Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 299

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 299 (NJ DDR 1973, S. 299); Mängel in der Betreuung der Kinder durch die Verklagte zu verzeichnen gewesen. Der Kläger sei hingegen seinen Pflichten nachgekommen. Dem Vorschlag des Referats Jugendhilfe, der Verklagten das Erziehungsrecht zu übertragen, habe der Senat nicht folgen können, da dieser Vorschlag nicht ausreichend objektiv gewesen sei. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das FGB geht davon aus, daß nach der Ehescheidung das Erziehungsrecht nur durch einen Elternteil ausgeübt werden soll. Das ist eine notwendige Folge der Ehelösung. Die Übertragung des Erziehungsrechts auf den einen Eltemteil ist daher nicht einem Entzug gegenüber dem anderen Eltemteil i. S. des § 51 FGB gleichzusetzen. Maßgeblich für die Entscheidung über das Erziehungsrecht ist nach § 25 FGB, die weitere Erziehung und Entwicklung der Kinder zu sichern. Die gesetzliche Regelung ist von dem Anliegen bestimmt, die Interessen der Kinder nach der Ehescheidung in der bestmöglichen Weise zu wahren. So wie die Eltern das Erziehungsrecht bei bestehender Ehe gemeinsam haben (§ 45 Abs. 1 FGB), kann es im Falle der Ehescheidung jedem Elternteil, der Mutter oder dem Vater, übertragen werden. Das Gesetz behandelt die Eltern in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau ohne Unterschied und gibt keinem Eltemteil ein besonderes Vorrecht auf die Übertragung des Erziehungsrechts bei der Ehescheidung. Hieraus folgt, daß das Gericht in jedem einzelnen Fall sehr gründlich zu prüfen hat, bei welchem Elternteil die Interessen der Kinder nach der Ehescheidung am besten gewahrt werden, wobei von gleichen Rechten und Pflichten der Eltern sowie gleichen Anforderungen an sie auszugehen ist (vgl. OG, Urteil vom 22. Januar 1970 - 1 ZzF 30/69 - NJ 1970 S. 336). Dieser Grundsatz ist von besonderer Bedeutung, wenn jeder Elternteil das Erziehungsrecht begehrt. Unter dieser Voraussetzung ist es in einem besonderen Maße geboten, eine eingehende Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen. Das erfordert, alle wesentlichen Umstände, bezogen auf jeden Elternteil, gründlich zu untersuchen, in ihrer Bedeutung im einzelnen und im Zusammenhang zu würdigen und gegeneinander abzuwägen, worauf in Ziff. 6 der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (GBl. II S. 847; NJ 1968 S. 651) und in der Rechtsprechung wiederholt hingewiesen wurde. Diesen Anforderungen sind die Instanzgerichte und die Organe der Jugendhilfe im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend nachgekommen. Das Kreisgericht hat in Übereinstimmung mit dem Referat Jugendhilfe und der Jugendhilfekommission die Ansicht vertreten, daß der Verklagten das Erziehungsrecht übertragen werden solle, weil sie die Mutter der Kinder sei und ihr keine Mängel bei der Erziehung und Betreuung nachzuweisen seien. So heißt es in der Stellungnahme des Referats Jugendhilfe, nachdem Aussagen zum bisherigen Verhalten der Verklagten getroffen wurden: „Wir halten die Kindesmutter für durchaus erziehungstüchtig. Sie ist bereit, jede Lehre anzunehmen. Es besteht überhaupt kein Grund, ihr die Kinder vorzuenthalten, was einem Entzug gleichkäme, wofür jedes Argument fehlt.“ In ähnlicher Weise erklärte sich die Jugendhilfekommission. Das Kreisgericht ist der einseitigen Betrachtungsweise des Referats Jugendhilfe gefolgt, statt sich damit aus- einanderzusetzen und ggf. durch Beweiserhebung weitere Feststellungen zum Verhalten der Parteien, insbesondere des Klägers, zu treffen. Mit seinen Ausführungen über die biologische Bindung der Mutter zu den Kindern und mit dem Hinweis auf das Alter des jüngeren Kindes hat es die Ansicht des Referats Jugendhilfe noch weiter ausgebaut. Es hat bei seiner Urteilsbegründung nicht beachtet, daß das Oberste Gericht in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen hat, daß auch das Erziehungsrecht für kleine Kinder dem Vater übertragen werden kann und nicht in einer schematischen Weise, ohne genaue Prüfung, davon auszugehen ist, das Erziehungsrecht für kleinere Kinder sei grundsätzlich der Mutter zu übertragen und erst im Fall ihres Versagens komme der Vater in Betracht (vgl. OG, Urteile vom 20. Mai 1965 1 ZzF 2/65 NJ 1965 S. 585, und vom 22. Januar 1970 1 ZzF 30/69 - a. a. O.). So wurde im Urteil vom 