Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 292

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 292 (NJ DDR 1973, S. 292); liehen Verantwortlichkeit beschränkt werden. Aus der Sicht des sozialistischen Rechts sollten folgende Thesen im Mittelpunkt stehen: 1. Nur auf der Grundlage der Entwicklung und Festigung sozialistischer Produktionsverhältnisse war die Entwicklung sozialistischer Auffassungen zu den Beziehungen zwischen Arzt und Patient möglich. 2. Der Gesundheitsschutz ist verfassungsrechtlich verankert. Dabei ist die Einheit von Rechten und Pflichten sowohl des Arztes und des medizinischen Personals als auch des Patienten zu beachten. 3. Für die Inanspruchnahme medizinischer Betreuungsleistungen durch Bürger existiert kein zivilrechtlicher Vertrag./l/ Durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichts wurde aber herausgearbeitet, daß es sich dabei um eine „Partnerschaft besonderer Art“ handelt, die durch Inanspruchnahme rechtlich begründet wird. Partner sind die in Anspruch genommene Gesundheitseinrichtung und der Anspruchsberechtigte (Patient). Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient trägt notwendig persönlichen Charakter. 4. Der konkreten, im medizinischen Betreuungsverhältnis wirksam werdenden Pflicht zur ärztlichen Behandlung entspricht die aktive, bewußte Teilnahme des Patienten an dem vom Arzt eingeleiteten Genesungsprozeß als Pflicht des Berechtigten. Der Arzt ist zu ständiger Qualifizierung verpflichtet. 5. Die Aufklärungspflicht des Arztes ist Bestandteil der Behandlungspflicht. Problematisch ist die Aufklärung unheilbar Kranker. Unter Beachtung sachlicher und rechtlicher Grenzen darf der Normalfall nicht vergessen werden. Der Patient ist vom Arzt mittels der Aufklärung zur Mitwirkung am Genesungsprozeß zu befähigen. 6. Die ärztliche Schweigepflicht/2/ ist theoretisch und praktisch anerkannt. Es erhebt sich aber die Frage, ob sie nicht zuweilen durchlöchert wird, indem z. B. zu gleicher Zeit mehrere Patienten behandelt werden. Zur Sicherung größter Wirksamkeit der medizinischen Maß- /II Vgl. hierzu Mandel, „Gedanken zur rechtlichen Gestaltung der medizinischen Betreuungsverhältnisse“, NJ 1973 S. 76 ff. Ill Vgl. hierzu Wittenbeck, „Schweigepflicht und Aussageverweigerungsrecht des Arztes“, NJ 1970 S. 540 ff. nahmen muß sich der Patient' dem Arzt rückhaltlos offenbaren; daher muß er sich auf die Achtung seiner Persönlichkeit durch den Arzt verlassen können. 7. Zu den Voraussetzungen zivilrechtlicher materieller Verantwortlichkeit bei gesundheitlicher Schädigung des Patienten durch Mängel in der ärztlichen Betreuung sind Überlegungen hinsichtlich einer rechtlichen Ausgestaltung erforderlich. Püschel erläuterte, daß es in der Gesetzgebungsarbeit um die Erfassung des medizinischen Betreuungsverhältnisses als konkretes Rechtsverhältnis und um dessen rechtliche Regelung gehe. Dabei seien u. a. folgende Fragen zu beantworten: Können die Arzt-Patient-Be-ziehungen im Zivilrecht erfaßt werden? Welche Verantwortlichkeiten sind für Rechtsverletzungen auf diesem Gebiet festzulegen? Mit der „Verantwortung und Verantwortlichkeit des Arztes aus juristischer Sicht“ befaßte sich Oberrichter Dr. Wittenbeck (Oberstes Gericht), wobei er die Frage nach der Begründung ärztlicher Sorgfaltspflich-ten/3/ in den Mittelpunkt stellte. Er forderte eine klare und übersichtliche Regelung der Verantwortung im Bereich medizinischer Tätigkeit, um Fehlverhaltensweisen wirksam vorzubeugen. In diesem Zusammenhang ging er