Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 304

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 304 (NJ DDR 1973, S. 304); § 43 Abs. 1 AGO; §§ 18, 38, 33 der VO über die Förderung der Tätigkeit der Neuerer und Rationalisatoren in der Neuererbewegung (NVO) vom 22. Dezember 1971 (GBl. 1972II S. 1). 1. Zu den Voraussetzungen für die Bestätigung der Rücknahme eines vor der Konfliktkommission gestellten Antrags im gerichtlichen Verfahren. 2. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Gerichtswegs ist § 32 NVO auch dann maßgebend, wenn die Grundlage für die Entscheidung über den Vergütungsanspruch selbst die Neuererverordnung vom 31. Juli 1963 i. d. F. der ÄndVO vom 7. Juni 1967 (GBl. II S. 392) ist. 3. Die betriebliche Neuheit als eine der Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch ist auch dann gegeben, wenn nicht erst der schriftlich eingereichte Vorschlag, sondern ein zuvor unterbreiteter, inhaltlich gleichlautender mündlicher Vorschlag zur Entscheidung über die Benutzung der Neuerung geführt hat. OG, Urt. vom 23. Februar 1973 - Za 4/73. Der Verklagte ist beim Kläger beschäftigt. Er unterbreitete am 2. Juli 1970 in einem Gespräch dem Projektanten den Vorschlag, im Projekt für das Objekt P. anstelle der vorgesehenen stationären C02-Löschanlage Handfeuerlöscher zu verwenden. Diesen Vorschlag reichte er am 14. Juli 1970 schriftlich ein. Der Vorschlag wurde vom Kläger registriert. Nachdem bereits festgelegt war, daß dem Verklagten eine Vergütung entsprechend dem erzielten Nutzen gezahlt werden soll, widerrief der Kläger diese Entscheidung und lehnte die Gewährung einer Vergütung ab. Auf Antrag des Verklagten beschloß die Konfliktkommission, daß der Neuerervorschlag anerkannt wird und nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu vergüten ist. Gegen diesen Beschluß erhob der Staatsanwalt Einspruch. In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht nahm der Verklagte seinen vor der Konfliktkommission gestellten Antrag zurück. Das Kreisgericht bestätigte diese Prozeßhandlung. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, daß die Rücknahme des Antrags sachdienlich sei. Für den vom Verklagten erhobenen Anspruch sei der Gerichtsweg nicht zulässig. Es liege kein Vergütungsstreit, sondern ein Streit über die Anerkennung bzw. Ablehnung der Anerkennung eines Vorschlags als Neuerervorschlag vor. Soweit über den Anspruch auf der Grundlage der NeuererVO vom 31. Juli 1963 entschieden werden müsse, seien Konfliktkommissionen und Gerichte schon deshalb nicht zuständig, weil nach der damaligen Regelung Vergütungsstreitfälle von den Schlichtungsstellen zu entscheiden waren. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Entgegen der Ansicht des Kreisgerichts war die Rücknahme des vor der Konfliktkommission gestellten Antrags durch den Verklagten nicht sachdienlich. Die Erwägungen, von denen er auf der Grundlage ihm gegebener Hinweise ausging, stimmen mit der Rechtslage nicht überein. Die Auffassung des Kreisgerichts, der Gerichtsweg sei nicht zulässig, ist unzutreffend. In der VO über die Förderung der Tätigkeit der Neuerer und Rationalisatoren in der Neuererbewegung (NVO) vom 22. Dezember 1971 (GBl. 1972II S. 1) ist festgelegt, daß über Vergütungsstreitigkeiten die Konfliktkommissionen und Gerichte entscheiden (§32 NVO). Die Würdigung, ob ein von einem Werktätigen erhobener Anspruch ein Vergütungsanspruch ist, für den gemäß § 32 NVO im Streitfall der Gerichtsweg gegeben ist, wird maßgeblich durch das dem gestellten Antrag zugrunde liegende Begehren des Antragstellers bestimmt. Die schriftliche Erklärung des Verklagten gegenüber dem Kreisgericht, er verlange die Anerkennung und Vergütung seines Vorschlags, enthielt unmißverständlich eine Vergütungsforderung. Die Konfliktkommission hat das im Prinzip richtig erkannt und in ihrer Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Die Ansicht des Kreisgerichts, der Streit werde um die Anerkennung des Vorschlags als Neuerervorschlag geführt, für dessen Entscheidung der zuständige Leiter bzw. im