Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 325 (NJ DDR 1973, S. 325); eines Antragsdelikts heraus, ist der Geschädigte, sofern kein öffentliches Interesse vorliegt, unverzüglich über die Notwendigkeit eines Strafantrags zu belehren.“ Diese Kommentierung ist völlig berechtigt, denn von dem Geschädigten kann nicht erwartet werden, daß er den Unterschied zwischen einer Strafanzeige und einem Strafantrag kennt. Die Belehrung des Geschädigten nach § 93 Abs. 1 Satz 3 StPO ist m. E. als eine an alle Organe der Strafrechtspflege gerichtete Forderung zu betrachten. Stellt sich erst im gerichtlichen Verfahren das Vorliegen eines Antragsdelikts heraus, so ist der Geschädigte, sofern nicht der Staatsanwalt das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung erklärt, vom Gericht unverzüglich über die Notwendigkeit eines Strafantrags zu belehren. Je nach der konkreten Sachlage ist m. E. dem Geschädigten eine bestimmte Frist zur Antragstellung zu setzen. In komplizierten Fällen kann sogar eine Unterbrechung der Hauptverhandlung notwendig sein. In dem Urteil des Obersten Gerichts wird weiter ausgeführt, daß der Staatsanwalt die Möglichkeit hatte, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu erklären, da das Bezirksgericht in der Hauptverhandlung ausdrücklich auf die veränderte Rechtslage gemäß § 236 StPO hingewiesen habe. Dieser Hinweis muß zugleich den Erfordernissen des § 177 StPO (Anhörung der Beteiligten) entsprechen. Wenn trotz dieses Hinweises der Staatsanwalt nicht ausdrücklich das öffentliche Interesse erklärt konkludentes Handeln reicht nicht aus wird das Gericht das Verfahren einstellen, weil eine Voraussetzung zur Strafverfolgung fehlt (vgl. Schröder, „Strafverfolgung im öffentlichen Interesse bei Antragsdelikten“, NJ 1970 S.215). Soweit sich also der Rechtssatz des Urteils auf den Staatsanwalt bezieht, ist dem Obersten Gericht zuzustimmen. Es entspricht nicht der Stellung des Gerichts, den Staatsanwalt zur Erklärung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung aufzufordern. Den Einstellungsbeschluß des Gerichts kann der Staatsanwalt soweit ein Rechtsmittel überhaupt zulässig ist mit der Beschwerde anfechten. Folgt der Staatsanwalt trotz der zunächst von ihm vertretenen Rechtsansicht nunmehr der Rechtsauffassung des Gerichts, muß er mit der Beschwerde zugleich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erklären. Selbstverständlich kann der Staatsanwalt auch Beschwerde einlegen, wenn er die Rechtsauffassung des Gerichts nicht teilt und das Vorliegen eines Antragsdelikts verneint. Im übrigen bleibt die Möglichkeit des Kassationsantrages (§311 StPO). Prof. Dr. sc. HORST LUTHER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin ii Der Auffassung von Luther ist in wesentlichen Punkten zuzustimmen, soweit damit auf eine Konsequenz hingewiesen wird, die sich aus einer veränderten Rechtslage im Strafverfahren ergibt. Das Präsidium des Obersten Gerichts hat in der zitierten Entscheidung u. a. zu den Voraussetzungen der Einstellung des Verfahrens wegen Nichtvorliegens des Strafverfolgungsantrags bzw. der Erklärung des öffentlichen Interesses' Stellung genommen und damit eine wichtige Problematik behandelt, die in der gerichtlichen Tätigkeit nicht immer einheitlich gelöst wurde. Zum Teil wurde als Voraussetzung für eine Entscheidung gemäß § 248 Abs. 1 StPO die Aufforderung des Gerichts an die Beteiligten (Staatsanwalt und Geschädigter) angesehen, öffentliches Interesse zu erklären oder nicht bzw. einen Antrag auf Strafverfolgung zu stellen. Das Präsidium des Obersten Gerichts hat zutreffend eine solche Pflicht für das Gericht verneint. Deshalb ist der zitierte Rechtsstandpunkt auch nicht falsch, wie Luther meint. Soweit Luther jedoch davor warnt, aus dieser Rechtsauffassung zu schlußfolgern, daß das Gericht seinen Pflichten zur Belehrung des Geschädigten nicht nachzukommen brauche, ist ihm zuzustimmen. Eine solche weitergehende „Auslegung“ des Urteils des Präsidiums ist nicht gerechtfertigt und widerspricht seinem Anliegen. In dieser Entscheidung wurde nur die Pflicht des Gerichts verneint, auf die Stellung von Anträgen oder auf die Abgabe von Er- in Auseinandersetzung