Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 303

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 303 (NJ DDR 1973, S. 303); sei auf Grund besonderer Umstände aus medizinischer Sicht dringend geboten ist. OG, Urt. vom 23. Februar 1973 - Za 3/73. Der Kläger war im verklagten Betrieb als Abteilungsleiter Materialwirtschaft mit einem monatlichen Einkommen von 1 270 M zuzüglich Treueprämie beschäftigt. Das Arbeitsrechtsverhältnis wurde durch Kündigung des Klägers zum 30. November 1970 beendet. In seinem Kündigungsschreiben vom 19. Oktober 1970 gab er hierfür als Gründe an: „1. Unzufriedenheit in der Arbeit, 2. Gesundheitszustand, 3. Verbesserung der beruf liehen Entwicklung“. Seit dem 1. Dezember 1970 arbeitet er als wissenschaftlicher Mitarbeiter im VEB H. Hier verdient er monatlich 1 300 M. Wegen seines Ausscheidens während des Planjahres erhielt der Kläger für 1970 keine anteilige Jahresendprämie. Auch die Konfliktkommission seines früheren Bereiches lehnte einen solchen Anspruch des Klägers ab. Im Verfahren vor dem Kreisgericht verpflichtete sich der verklagte Betrieb zur Zahlung einer anteiligen Jahresendprämie. Diese Einigung wurde vom Kreisgericht gemäß §41 AGO bestätigt, da der Arbeitsplatzwechsel des Klägers aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt gewesen und somit ein Anspruch auf anteilige Jahresendprämie begründet sei. Gegen den Bestätigungsbeschluß des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Verletzung des Gesetzes gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Gewährung der Jahresendprämie als eine Form der materiellen Interessiertheit des Werktätigen, mit der dessen persönlicher Beitrag bei der Erfüllung der betrieblichen Planaufgaben gewürdigt wird, setzt u. a. eine Tätigkeit im Betrieb während des gesamten Planjahres voraus. Nur ausnahmsweise kann auch der Anspruch auf eine anteilige Jahresendprämie gerechtfertigt sein, wenn das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb auf gesellschaftlich anzuerkennenden Gründen beruht. Diese gesetzliche Regelung galt. auch für die Zahlung der Jahresendprämie für das Jahr 1970 vgl. insoweit die für diesen Zeitraum geltende VO über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den WB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970 vom 26. Juni 1968 (GBl. II S. 490) sowie die hierzu ergangene 1. DB vom 15. August 1968 (GBl. II S. 775) i. d. F. der 2. DB vom 23. Dezember 1969 (GBl. II 1970 S. 5)./*/ Anliegen dieser Bestimmungen ist es, der Fluktuation von Arbeitskräften während des Planjahres und einer damit verbundenen möglichen negativen Auswirkung auf die Erfüllung der betrieblichen Planaufgaben zu begegnen und die Herausbildung von Stammbelegschaften zu fördern, deren ständig zunehmende betriebliche Erfahrungen mit eine wesentliche Voraussetzung für die Steigerung der Arbeitsproduktivität sind. Im vorliegenden Verfahren wäre demnach der Anspruch des Klägers nur dann gerechtfertigt, wenn sich der am 1. Dezember 1970 erfolgte Betriebswechsel als ein begründeter Ausnahmefall vom Grundsatz der Tätigkeit während des gesamten Planjahres erweisen würde. Das war jedoch in Übereinstimmung mit der von der Konfliktkommission getroffenen Entscheidung und im Gegensatz zu der vom Kreisgericht vertretenen / / Für die Auszahlung der Jahresendprämien für das Jahr 1972 gelten die VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972 vom 12. Januar 1972 (GBl. n S. 49) sowie die 1. DB vom 24. Mai 1972 (GBl. II S. 379) und die 2. DB vom 1. August 1972 (GBL H S. 547). - D. Red. Auffassung nicht der Fall; denn wenn das Kreisgericht folgert, der für das Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb des Verklagten wesentliche Grund sei dessen schlechter Gesundheitszustand gewesen und somit als ein begründeter, die Zahlung anteiliger Jahresendprämie rechtfertigender Ausnahmefall zu werten, so stimmt diese Rechtsauffassung nicht mit der gegebenen Sachlage überein, wie sie sich im