Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 305

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 305 (NJ DDR 1973, S. 305); treten der NVO vom 22. Dezember 1971 am 1. Januar 1972 außer Kraft getreten. Die Schlichtungsstellen haben mit dem 31. Dezember 1971 ihre Tätigkeit eingestellt. Der Verklagte könnte folglich seinen Anspruch vor einer Schlichtungsstelle im Betrieb nicht mehr geltend machen. Er hat deshalb zulässigerweise einen Antrag an die Konfliktkommission gestellt. Diese hat zutreffend erkannt, daß sie zuständig ist, und hat sachlich über den Streitfall entschieden. Das Kreisgericht hätte auf den Einspruch gegen den Beschluß der Konfliktkommission eine Entscheidung in der Sache selbst treffen müssen. Aus den dargelegten Gründen ist der Beschluß des Kreisgerichts zur Bestätigung der vom Verklagten erklärten Rücknahme seines vor der Konfliktkommission gestellten Antrags wegen Verletzung des § 43 Abs. 1 AGO und der §§ 32 und 33 NVO vom 22. Dezember 1971 aufzuheben. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende Entscheidung nicht zu und erfordern weitere Ermittlungen zur Sache. Der Streitfall war deshalb an das Kreisgericht zurückzuverweisen (§ 9 Abs. 2 AGO). In der erneuten Verhandlung und bei der Entscheidung des Streitfalls wird das Kreisgericht davon ausgehen können, daß sich die gegen einen Vergütungsanspruch des Verklagten erhobenen Bedenken im wesentlichen auf die Frage konzentrierten, ob der zunächst mündlich eingereichte Vorschlag als Neuerervorschlag angesehen werden konnte und damit die vom Gesetz vorgesehenen rechtlichen Folgen auslöste. Prinzipiell geht die Neuererverordnung auch in ihrer damals geltenden Fassung davon aus, daß Neuerervorschläge schriftlich einzureichen sind. Der Verklagte hatte seinen Vorschlag zunächst mündlich unterbreitet, ihn aber alsbald schriftlich formuliert nachgereicht. Der mündlich unterbreitete Vorschlag und die spätere schriftliche Formulierung stimmen inhaltlich vollkommen überein. Entsprechend diesem zunächst mündlich vorgetragenen Vorschlag wurde das Projekt verändert. Folglich ist der Vorschlag des Verklagten und nicht der eines anderen Werktätigen benutzt worden. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt und begründet, den Vergütungsanspruch des Verklagten nicht deshalb zu verneinen, weil der von ihm schriftlich eingereichte Vorschlag nicht die betriebliche Neuheit besitze. §§ 21, 34 AGO. 1. Eine innerhalb der Einspruchsfrist des § 58 KKO ohne Unterschrift eingereichte Klage (Einspruch) gilt als fristgemäß eingelegt. Der Kläger ist jedoch aufzufordern, die Unterschrift innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. 2. Die Voraussetzungen für die Befreiung von den Folgen einer Fristversäumnis sind gegeben, wenn der die Frist Versäumende darauf vertrauen konnte, daß eine Postsendung in der ortsüblichen Zeit beim Gericht ein-gehen werde, dies aber im konkreten Fall ausnahmsweise nicht geschah. BG Neubrandenburg, Urt. vom 13. Februar 1973 BA 2/73. Die Verklagte stellte bei der Konfliktkommission den Antrag, die Klägerin zu verpflichten, an sie Schadenersatz zu zahlen. Am 14. November 1972 entsprach die Konfliktkommission diesem Antrag. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluß wurde der Klägerin am 21. November 1972 übermittelt. Gegen die Entscheidung der Konfliktkommission erhob die Klägerin mit Schreiben vom 25. November 1972, das am 30. November 1972 beim Kreisgericht W. einging, Klage (Einspruch). Da die Klageschrift nicht unter- schrieben war, sandte das Kreisgericht sie am 2. Dezember 1972 an die Klägerin zurück und forderte diese auf, die fehlende Unterschrift nachzuholen, die Klage in vierfacher Ausfertigung einzureichen und den Beschluß der Konfliktkommission beizulegen. Am 4. Dezember 1972 steckte der Ehemann der Klägerin die nunmehr unterschriebene Klageschrift mit den geforderten Durchschriften und dem Beschluß der Konfliktkommission in einen Postkasten von W. Die Unterlagen gingen dem Kreisgericht am 6. Dezember 1972 zu. Die Einspruchsfrist war am 5. Dezember 1972 abgelaufen. Das Kreisgericht hat die Klage wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der von der Klägerin erhobene Einspruch (Berufung). Zur Begründung trägt die Klägerin u. a. vor, daß sie der ihr am 2. Dezember 1972 zugegangenen gerichtlichen Aufforderung am 3. Dezember 1972 nachgekommen sei. Für die verzögerte Beförderung der Unterlagen durch die Post sei sie nicht verantwortlich. Die Klägerin hat beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. Die Verklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Senat hatte die Entscheidung des Kreisgerichts in vollem Umfang auf ihre Übereinstimmung mit der sozialistischen Gesetzlichkeit zu überprüfen (§§ 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 AGO). Gemäß § 58 Abs. 1 KKO haben der Antragsteller und der Antragsgegner eines Arbeitsrechtsstreits das Recht, gegen die Entscheidung der Konfliktkommission innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Beschlusses in schriftlicher Form beim Kreisgericht Klage (Einspruch) zu erheben. Der Klägerin war die Entscheidung der Konfliktkommission am 21. November 1972 zugegangen. Daher endete die Einspruchsfrist am 5. Dezember 1972, 24 Uhr. Das Kreisgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Einspruch entsprechend seiner Bedeutung vom Absender auch zu unterschreiben ist, obwohl das in § 21 AGO nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Soweit es das Kreisgericht jedoch auf Grund der fehlenden Unterschrift unterließ, die Klage zu registrieren, und sie statt dessen mit weiteren Auflagen an die Klägerin zurücksandte, handelte es fehlerhaft. Aus der Klageschrift war eindeutig zu entnehmen, wer den Einspruch erhoben hat und gegen welche Entscheidung er sich richtet. Das Kreisgericht hätte die Klägerin im Zusammenhang mit den in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung erteilten Auflagen unter Festsetzung einer angemessenen Frist auffordem müssen, die Unterschrift nachzuholen. Damit wäre eine zügige Durchführung des Verfahrens gesichert worden. Der Senat vertritt in Würdigung der gesamten Umstände die Auffassung, daß die Klage (Einspruch) rechtzeitig, d. h. innerhalb der Einspruchsfrist, durch das am 30. November 1972 beim Kreisgericht eingegangene Schreiben erhoben wurde. Aus diesen Gründen war das Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Soweit das Kreisgericht in seiner Entscheidung noch ausfühft, daß auch einem Antrag der Klägerin auf Befreiung von den Folgen einer Fristversäumnis der Erfolg versagt bleiben mußte, da diese nicht eine der Sache angemessene, ihr zumutbare und mögliche Sorgfalt habe walten lassen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. 305;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 305 (NJ DDR 1973, S. 305) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 305 (NJ DDR 1973, S. 305)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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