Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 310

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 310 (NJ DDR 1973, S. 310);  die ihm als Bestandteil des einheitlichen Volkseigentums anvertrauten Fonds und alle betrieblichen Möglichkeiten und Reserven rationell zu nutzen; ökonomisch effektive Kooperationsbeziehungen rechtzeitig herzustellen und die Wirtschaftsverträge qualitäts-, Sortiments-, mengen-, preis- und termingerecht zu erfüllen; aktiv an der Erzeugnisgruppenarbeit teilzunehmen; zur Steigerung der Konsumgüterproduktion beizutragen und dafür alle verfügbaren betrieblichen Möglichkeiten und Reserven zu nutzen; die Anforderungen aus der sozialistischen ökonomischen Integration und die Exportverpflichtungen exakt zu erfüllen. Die Verordnung orientiert in ihrer Gesamtheit auf die Steigerung der Arbeitsproduktivität, insbesondere durch die weitere Intensivierung, weil davon das Wachstumstempo unserer Volkswirtschaft und die Verwirklichung der Hauptaufgabe abhängt. „Die Intensivierung der gesellschaftlichen Produktion als Grundlage hoher Effektivität der ganzen Volkswirtschaft wird mit dem weiteren Voranschreiten zur entwickelten sozialistischen Gesellschaft zur gesetzmäßigen Notwendigkeit.“ /8/ Von dieser Grundorientierung ausgehend, legt die Verordnung die Pflichten des Betriebes zur Entwicklung und Nutzung von Wissenschaft und Technik mit hohem ökonomischem Ergebnis (§ 15), für eine effektive und komplexe Grundfondswirtschaft (§ 17), für eine den volkswirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende Materialwirtschaft (§ 18) und den rationellen Einsatz des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens (§ 19) fest. Besondere Beachtung verdienen die rechtlichen Bestimmungen über die Planung und Plandurchführung (§§ 10 ff.). Danach hat der volkseigene Betrieb an der volkswirtschaftlichen Planung mitzuwirken und auf der Grundlage staatlicher Plankennziffern und anderer staatlicher Aufgaben sowie eigener Analysen der wissenschaftlich-technischen Entwicklung und des Bedarfs Fünfjahr- und Jahrespläne aufzustellen. Die Verordnung enthält verbindliche Festlegungen über die bewährten Formen der Einbeziehung der Werktätigen in den Prozeß der Ausarbeitung und Durchführung des Planes sowie über die Mitwirkung der Gewerkschaften. Des weiteren wird der Grundsatz rechtlich verankert, daß der Betrieb bei der Überbietung der staatlichen Aufgaben in der Plandiskussion und bei Übererfüllung der staatlichen Planaufgaben entsprechend den Rechtsvorschriften einen Anspruch auf höhere Mittel für die Fonds der materiellen Interessiertheit der Werktätigen hat. Diese Mittel können für die Lösung betrieblicher Aufgaben und für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen im Betrieb und im Territorium eingesetzt werden (§ 10 Abs. 3). Die WB und andere übergeordnete Organe sowie die bilanzierenden Organe werden durch § 11 der VO verpflichtet, die Autorität und Stabilität des Betriebsplans zu fördern. Im Prozeß der Planausarbeitung haben sie gemeinsam mit den volkseigenen Betrieben und unter Nutzung der Ergebnisse der Plandiskussion in den Betriebskollektiven zu sichern, daß den volkseigenen Betrieben bilanzierte und in sich abgestimmte staatliche Planauflagen übergeben werden. Von dieser generellen Verpflichtung ausgehend, wurden die Regelungen über notwendig werdende Planänderungen präzisiert. Dem volkseigenen Betrieb wird das Recht eingeräumt, bei Änderung des Bedarfs und bei Änderung der realen Voraussetzungen für die Erfüllung der staatlichen Pläne Vorschläge zur Änderung der staatlichen Planauflagen /8' Mittag, „Hauptaufgabe - Intensivierung - Effektivität“, Einheit 1973, Heft 3, S. 273 ff. (274). zu unterbreiten. Dabei ist gleichzeitig nachzuweisen, daß alle betrieblichen