Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 300

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 300 (NJ DDR 1973, S. 300); zugleich auch erfordert, die Feststellungen zum bisherigen erzieherischen Verhalten der Parteien hinsichtlich einzelner Geschehnisse und insgesamt zu würdigen. Ziff. 6 der OG-Richtlinie Nr. 25 orientiert vor allem darauf, die positiven Umstände der bisherigen Erziehung durch die Eltern zu untersuchen. Soweit sich, wie im vorliegenden Verfahren, auch negative Umstände im Verhalten einer Partei feststellen lassen, sind sie daraufhin zu prüfen, ob es sich um einzelne Vorkommnisse handelt, die möglicherweise mit dem sonstigen Verheilten des betreffenden Elternteils nicht übereinstimmen oder durch die Ehescheidungssituation bedingt sind. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob sich generelle Schlußfolgerungen auf das Verhalten des betreffenden Eltemteils zu den Kindern, seine Erziehungshaltung und seine Erziehungsmethoden ziehen lassen. Sowohl bei der Beurteilung positiver als auch negativer Umstände darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, welche Besonderheiten oder Gewohnheiten die bisherige Erziehung der Kinder durch beide Elternteile bei bestehender Familiengemeinschaft bestimmten. So kann es z. B. vertretbar gewesen sein, daß die Verklagte die Kinder gelegentlich zu später Abendstunde allein ließ, wenn sie nach den bisherigen Erfahrungen und Gepflogenheiten beider Elternteile während der Ehe darauf vertrauen durfte, daß sie sich nicht beunruhigen würden. Ein Mangel der Entscheidungen der Instanzgerichte liegt darin, daß sie sich nicht damit befaßt haben, wie sich die weitere Erziehung und Entwicklung der Kinder bei dem einen oder anderen Elternteil nach der Ehescheidung bei alleiniger Wahrnehmung des Erziehungsrechts gestalten sollte. Das Oberste Gericht hat in Ziff. 7 der Richtlinie Nr. 25 und in seiner Rechtsprechung herausgearbeitet, daß diese Frage gerade bei kleineren Kindern von besonderer Bedeutung ist. Die Entscheidung über das Erziehungsrecht bestimmt bei ihnen für einen verhältnismäßig langen Zeitraum unmittelbar ihre weitere Entwicklung. Da sich die Erziehungsaufgaben der Eltern im Laufe der Jahre inhaltlich wandeln, ergeben sich auch an die erzieherischen Fähigkeiten der Eltern und ihr Verhalten, nicht zuletzt im Hinblick auf die persönliche Vorbildwirkung, weitergehende Anforderungen (OG, Urteile vom 20. Mai 1965 1 ZzF 2/65 a. a. O., und vom 30. Januar 1969 1 ZzF 28/68 NJ 1969 S. 574). Mit zunehmendem Alter der Kinder tritt die bewußte Entwicklung ihrer Charaktereigenschaften und Verhaltensweisen, ihrer geistigen Fähigkeiten und gesellschaftlichen Beziehungen stärker in den Vordergrund der Erziehung und erfordert von den Eltern andersartige Bemühungen als in den ersten Lebensjahren. Rückschlüsse zur künftigen Wahrnehmung des Erziehungsrechts ergeben sich aus dem Verhalten der Eltern bei der bisherigen Erziehung der Kinder, aus ihren Erziehungszielen und -methoden. Sie lassen sich des weiteren aus ihrem persönlichen Verhalten in der Familie und der sozialistischen Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Vorbildwirkung (Ziff. 8 der OG-Richtlinie Nr. 25) ableiten. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, auch die Fakten, die sich aus dem Eheverfahren ergaben und in Beziehung zur Familienerziehung zu setzen waren, in die Abwägung aller Umstände einzubeziehen (vgl. FGB-Kommentar, Berlin 1970, Anm. 2.7. zu § 25 [S. 134]). (wird ausgeführt) In Verbindung mit der künftigen Wahrnehmung dies Erziehungsrechts wäre auch zu erforschen gewesen, welche Vorstellungen die Parteien dazu haben. Da beide voll berufstätig sind, wäre zu erörtern gewesen, wie sich die tägliche Betreuung der Kinder vollziehen soll bzw. welche Veränderungen insofern eintreten werden, inwieweit eine Hilfe durch Dritte vorgesehen ist usw. In diesem Zusammenhang wird für die künftige Entscheidung zu beachten sein, daß eine gelegentliche Hilfe durch andere Bürger für viele Eltern üblich ist und sich daraus nicht besondere Schlußfolgerungen für die Übertragung des Erziehungsrechts ableiten müssen (OG, Urteil vom 25. Januar 1968 1 ZzF 38/67 NJ 1968 S. 411). Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn beabsichtigt wäre, die Erziehung der Kinder weitgehend einem anderen Bürger zu überlassen (Ziff. 13 der OG-Richtlinie Nr. 25). Das Bezirksgericht ist in seiner Entscheidung nur kurz auf die Stellungnahme des Referats Jugendhilfe eingegangen und hat sie wegen der Bedenken gegen ihre Objektivität nicht im einzelnen behandelt. Im Hinblick auf die Vorbehalte des Bezirksgerichts wäre es jedoch angezeigt gewesen, mit dem Referat Jugendhilfe des Rates des Bezirks zusammenzuarbeiten, um dadurch die sachkundige Mitarbeit des Referats Jugendhilfe im Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten und für die Entscheidung zu nutzen. Aus den angeführten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 25 FGB, § 2 FVerfO und der OG-Richtlinie Nr. 25 aufzuheben und das Verfahren in dem genannten Umfang an das Bezirksgericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Arbeitsrecht § 12 der VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971 vom 20. Januar 1971 (GBl. II S. 105); §6 Abs. 3 der 1. DB zur VO vom 15. Juni 1971 (GBl. II S.440); §2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst, b der VO über die Berechnung des Durchscfanittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 551; Ber. GBl. 1962 II S.ll) Ld.F. der 2.VÖ vom 27. Juli 1967 (GBl. II S.511; Ber. GBl. II S. 836). 1. Zur Berechnung des Monatsverdienstes als Grundlage für die Bemessung der Höhe der Jahresendprämie. 2. Die Minderung der Jahresendprämie eines Werktätigen, der im Laufe des Planjahres zeitweilig arbeitsunfähig erkrankt war, ist auf der Grundlage einer Leistungseinschätzung zulässig, die die Leistungen während des ganzen Planjahres berücksichtigt. 3. Festlegungen über eine Minderung der Jahresendprämie in Abhängigkeit von den durch Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Arbeitstagen ohne Rücksicht auf die tatsächlich im Planjahr erbrachten Leistungen sind unzulässig. OG, Urt. vom 6. März 1973 Za 5/73. Der Kläger ist im verklagten Betrieb als Kalkulator mit einem monatlichen Bruttogehalt von 750 M tätig. Im September 1972 beantragte er bei der Konfliktkommission, in der Abteilung Technik die Berechnung und Auszahlung der Jahresendprämie für 1971 zu überprüfen, da bei ihm ein Abzug von der Jahresendprämie auf Grund des Ausfalls durch 21 Krankheitstage vorgenommen worden sei. Auch andere Werktätige seien von der gesetzwidrigen Handhabung des Betriebes betroffen worden. Die Konfliktkommission wies den Antrag des Klägers zurück, weil er im Jahre 1971 einen monatlichen Bruttodurchschnittsverdienst von 686,64 M erzielt habe. Die Jahresendprämie sei in Höhe von 690 M ausgezahlt-worden. Das entspreche dem Gesetz. 300;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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