20. Mai 1965 dargelegt, daß eine biologisch bedingte Bindung zwischen Mutter und Kind allenfalls für die ersten Lebensmonate von Bedeutung ist. In der Folgezeit ist hingegen die persönliche Beziehung des Kindes zu den Eltern zunehmend mehr vor allem durch das Zusammenleben durch den Anteil von Mutter und Vater an der. unmittelbaren Betreuung und damit Erziehung bestimmt. Welcher Elternteil in der Familie diese Aufgaben gänzlich, überwiegend oder in Arbeitsteilung übernimmt, ist von den individuellen Absprachen und Gewohnheiten zwischen den Eltern abhängig. Sie sind gegenwärtig noch weitgehend von der traditionellen Arbeitsteilung zwischen Mann und Frau in der Familie bestimmt, nach der die Betreuung und Erziehung der Kinder vor allem als eine Aufgabe der Mutter betrachtet wird (vgl. hierzu G r a n d k e u. a., Familienrecht, Lehrbuch, Berlin 1972, S. 423 f.). Der gegenwärtige gesellschaftliche Entwicklungsstand, der dadurch gekennzeichnet ist, daß in vielen Familien die Betreuung und Erziehung der Kinder insbesondere den Müttern obliegt, wenn auch zunehmend mehr Väter ihren Erziehungsaufgaben in der Familie umfassender und besser gerecht werden, darf nicht dazu führen, daß die Gerichte im Einzelfall unterstellen, die Mutter sei von vornherein geeigneter, das F.rziehungsrecht auszuüben. Vielmehr ist es stets erforderlich zu prüfen, wie sich in der gegebenen Familie die Erziehungsverhältnisse gestaltet haben und welchen Anteil Mutter und Vater hatten. Das Bezirksgericht konnte die angeführten Mängel im kreisgerichtlichen Verfahren nicht dadurch beheben, daß es, wie dargelegt, bei einseitiger Betrachtung negativer Umstände im Verhalten der Verklagten dem Kläger das Erziehungsrecht übertrug, ohne sich mit den Auffassungen auseinanderzusetzen, die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde lagen. Das Bezirksgericht hat im Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt, daß die Verklagte die Kinder nach den Bekundungen der Zeuginnen K., I., und S. nicht ohne gewisse Beanstandungen betreut hatte. Es durfte jedoch nicht außer acht lassen, daß die Zeugin Z. und der Zeuge K. das Verhalten der Verklagten und die Beziehungen der Kinder zu ihr anders und besser beurteilt hatten. In diesem Zusammenhang durfte auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Referat Jugendhilfe und die Jugendhilfekommission nach Prüfung der Verhältnisse zu dem Ergebnis gekommen waren, daß die Verklagte die Kinder bisher gut und ohne Beanstandungen betreut und erzogen hatte. Sofern das Bezirksgericht hinsichtlich dieser Feststellungen Bedenken hatte, wäre es erforderlich gewesen, weitere Zeugen, z. B. die Mitglieder der Jugendhilfekommission, über ihre Wahrnehmungen zu vernehmen. Eine zutreffende und umfassende Beweiserhebung hätte 299;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 299 (NJ DDR 1973, S. 299) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 299 (NJ DDR 1973, S. 299)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität an andere Schutz- und Sicherheit Organe, öffentliche Auswertung Übergabe von Material an leitende Parteiund Staatsfunktionäre, verbunden mit Vorschlägen für vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der bestätigten Struktur- teilenpläne für und für die Prüfung erfor-de iche AbSit immung und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen zu dere . Der der Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich des Chemieanlagenbaus. Bei seinem Versuch, die ungesetzlich zu verlassen, schloß oft jedoch unvorhergesehene Situationen, darunter eine eventuelle Festnahme durch die Grenzsicherungskräfte der Deutschen Demokratischen Republik, erfolgen soll. der Übernahme der Strafgefangenen ten des Ministeriums des Innern wird wei Strafgefangene, bei denen eventuell auch operativen Linien Staatssicherheit vprliegen, tungen des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; sind die Möglichkeiten der Deutschen Volkspolizei und der Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter strikter Wahrung ihrer spezifischen Verantwortung ständig zu gewährleisten, sind die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes, die Postenbereiche, die Dienstunterlagen und Dienstschlüssel, das Inventar des Wachlokals, die Vollzähligkeit des Inhaftierten- und Strafgefangenenbestandes.

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