ausführlich auf das Verhältnis von kollektivem Handeln und rechtlicher Verantwortlichkeit ein./4/ In feinen Schlußbemerkungen schätzte der Vorsitzende der Sektion Staat und Recht der URANIA, Dr. Petzold, die gemeinsame Referentenberatung als einen wichtigen Schritt zur Erhöhung der Wirksamkeit der populärwissenschaftlichen Arbeit und als guten Ausgangspunkt für die weitere Vertiefung der interdisziplinären Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ein. Der Gedankenaustausch habe gezeigt, daß das Beratungsthema Probleme berührt, die nicht bloß einen kleinen Kreis von Spezialisten angehen, sondern alle Juristen und Mediziner. 13/ Vgl. hierzu Roehl / Wittenbeck, „Zur Begründung ärztlicher Sorgfaltspflichten“, NJ 1972 S. 444 f. Hi Vgl. hierzu insbesondere „Thesen des 5. Strafsenats des Obersten Gerichts zur Begründung ärztlicher Sorgfaltspflichten“, NJ 1972 S. 445 ff. (446 f.). Fragen der Gesetzgebung Dr. habil. HORST WIEMANN, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Vorschläge zur Regelung der Form des Rechtsgeschäfts im Kollisionsrecht der DDR Im Zusammenhang mit Vorschlägen zur gesetzlichen Neuregelung der Rechtsanwendung auf Verhältnisse des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts, die eine Berührung zur Rechtsordnung anderer Staaten aufwei-sen/1/, ist auch darüber zu diskutieren, wie die Form des Rechtsgeschäfts kollisionsrechtlich geregelt werden sollte. Diese Problematik hat auch für die rechtliche Regelung internationaler Wirtschaftsbeziehungen Bedeutung, wenn auch die Form des Rechtsgeschäfts im sog. internationalen Wirtschaftsrecht der sozialistischen Staaten weitgehend direkt, international einheitlich und speziell, mit dem Außenwirtschaftsrecht der DDR übereinstimmend, normiert wurde. Allgemeine Anknüpfungsformeln für die Form des Rechtsgeschäfts In einer künftigen einheitlichen Kollisionsnorm sollte festgelegt werden, daß sich die Form des Rechtsge- IV Vgl. Espig / Lübchen, „Zur gesetzlichen Neuregelung des Kollisionsrechts der DDR“, Staat und Recht 1973, Heft 1, S. 69 ff. schäfts grundsätzlich nach dem Recht bestimmt, das für das durch dieses Rechtsgeschäft begründete Rechtsverhältnis maßgebend ist (lex causae). Es sollte also der Satz gelten, daß Sachstatut des Rechtsverhältnisses und Formstatut prinzipiell identisch sind. Das würde der Tatsache Rechnung tragen, daß die Form prinzipiell akzessorischen Charakter trägt, daß sie eine der Hauptfrage untergeordnete Nebenfrage ist. Unser Recht sollte sich aber mit dieser Tatsache und einer entsprechenden Regelung nicht begnügen. Die künftige Kollisionsnorm sollte vielmehr weiter bestimmen, daß auch die Einhaltung der Formvorschriften desjenigen Staates genügt, in dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde (lex loci actus). In einer solchen Bestimmung käme zunächst zum Ausdruck, daß unser Kollisionsrecht die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts grundsätzlich nicht am Fehlen der sog. Formgültigkeit scheitern läßt. Wir würden auf die realen Möglichkeiten der Partner des Rechtsgeschäfts Rücksicht neh- 292;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 292 (NJ DDR 1973, S. 292) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 292 (NJ DDR 1973, S. 292)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze und andere gegen die gerichtete subversive Handlungen und unternimmt vielfältige Anstrengungen zur Etablierung einer sogenannten inneren Opposition in der DDR.

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