mit meinen Darlegungen in NJ 1972 S. 236 weist England in NJ 1972 S. 421 zutreffend darauf hin, daß ein Scheckbetrug eine sittenwidrige Handlung ist. Seiner Behauptung, ein Kaufvertrag sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn der Käufer mit einem ungedeckten Scheck bezahlt, muß aber widersprochen werden. Nach § 138 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn sein objektiver Inhalt sittenwidrig ist. Ist das Geschäft in sich unerlaubt und seinem Inhalt ufid Zweck nach unsittlich, dann genügt es, wenn eine Partei gegen die guten Sitten verstößt. Davon kann aber m. E. beim Kauf von Lebensmitteln und Gebrauchsgütern im Einzelhandel, ohne Hinzukommen weiterer Umstände, nicht gesprochen werden. § 138 BGB kann also nicht schon dann angewendet werden, wenn der Käufer den Verkäufer mittels Scheckbetrugs arglistig täuscht. Eine solche Täuschung steht der Wirksamkeit des Vertrags nicht entgegen, sie macht ihn aber anfechtbar (§ 123 BGB). klärungen hinzuwirken bzw. die Beteiligten dazu aufzufordern. Das Gericht hat jedoch den in der Regel rechtsunkundigen Geschädigten darüber zu belehren, welche Konsequenzen sich aus einer veränderten Rechtslage ergeben. Ist der Geschädigte nicht anwesend, so ist ihm eine kurze Frist zu gewähren, damit er sich entsprechend der neuen Situation entscheiden kann. Werden keine Anträge gestellt oder Erklärungen abgegeben, dann trifft das Gericht seine abschließende Entscheidung. Derartige Belehrungspflichten sind gegenüber dem Staatsanwalt nicht wahrzunehmen, da er über die erforderliche Sachkunde verfügt, aus einem Hinweis des Gerichts auf eine .veränderte Rechtslage gemäß § 236 StPO die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen, die 'z. B. in der Erklärung des öffentlichen Interesses gemäß § 2 StGB bestehen können. Soweit Luther auf § 177 StPO hinweist, ist auch aus dieser Bestimmung nicht herzuleiten, daß der Staatsanwalt über die rechtlichen Konsequenzen einer veränderten Rechtslage belehrt werden muß. Nimmt der Staatsanwalt an der Hauptverhandlung ausnahmsweise nicht teil, dann muß ihm allerdings das Gericht Gelegenheit geben, sich vor der Entscheidung des Gerichts über die Einstellung des Verfahrens wegen Nichtvorliegens des Strafverfolgungsantrags bzw. der Nichterklärung des öffentlichen Interesses zu äußern. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts und Vorsitzender des Kollegiums für Strafsachen England vertritt offensichtlich die Auffassung, daß der Verkäufer bei einem Scheckbetrug immer am Eigentumsrecht interessiert sei und nur eine solche Regelung im gesellschaftlichen Interesse liege. Damit beschneidet er aber unzulässig die Rechte des Betrogenen. Nach der geltenden Regelung stehen dem Verkäufer wahlweise bzw. ergänzend folgende Rechte zu: 1. Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und Geltendmachung des Eigentumsrechts, 2. Rücktritt vom Vertrag wegen Nichterfüllung, 3. Anspruch auf Vertragserfüllung (Zahlung des Kaufpreises), 4. Geltendmachung vertraglicher und außervertraglicher Schadenersatzansprüche. Eine solche Breite der Rechte des Betrogenen sichert diesem maximale Realisierungsmöglichkeiten. Dagegen will England dem Verkäufer ohne Rücksicht auf dessen Interessen einseitig nur Eigentumsrechte einräumen, während er ihm die anderen Zu den Rechten des Verkäufers beim Kauf mit ungedecktem Scheck 32 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 325 (NJ DDR 1973, S. 325) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 325 (NJ DDR 1973, S. 325)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen die Verantwortung dafür, daß es dabei nicht zu Überspitzungen und ungerechtfertigten Forderungen an die kommt und daß dabei die Konspiration und Sicherheit der und auf lange Sicht zu gewährleisten und ein in allen Situationen exakt funktionierendes Verbindungssystem zu schaffen. Die verantwortungsbewußte und schöpferische Durchsetzung der neuen Maßstäbe in der Zusammenarbeit mit Führungs-xM bestehen und auf welche Kernfragen sich die Leiter bei der Arbeit mit konzentrieren müssen, um die von uns skizzierten nachweis und abrechenbaren Erfolge im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X