Beschwerdeweg der übergeordnete Leiter zuständig sei, entspricht nicht der gegebenen Sach- und Rechtslage. Diese Auffassung führt dazu, die Prüfung der Merkmale eines Neuerervorschlags von der Entscheidung über den Vergütungsanspruch zu trennen. Ohne die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist jedoch über den Vergütungsanspruch nicht zu entscheiden. Die Entscheidung setzt vielmehr die Feststellung voraus, ob der Vorschlag die Anforderungen an einen Neuerervorschlag erfüllt (vgl. OG, Urteil vom 10. November 1977 - Za 16/72 - [NJ 1973 S. 95]; OG, Urteil vom 10. November 1972 - Za 15/72 - [NJ 1973 S. 29; Arbeit und Arbeitsrecht 1973, Heft 3, S. 94]). Richtig ist allerdings, daß der Betrieb verpflichtet ist, eine Entscheidung über die Benutzung eines bei ihm eingereichten Vorschlags eines Werktätigen zu treffen. Mit der Entscheidung über die Benutzung hat der Betrieb grundsätzlich auch darüber zu befinden, ob und in welcher Weise der eingereichte Vorschlag materiell anzuerkennen und zu würdigen ist. Zuvor hat der Betrieb bei richtiger Arbeitsweise festzustellen, ob der eingereichte Vorschlag die Merkmale eines Neuerervorschlags erfüllt und die in ihm enthaltene Leistung qualitativ über die Arbeitsaufgaben des Werktätigen hinausgeht. Hat der Betrieb indessen eine ausdrückliche Entscheidung über die Benutzung des Vorschlags nicht getroffen, benutzt er ihn aber, darf dieser Mangel in der Arbeitsweise nicht so gewertet werden, daß hierdurch Vergütungsansprüche nicht entstehen konnten und folglich die Gerichte nicht tätig werden dürfen. Anderenfalls würde der Betrieb ggf. aus seinen Mängeln noch Vorteile ziehen. Dieser Sachverhalt ist hier gegeben. Der Kläger hat, dem Vorschlag des Verklagten folgend, das Projekt in der Weise verändert, daß anstelle der stationären C02-Löschanlage Handfeuerlöscher vorgesehen wurden. Mithin ist der Verklagte berechtigt, eine Vergütung zu fordern, sofern auch die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen. Es handelt sich deshalb bei dem Streitfall zwischen den Parteien um einen Vergütungsstreit i. S. des § 32 NVO. Das hat das Kreisgericht nicht erkannt, weshalb es die Antragsrücknahme aus unzutreffenden Gründen für sachdienlich gehalten hat. Der Vorschlag des Klägers wurde im Jahre 1970 eingereicht. Sofern ihm ein Vergütungsanspruch zusteht, ist dieser vor Inkrafttreten der NVO vom 22. Dezember 1971 fällig geworden. Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch ist daher gemäß § 33 Abs. 2 NVO vom 22. Dezember 1971 die VO über die Förderung und Lenkung der Neuererbewegung (NeuererVO) vom 31. Juli 1963 (GBl. II S. 525) i. d. F. der ÄndVO vom 7. Juni 1967 (GBl. II S. 392). Für die Zuständigkeit der Organe zur Entscheidung von Streitfällen ist jedoch § 32 NVO vom 22. Dezember 1971 maßgebend. Die von der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen, sofern es um Streitfälle auf der Grundlage der NeuererVO von 1963 geht, treffen hier nicht zu. Die AO über die Zuständigkeit und die Zusammensetzung der Schlichtungsstellen sowie über das Verfahren vor den Schlichtungsstellen vom 31. Juli 1963 (GBl. II S. 542) ist mit dem Inkraft- 304;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 304 (NJ DDR 1973, S. 304) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 304 (NJ DDR 1973, S. 304)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeitsgrundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen. Die detaillierte Ausgestaltung der informationeilen Prozesse im Zusammenhang mit dem Prozeß gegen den ehemaligen Gestapo-Mitarbeiter bearbeitet. Das Zusammenwirken mit dem Dokumentationszentrum und der Staatlichen Archivverwaltung der sowie der objektverantwortlichen Hauptabteilung zur Sicherung und Nutzbar-machung von Arcfiivgut aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin ausgeübte berufliche Tätigkeiten als sogenannte Scheinarbeitsverhältnisse des amerikanischen Geheimdienstes zu deklarieren, wenn dazu weder operativ gesicherte noch anderweitige Überprüfungen vorliegen.

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