Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 317

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 317 (NJ DDR 1973, S. 317); tion Bezug nehmen kann. Im Unterschied dazu können relativ allgemeine, für alle Empfänger der Information gültige Empfehlungen nach § 19 StPO in die verdichtete Information direkt eingearbeitet werden. Spezifische, nur für ein Organ bestimmte Empfehlungen sollten ebenso wie das bei Aufsichtsmaßnahmen geschieht in einem gesonderten Schreiben übermittelt werden. Am effektivsten sind nach unseren Erfahrungen diejenigen verdichteten Informationen, die der Staatsanwalt an die örtlichen Räte richtet. Die Räte leiten im Auftrag der Volksvertretungen den staatlichen, wirt- schaftlichen, sozialen und kulturellen Aufbau in ihrem Verantwortungsbereich. Ihre dementsprechenden Befugnisse ermöglichen und gewährleisten die gebotene Einordnung der Kriminalitätsvorbeugung und -be-kämpfung in das gesellschaftliche Leben im Territorium. Daher sind auch Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft, die an die örtlichen Räte gerichtet sind und denen repräsentative Erfahrungen der Strafverfolgungsorgane zugrunde liegen, wegen ihrer Verbindlichkeit und auf Grund der staatsrechtlichen Stellung der Empfänger in hohem Maße geeignet, wirksam zu werden. Dr. HANS NEUMANN, Richter am Obersten Gericht Streitigkeiten aus der Erfüllung von Neuerervereinbarungen In Ziff. 18 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts über die weitere Förderung der Neuererbewegung und die Sicherung der Rechte der Neuerer in der Tätigkeit der Gerichte vom 28. März 1973 (NJ 1973 S. 238 ff.) ist die Feststellung enthalten, daß im Unterschied zu Streitfällen aus Neuerervorschlägen solche aus der Erfüllung von Neuerervereinbarungen bisher nicht zu den Gerichten gelangt sind. Das erklärt sich m. E. daraus, daß die inhaltliche Ausgestaltung der die Neuerervereinbarungen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 13 bis 17 NVO) dem Entstehen von Konflikten weitgehend entgegenwirkt. Bei strikter Beachtung dieser Bestimmungen werden von vornherein klare Rechtsverhältnisse geschaffen. Dies ergibt sich aus dem Charakter der Neuerervereinbarungen, aus der besonderen Verantwortung der Betriebsleiter bei ihrem Abschluß sowie aus den umfassenden Mitwirkungsrechten der Gewerkschaften bei der Gestaltung solcher auf die Förderung des Schöpfertums der Neuerer gerichteter Vereinbarungen zwischen Betrieb und Kollektiven der Werktätigen. Konfliktvorbeugende Rolle der Rechtsvorschriften über Neuerervereinbarungen Ohne die Bedeutung der Neuerervorschläge und ihren gesellschaftlichen Nutzen zu schmälern, sind Neuerervereinbarungen und .ihre Realisierung doch weit mehr als Neuerervorschläge das unmittelbare Ergebnis eines planmäßigen Prozesses, der auf dem kollektiven Zusammenwirken von Betriebsleiter, gesellschaftlichen Organisationen und Neuererkollektiven beruht. In der planmäßig zu entwickelnden Neuerertätigkeit als Bestandteil der Leitungstätigkeit des Betriebes liegt die Gewähr dafür, daß durch den Abschluß von Neuerervereinbarungen und deren inhaltliche Konkretisierung bei den Beteiligten von vornherein die Bereitschaft gefördert wird, alle Möglichkeiten zur Realisierung der mit der Neuerervereinbarung übernommenen Verpflichtungen zu nutzen und auftretende Hemmnisse im Wege der kameradschaftlichen Zusammenarbeit zu überwinden. Damit wird vermieden, daß die schöpferische Initiative der Neuererkollektive bei der Verwirklichung ihrer Vorhaben durch Streitigkeiten behindert wird. Eine Grundvoraussetzung hierfür ist die thematische