Reserven und Möglichkeiten vollständig genutzt werden, um den veränderten Bedingungen zu entsprechen. Die WB und andere übergeordnete Organe haben die staatlichen Planauflagen des volkseigenen Betriebes dann zu ändern, wenn der Bedarf an Erzeugnissen sich wesentlich geändert hat. Um das materielle Interesse des Betriebskollektivs bei operativen Entscheidungen der übergeordneten Organe nicht zu beeinträchtigen, ist festgelegt, daß finanzielle Verluste, die durch die Zahlung von Vertragsstrafen und Schadenersatz sowie durch die Erfüllung anderer Verpflichtungen entstanden sind, erstattungsfähig sind. Auf einen rechtlich durchsetzbaren Ausgleichsanspruch, wie ihn § 17 der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967 (GBl. II S. 121) vorsah, wird unter Auswertung der mit dieser Bestimmung gemachten Erfahrungen verzichtet. Ebenso wird die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts aufgehoben, über Streitigkeiten wegen Ersatzansprüchen der Betriebe zu entscheiden./ Über die Erstattung finanzieller Verluste der Betriebe entscheidet künftig der Leiter des übergeordneten Organs. Die Entscheidung ist innerhalb von vier Wochen zu treffen; die entsprechenden Festlegungen sind vor den Werktätigen in Rechenschaftslegungen zu erläutern (§ 12 Abs. 4). Alle diese Regelungen zielen darauf ab, anspruchsvolle und doch reale Pläne zu erarbeiten und deren Autorität als sichere Grundlage des sozialistischen Wirtschaftens ständig zu stärken. Die Verordnung enthält die Verpflichtung, alle Festlegungen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität durch die weitere Intensivierung der Produktion auf dem Wege der sozialistischen Rationalisierung mit Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen zu verbinden. Erstmalig wird eine geschlossene Darstellung der Verantwortung und der grundsätzlichen Aufgabenstellung der volkseigenen Betriebe zur Gestaltung sozialistischer Arbeits- und Lebensbedingungen im Betrieb und zur- Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens im Wohngebiet gegeben (§20). Das volkseigene Kombinat Wirtschaftseinheit aus Betrieben Mit den Regelungen über das Kombinat wird dem sich objektiv vollziehenden Prozeß der Konzentration, Spezialisierung und Kooperation entsprochen und eine einheitliche Rechtsgrundlage geschaffen, die in erster Linie darauf abzielt, die bestehenden Kombinate weiter zu festigen. Die Verordnung erfaßt das Kombinat als Wirtschaftseinheit im Bereich der materiellen Produktion, die aus Betrieben besteht, die durch Gemeinsamkeiten der Erzeugnisse oder des Fertigungsprozesses oder durch eine technologisch bedingte Abhängigkeit der Produktionsstufen verbunden sind (§24). Damit will der Gesetzgeber das Kombinat charakterisieren, aber nicht definieren. Die Verordnung betont die Notwendigkeit, den Reproduktionsprozeß im Kombinat zur Sicherung einer hohen Effektivität einheitlich zu leiten. Dazu werden dem Kombinatsdirektor die erforderlichen Befugnisse übertragen, um eine betriebsmäßige Leitung bei Wahrnehmung bestimmter zentralisierter Funktionen zu sichern. Ihm obliegt es, über den Kombinatsplan auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen die Konzentration, Spezialisierung und Kooperation im Kombinat, die einheitliche wissenschaftlich-technische und ökonomische Entwicklung, die planmäßige Rationalisierung und die /9/ Der Beschluß über das Ausgleichsverfahren für volkseigene Betriebe vom 11. Dezember 1968 (GBl. II S. 1073) ist durch § 48 der VO aufgehoben worden. 310;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 310 (NJ DDR 1973, S. 310) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 310 (NJ DDR 1973, S. 310)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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