Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 298

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 298 (NJ DDR 1973, S. 298); § 335 Deutsche Bauordnung. Für die Errichtung und Unterhaltung von Grenzeinfriedungen zwischen Privatgrundstücken gilt § 335 DBO, wonach die Einfriedung Sache des an ihr Interessierten ist. Frühere landesrechtliche Bestimmungen sind für diese Fälle nicht mehr anwendbar. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 23. Januar 1973 - 107 BCB 112/72. Die Parteien sind Eigentümer von Nachbargrundstü-k-ken. Die Verklagte hatte auf ihrem Grundstück einen Grenzzaun errichtet und diesen gelegentlich auch instand gesetzt. Anfang Dezember 1970 stürzte der Zaun teilweise um. Das Verlangen des Klägers, den Zaun wieder aufzustellen, lehnte die Verklagte ab. Die vom Kläger erhobene Klage, die Verklagte zu verurteilen, den Zaun wieder zu errichten und instand zu halten, wies das Stadtbezirksgericht ab. Dazu führte es aus: Für die Entscheidung des Rechtsstreits sei § 335 der Deutschen Bauordnung (DBO) vom 2. Oktober 1958 (GBl. Sdr. Nr. 287) anzuwenden, weil diese Bestimmung eine Speziairegelung zur Frage der Errichtung und Unterhaltung von Grenzeinfriedungen enthalte, durch die die entsprechenden Vorschriften des früheren Preußischen Allgemeinen Landrechts Pr.ALR unwirksam geworden seien. Danach sei es Sache des Klägers als des an der Erhaltung des Grenzzauns Interessierten, diesen zu errichten und zu erhalten. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, daß der umstrittene Zaun teilweise seit 1920 stehe, teilweise aber im Jahre 1952 also noch vor Erlaß der DBO errichtet worden sei. Für den Rechtsstreit sei deshalb gemäß Art. 124 EGBGB das Pr.ALR anzuwenden. Die Verklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuwei-sen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Stadtbezirksgericht ist bei seiner Entscheidung richtig davon ausgegangen, daß für die Errichtung und Unterhaltung von Grenzeinfriedungen § 335 DBO anzuwenden ist, weil nur dort, wo die DBO keine Regelungen enthalt, subsidiär frühere landesrechtliche Bestimmungen angewandt werden können. Diese Rechtsauffassung steht in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Obersten Gerichts vom 30. August 1960 2 Zz 15/60 (unveröffentlicht), des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 11. Juni 1968 2 BCB 42/68 (unveröffentlicht) und des Bezirksgerichts Halle vom 7. Juni 1967 3 BCB 28/67 mit Anmerkung von Göldner (NJ 1968 S. 30). § 335 DBO legt fest, daß der Rechtsträger, Eigentümer oder Pächter eines Grundstücks nur dann verpflichtet ist, das Grundstück einzufrieden, wenn und soweit es an öffentliche Verkehrsflächen grenzt. Im übrigen ist die Einfriedung Sache desjenigen, der daran interessiert ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Grenze zwischen zwei Grundstücken, von denen keines als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen ist. Eine Verpflichtung zur Einfriedung besteht mithin nicht. Die Verklagte hat zwar 1952 den früheren Grenzzaun zwischen beiden Grundstücken im Interesse der Anlieger wieder hergerichtet und ihn auch eine Zeitlang unterhalten; sie ist damit aber nicht verpflichtet, auch nach Inkrafttreten der Deutschen Bauordnung in dieser Hinsicht weiter tätig zu sein, da seitdem eine neue Rechtslage entstanden ist. Mit diesem Zeitpunkt war die Verklagte, da sie kein Interesse an einer Abgrenzung mehr hatte, jederzeit berechtigt, den damals vorhandenen Zaun zu entfernen. Sie hat dies jedoch nicht getan, sondern ihn zunächst weiter stehen lassen, ohne allerdings die früheren Pflegemaßnahmen fortzuset- zen. Sie hat damit kundgetan, daß sie an der Aufrechterhaltung des Grenzzauns kein Interesse mehr hat. Da der frühere Zaun unbestritten nicht mehr brauchbar ist, unterliegt die Neuerrichtung den Vorschriften der DBO, ohne daß subsidiär früheres Landrecht (hier: Pr.ALR I. Teil, 8. Titel, §§ 152 ff.) zur Anwendung kommen könnte. Daraus ergibt sich, daß eine Verpflichtung der Verklagten zur Errichtung und Unterhaltung des Zaunes gesetzlich nicht begründet ist und es demzufolge dem Kläger überlassen bleiben muß, die Abgrenzungen vorzunehmen, die er für wünschenswert hält. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wolfgang Schmidt, Berlin) Familienrecht § 25 FGB; §2FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 25. 1. Nach §25 FGB hat kein Elternteil ein besonderes Vorrecht auf Übertragung des Erziehungsrechts. Das Gericht hat im Einzelfall gründlich zu prüfen, bei welchem Elternteil die Interessen des Kindes am besten gewahrt werden, wobei von gleichen Rechten und Pflichten der Eltern sowie gleichen Anforderungen an sie auszugehen ist. 2. Die OG-Richtlinie Nr. 25 orientiert vor allem darauf, die positiven Umstände der bisherigen Erziehung durch die Eltern zu untersuchen. Soweit sich auch negative Umstände im Verhalten eines Elternteils feststellen lassen, sind sie daraufhin zu prüfen, ob es sich um einzelne Vorkommnisse handelt, die möglicherweise mit seinem sonstigen Verhalten nicht übereinstimmen oder durch die Ehescheidungssituation bedingt sind. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob sich generelle Schlußfolgerungen im Hinblick auf das Verhalten des betreffenden Elternteils zu den Kindern, seine Erziehungshaltung und seine Erziehungsmethoden ziehen lassen. 3. Bestehen im Rechtsmittelverfahren Vorbehalte gegen die Stellungnahme der Jugendhilfeorgane, die im erstinstanzlichen Verfahren mitgewirkt haben, ist mit dem Referat Jugendhilfe des Rates des Bezirks zusammenzuarbeiten. OG, Urt. vom 6. März 1973 - 1 ZzF 2/73. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden. Das Erziehungsrecht für die 1967 und 1970 geborenen Kinder wurde der Verklagten übertragen. Zu dieser Entscheidung hat das Kreisgericht dargelegt: Die Verklagte biete die Gewähr dafür, daß die Kinder ordentlich erzogen würden. Sie sei als Mutter mit ihnen auch biologisch enger verbunden als der Kläger. In der Vergangenheit habe sie die Kinder überwiegend allein betreut und erzogen. Von den Jugendhilfeorganen sei bestätigt worden, daß sie diese Aufgabe gut erfüllt habe. Das jüngere Kind bedürfe noch dringend der Fürsorge der Mutter. In Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Referats Jugendhilfe und der Jugendhilfekommission sei das Erziehungsrecht deshalb der Mutter zu übertragen gewesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht die Entscheidung abgeändert und dem Kläger das Erziehungsrecht für die beiden Kinder übertragen. Es hat ausgeführt: Das Kreisgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Auf der Grundlage eigener Beweiserhebungen sei der Senat zu der Feststellung gelangt, daß beide Farteien einen guten Kontakt zu den Kindern hätten und zur künftigen Wahrnehmung des Erziehungsrechts geeignet seien. Dennoch sei beim Kläger die weitere Erziehung und Entwicklung der Kinder besser gesichert als bei der Verklagten. Während der vorübergehenden Abwesenheit des Klägers seien einige 298;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren verlangt demzufolge die ständige Entwicklung und Vertiefung solcher politisch-ideologischen Einstellungen und Überzeugungen wie - feste und unerschütterliche Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gemäß Strafgesetzbuch in allen Entwicklungsstadien und Begehungsweisen, die inspirierende und organisierende Rolle des Gegners beweiskräftig zu erarbeiten und - Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? nicht nur Aufgabe der territoriale und objektgebundenen Diensteinheiten, sondern prinzipiell gäbe aller Diensteinheiten ist - Solche Hauptabteilungen Abteilungen wie Postzollfahndung haben sowohl die Aufgaben zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit im Ermittlungsverfahren aufgezeigt und praktische Lösungswege für ihre Durchsetzung bei der Bearbeitung und beim Abschluß von Ermittlungsverfahren dargestellt werden.

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