Ergebnis der dazu erhobenen Beweise darstellte. Daß bestimmend für die vom Kläger erfolgte Kündigung nicht ausschließlich nur dessen beeinträchtigter Gesundheitszustand war, ergibt sich schon daraus, daß er in seinem Kündigungsschreiben vom 19. Oktober 1970 sogar an erster Stelle seine Unzufriedenheit in der Arbeit nannte und überdies auch eine Verbesserung seiner beruflichen Entwicklung anstrebte. Hinzu kommt weiter, daß der Kläger einräumte, ein zwingender Grund, unbedingt noch einen Monat vor Ablauf des Planjahres 1970 in einem anderen Betrieb eine Arbeit aufzunehmen, hätte nicht bestanden, vielmehr sei dies auf Wunsch des Kaufmännischen Direktors des neuen Betriebes geschehen. Gerade deshalb kann im Gegensatz zur Auffassung des Kreisgerichts nicht davon die Rede sein, daß die Voraussetzungen für die Zahlung einer anteiligen Jahresendprämie nach den Bestimmungen des Betriebskollektivvertrags für die Jahre 1969/70 Vorgelegen hätten. Zwar steht fest, daß der Kläger nach dem ärztlichen Gutachten an Herz-Kreislauf-Beschwerden leidet. Indes geht aus der erst nach über einem Jahr nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb des Verklagten gefertigten ärztlichen Bescheinigung vom 27. Dezember 1971 lediglich hervor, daß dem Kläger schon früher auf Grund seines Gesundheitszustandes ein Arbeitsplatzwechsel angeraten wurde; jedoch war damit keineswegs die Forderung verbunden, aus medizinischer Sicht den Arbeitsplatzwechsel unbedingt noch bis zum 1. Dezember 1970 vorzunehmen. Und schließlich kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß die Begleiterscheinungen des beeinträchtigten Gesundheitszustandes durch die Aufnahme einer neuen Tätigkeit nicht gänzlich behoben wurden. Das wird durch die ärztliche Stellungnahme bestätigt. Danach beruhen die nervösen Herz-Kreislauf-Beschwerden nicht auf einem organischen Befund am Herzen, sondern sie sind stark abhängig vom Belastungsgrad im Rahmen der Berufstätigkeit. Mitbestimmend hierfür ist auch eine anlagemäßig bedingte Neurasthenie des Klägers. An diesem objektiven Befund hat sich beim Kläger nach Aufnahme einer neuen Tätigkeit nichts geändert. Der Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung war demnach nicht von solch gravierender Schwere, daß damit eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers verbunden wäre, wie dies aus seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im VEB H. mit einem monatlichen Einkommen von 1 300 M gefolgert werden muß. Daraus ergibt sich, daß das am 30. November 1970 er-, folgte Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb des Verklagten nicht in erster Linie aus medizinischen Gründen dringend angezeigt war. Vielmehr gaben hierfür mehrere Faktoren den Ausschlag. Entscheidend war letztlich wie es der Kläger ursprünglich angegeben hatte seine ständige Unzufriedenheit im Betrieb, die, wenn sie sich auch negativ auf seinen Gesundheitszustand auswirkte, doch nicht als Maßstab für einen begründeten Arbeitsplatzwechsel während des Planjahres und damit für die Zuerkennung einer anteiligen Jahresendprämie gelten kann. Dem Kläger stand anteilige Jahresendprämie gar nicht zu. Das Kreisgericht durfte deshalb die Einigung der Parteien, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit verstößt, nicht bestätigen. 303;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 303 (NJ DDR 1973, S. 303) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 303 (NJ DDR 1973, S. 303)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die - materielle und finanzielle Bedarfsplanung und die rechtzeitige Waren- und Materialbereitstellung; Erarbeitung von Vorlagen für den Jahreshaushaltsplan und Richtwerten für die Perspektivplanung auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von komplercen und der richtigen Bewertung der Inf ormatIonen, Grundanf ordenmgen an den Einsatz aller zur Erarbeitung und Verdichtung von Ers thinweisen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X