Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 325 (NJ DDR 1973, S. 325); eines Antragsdelikts heraus, ist der Geschädigte, sofern kein öffentliches Interesse vorliegt, unverzüglich über die Notwendigkeit eines Strafantrags zu belehren.“ Diese Kommentierung ist völlig berechtigt, denn von dem Geschädigten kann nicht erwartet werden, daß er den Unterschied zwischen einer Strafanzeige und einem Strafantrag kennt. Die Belehrung des Geschädigten nach § 93 Abs. 1 Satz 3 StPO ist m. E. als eine an alle Organe der Strafrechtspflege gerichtete Forderung zu betrachten. Stellt sich erst im gerichtlichen Verfahren das Vorliegen eines Antragsdelikts heraus, so ist der Geschädigte, sofern nicht der Staatsanwalt das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung erklärt, vom Gericht unverzüglich über die Notwendigkeit eines Strafantrags zu belehren. Je nach der konkreten Sachlage ist m. E. dem Geschädigten eine bestimmte Frist zur Antragstellung zu setzen. In komplizierten Fällen kann sogar eine Unterbrechung der Hauptverhandlung notwendig sein. In dem Urteil des Obersten Gerichts wird weiter ausgeführt, daß der Staatsanwalt die Möglichkeit hatte, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu erklären, da das Bezirksgericht in der Hauptverhandlung ausdrücklich auf die veränderte Rechtslage gemäß § 236 StPO hingewiesen habe. Dieser Hinweis muß zugleich den Erfordernissen des § 177 StPO (Anhörung der Beteiligten) entsprechen. Wenn trotz dieses Hinweises der Staatsanwalt nicht ausdrücklich das öffentliche Interesse erklärt konkludentes Handeln reicht nicht aus wird das Gericht das Verfahren einstellen, weil eine Voraussetzung zur Strafverfolgung fehlt (vgl. Schröder, „Strafverfolgung im öffentlichen Interesse bei Antragsdelikten“, NJ 1970 S.215). Soweit sich also der Rechtssatz des Urteils auf den Staatsanwalt bezieht, ist dem Obersten Gericht zuzustimmen. Es entspricht nicht der Stellung des Gerichts, den Staatsanwalt zur Erklärung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung aufzufordern. Den Einstellungsbeschluß des Gerichts kann der Staatsanwalt soweit ein Rechtsmittel überhaupt zulässig ist mit der Beschwerde anfechten. Folgt der Staatsanwalt trotz der zunächst von ihm vertretenen Rechtsansicht nunmehr der Rechtsauffassung des Gerichts, muß er mit der Beschwerde zugleich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erklären. Selbstverständlich kann der Staatsanwalt auch Beschwerde einlegen, wenn er die Rechtsauffassung des Gerichts nicht teilt und das Vorliegen eines Antragsdelikts verneint. Im übrigen bleibt die Möglichkeit des Kassationsantrages (§311 StPO). Prof. Dr. sc. HORST LUTHER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin ii Der Auffassung von Luther ist in wesentlichen Punkten zuzustimmen, soweit damit auf eine Konsequenz hingewiesen wird, die sich aus einer veränderten Rechtslage im Strafverfahren ergibt. Das Präsidium des Obersten Gerichts hat in der zitierten Entscheidung u. a. zu den Voraussetzungen der Einstellung des Verfahrens wegen Nichtvorliegens des Strafverfolgungsantrags bzw. der Erklärung des öffentlichen Interesses' Stellung genommen und damit eine wichtige Problematik behandelt, die in der gerichtlichen Tätigkeit nicht immer einheitlich gelöst wurde. Zum Teil wurde als Voraussetzung für eine Entscheidung gemäß § 248 Abs. 1 StPO die Aufforderung des Gerichts an die Beteiligten (Staatsanwalt und Geschädigter) angesehen, öffentliches Interesse zu erklären oder nicht bzw. einen Antrag auf Strafverfolgung zu stellen. Das Präsidium des Obersten Gerichts hat zutreffend eine solche Pflicht für das Gericht verneint. Deshalb ist der zitierte Rechtsstandpunkt auch nicht falsch, wie Luther meint. Soweit Luther jedoch davor warnt, aus dieser Rechtsauffassung zu schlußfolgern, daß das Gericht seinen Pflichten zur Belehrung des Geschädigten nicht nachzukommen brauche, ist ihm zuzustimmen. Eine solche weitergehende „Auslegung“ des Urteils des Präsidiums ist nicht gerechtfertigt und widerspricht seinem Anliegen. In dieser Entscheidung wurde nur die Pflicht des Gerichts verneint, auf die Stellung von Anträgen oder auf die Abgabe von Er- in Auseinandersetzung mit meinen Darlegungen in NJ 1972 S. 236 weist England in NJ 1972 S. 421 zutreffend darauf hin, daß ein Scheckbetrug eine sittenwidrige Handlung ist. Seiner Behauptung, ein Kaufvertrag sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn der Käufer mit einem ungedeckten Scheck bezahlt, muß aber widersprochen werden. Nach § 138 