Bestimmung der durch Neuerervereinbarungen zu lösenden Aufgaben (§ 13 NVO). Der Leiter hat von einem sachkundigen Gremium beurteilen zu lassen, ob für den Abschluß von Neuerervereinbarungen ein betriebliches Erfordernis besteht und ob damit den Bedürfnissen der Praxis entsprochen wird. Wird dies nach der Verteidigung der thematisch bestimmten Aufgabe bejaht, dann ist von Anfang an gewährleistet, daß auch nach Erfüllung der Vereinbarung grundsätzlich kein Streit darüber entstehen kann, ob die Neuerervereinbarung überhaupt auf die Erfüllung betrieblicher Aufgaben gerichtet war. Von nicht minder großer Bedeutung für die Vermeidung* von Streitigkeiten aus Neuerervereinbarungen ist § 14 NVO. Mit der in seinem Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Orientierung, grundsätzlich mit solchen Kollektiven Neuerervereinbarungen abzuschließen, in denen Arbeiter und Angehörige der Intelligenz in sozialistischer Gemeinschaftsarbeit Zusammenwirken, wird ohne dabei die Mitwirkung von Angehörigen der Intelligenz einzuschränken die führende Rolle der Arbeiterklasse in der Neuererbewegung unterstrichen. Zugleich wird durch den Hinweis in § 14 Abs. 1 Satz 4 NVO, daß die Kollektive Aufgaben lösen, die quantitativ nicht’ zu den Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben der Werktätigen gehören, klargestellt, daß sich der Inhalt der Neuerervereinbarungen durchaus auch auf Themen beziehen kann, die an sich zu den Aufgaben der Neuerer gehören. Allerdings ist dann Voraussetzung, daß solche Aufgaben nicht während der gesetzlichen Arbeitszeit erfüllt werden können. Für diesen Fall erübrigt sich die Frage, ob die zu erbringenden Leistungen über die Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben hinausgehen oder nicht, weil dies im Gegensatz z. B. zur Vergütung für Neuerervorschläge (§ 13 der 1. DB zur NVO) auf einen eventuellen Vergütungsanspruch aus Neuerervereinbarungen keinen Einfluß hat. Anders verhält es sich dagegen bei Neuerervereinbarungen, die nach § 14 Abs. 2 NVO mit Kollektiven abgeschlossen werden, in denen ausschließlich Angehörige der Intelligenz Zusammenwirken. Hier müssen sich die zu erbringenden Leistungen des Neuererkollektivs auf Aufgaben erstrecken, die auch qualitativ über die Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben der Mitglieder des Kollektivs hinausgehen. Mit dieser Regelung wird einem mißbräuchlichen Abschluß von Neuerervereinbarungen begegnet. Der Leiter des Betriebes trägt hierfür die volle Verantwortung; er hat deshalb allein über den Abschluß solcher Neuerervereinbarungen zu entscheiden. Eine Delegierung dieser Befugnis auf andere leitende Mitarbeiter ist nicht zulässig. Schließlich tragen auch die umfassenden Mitwirkungsrechte der betrieblichen Gewerkschaftsleitungen mit dazu bei, daß Widersprüche zwischen Betrieben und Werktätigen im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Realisierung von Neuerervereinbarungen gar nicht erst auftreten. Sowohl der Abschluß von Neuerervereinbarungen nach § 14 Abs. 4 NVO als auch der vom Betrieb erklärte Rücktritt nach § 16 Abs. 5 NVO bedürfen der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Ge- 317;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaftvollzuges in Erfahrung zu brin-gen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Beschwerden ührungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Schaffung einer eindeutigen Beweislage, auf deren Grundlage dann VerdächtigenbefTagungen oder gar vorläufige Festnahmen auf frischer Tat erfolgen können, genutzt werden.

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