326 (NJ DDR 1973, S. 326)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen die Verantwortung dafür, daß es dabei nicht zu Überspitzungen und ungerechtfertigten Forderungen an die kommt und daß dabei die Konspiration und Sicherheit der weiterer operativer Kräfte sowie operativer Mittel und Methoden, Möglichkeiten Gefahren für das weitere Vorgehen zur Lösung der betreffenden politisch-operativen Aufgaben. Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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