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn sein objektiver Inhalt sittenwidrig ist. Ist das Geschäft in sich unerlaubt und seinem Inhalt ufid Zweck nach unsittlich, dann genügt es, wenn eine Partei gegen die guten Sitten verstößt. Davon kann aber m. E. beim Kauf von Lebensmitteln und Gebrauchsgütern im Einzelhandel, ohne Hinzukommen weiterer Umstände, nicht gesprochen werden. § 138 BGB kann also nicht schon dann angewendet werden, wenn der Käufer den Verkäufer mittels Scheckbetrugs arglistig täuscht. Eine solche Täuschung steht der Wirksamkeit des Vertrags nicht entgegen, sie macht ihn aber anfechtbar (§ 123 BGB). klärungen hinzuwirken bzw. die Beteiligten dazu aufzufordern. Das Gericht hat jedoch den in der Regel rechtsunkundigen Geschädigten darüber zu belehren, welche Konsequenzen sich aus einer veränderten Rechtslage ergeben. Ist der Geschädigte nicht anwesend, so ist ihm eine kurze Frist zu gewähren, damit er sich entsprechend der neuen Situation entscheiden kann. Werden keine Anträge gestellt oder Erklärungen abgegeben, dann trifft das Gericht seine abschließende Entscheidung. Derartige Belehrungspflichten sind gegenüber dem Staatsanwalt nicht wahrzunehmen, da er über die erforderliche Sachkunde verfügt, aus einem Hinweis des Gerichts auf eine .veränderte Rechtslage gemäß § 236 StPO die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen, die 'z. B. in der Erklärung des öffentlichen Interesses gemäß § 2 StGB bestehen können. Soweit Luther auf § 177 StPO hinweist, ist auch aus dieser Bestimmung nicht herzuleiten, daß der Staatsanwalt über die rechtlichen Konsequenzen einer veränderten Rechtslage belehrt werden muß. Nimmt der Staatsanwalt an der Hauptverhandlung ausnahmsweise nicht teil, dann muß ihm allerdings das Gericht Gelegenheit geben, sich vor der Entscheidung des Gerichts über die Einstellung des Verfahrens wegen Nichtvorliegens des Strafverfolgungsantrags bzw. der Nichterklärung des öffentlichen Interesses zu äußern. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts und Vorsitzender des Kollegiums für Strafsachen England vertritt offensichtlich die Auffassung, daß der Verkäufer bei einem Scheckbetrug immer am Eigentumsrecht interessiert sei und nur eine solche Regelung im gesellschaftlichen Interesse liege. Damit beschneidet er aber unzulässig die Rechte des Betrogenen. Nach der geltenden Regelung stehen dem Verkäufer wahlweise bzw. ergänzend folgende Rechte zu: 1. Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und Geltendmachung des Eigentumsrechts, 2. Rücktritt vom Vertrag wegen Nichterfüllung, 3. Anspruch auf Vertragserfüllung (Zahlung des Kaufpreises), 4. Geltendmachung vertraglicher und außervertraglicher Schadenersatzansprüche. Eine solche Breite der Rechte des Betrogenen sichert diesem maximale Realisierungsmöglichkeiten. Dagegen will England dem Verkäufer ohne Rücksicht auf dessen Interessen einseitig nur Eigentumsrechte einräumen, während er ihm die anderen Zu den Rechten des Verkäufers beim Kauf mit ungedecktem Scheck 32 5;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten Staatssicherheit , Die Organisation des Zusammenwirkens der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit mit anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von - Zielen, Inhalterf uclMethoden der Erziehung und Selbsterziehung sJcfer Befähigung des Untersuchungsführers im Prozeß der Leitungstätigkeit. An anderer Stelle wurde bereits zum Ausdruck gebracht, daß die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Einschätzung von Sachverhalten die Gesetzwidrig-keit des verfolgten Ziels eindeutig zu bestimmen und unumstößlich zu beweisen. Weitere Potenzen zur verbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von subversiven Handlungen feindlich tätiger Personen im Innern der Organisierung der Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, Zusammenwirken mit den staatlichen und Wirtschaft sleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen gestattet werden. Soweit vom Staatsanwalt vom Gericht keine andere Weisung erteilt wird, ist es Verhafteten gestattet, monatlich vier Briefe zu schreiben und zu erhalten sowie einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter den Ziffern und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linien und haben zu gewährleisten, daß rechtzeitige Entscheidungen über die Weiterbearbeitung der Materialien in Operativvorgängen getroffen werden, sofern die in der Vorgangs-Richtlinie genannten Anforderungen erfüllt sind.

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