Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 291

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 291 (NJ DDR 1973, S. 291); Berichte HANS H. MÖHRING, wiss. Assistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin ALEXANDER PERSIKE, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz URANIA-Konferenz zum Thema „Medizin und Recht" Die Sektionen Biologie, Medizin und Staats- und Rechtswissenschaft beim Präsidium der URANIA veranstalteten gemeinsam am 9. März 1973 eine zentrale Referentenberatung zum Thema „Medizin und'Recht“. Anliegen dieses interdisziplinären Gedankenaustausches war es, den Wirkungsgrad populärwissenschaftlicher Arbeit zu erhöhen, um den wachsenden Bildungsbedürfnissen der Werktätigen immer besser gerecht zu werden. Nicht zuletzt ging es dabei auch um eine engere Zusammenarbeit der natur- und gesellschaftswissenschaftlichen Bereiche. Prof. Dr. M o 11 n a u (Institut für Theorie des Staates und des Rechts an der Akademie der Wissenschaften der DDR) referierte zur Frage: „Was kann und muß das sozialistische Recht bei der Realisierung medizinischer Erkenntnisfortschritte leisten?“ Er betonte, daß der medizinisch-technische Erkenntnisfortschritt, der ein Teil des allgemeinen wissenschaftlich-technischen Fortschritts ist, aus sich heraus nicht die Gewähr für seine humanistische Anwendung gebe, sondern daß sein Einsatz klassenmäßig bestimmt sei, es also von den gesellschaftlichen Verhältnissen abhänge, ob er zum Wohl oder zum Schaden des Menschen angewendet wird. Mollnau wies nach, daß nur die sozialistische Gesellschaft die Gewähr dafür bietet, daß der medizinisch-technische Erkenntnisfortschritt im humanistischen Sinne wirksam wird. Ebenso hänge die Frage, in welcher Weise das Recht zur Durchsetzung des medizinisch-technischen Erkenntnisfortschritts beitragen kann, vom Klassenwesen des jeweiligen Staates ab, der das Recht hervorbringt. Die Beziehungen der Mediziner zum sozialistischen Recht seien wie Mollnau nachwies bislang primär ein Problem der Durchsetzung des Rechts gewesen und hätten sich insbesondere im Zusammenwirken von Richtern und Ärzten geäußert. Die Zusammenarbeit von Medizinern und Juristen sollte aber bereits vor der Rechtsverwirklichung einsetzen. Um die Wirksamkeit der gesellschaftsorganisierenden Rolle des sozialistischen Rechts zu erhöhen, müsse diese Zusammenarbeit vor allem unter dem Aspekt der Rechtsetzung verstärkt werden. In Auseinandersetzung mit technokratischen Auffassungen, daß medizinische bzw. medizinisch-technische Verfahren juristisch zu regeln seien, stellte Mollnau klar, daß das Recht nur über die Regelung gesellschaftlicher Verhältnisse auf den medizinisch-technischen Fortschritt einwirken könne. Das Recht sei weder biologischen noch medizinischen Sachzwängen unterworfen, sondern regele Gesellschaftsverhältnisse im Interesse der politisch herrschenden Klasse, indem es auf den Willen der Beteiligten einwirkt. Die Hervorhebung der Willenskomponente in den gesellschaftlichen Verhältnissen ermögliche zugleich die Bestimmung der Grenzen rechtlicher Einflußmöglichkeiten bei der Anwendung des medizinisch-technischen Erkenntnisfortschritts. Juristisch könne nicht auf Vorgänge eingewirkt werden, die allein im biologischen Prozeß wirken (z. B. Kriterien für die Bestimmung des Todeszeitpunkts), jedoch könne ein medizinisch-technisches Verfahren dazu durch das Recht für allgemein verbindlich erklärt werden. Zwei Momente des einheitlichen sozialistischen Regelungsmechanismus, der die Anwendung des medizinisch-technischen Erkenntnisfortschritts im humanistischen Sinne sichert, seien stets zu beachten: Im Recht werden Richtung und Zielsetzung (z. B. der Anwendung eines Verfahrens) bestimmt und Verantwortlichkeiten festgelegt. Die Einführung gesellschaftlicher Zielstellungen bei der Realisierung des medizinisch-technischen Erkenntnisfortschritts sei nur mit Hilfe des sozialistischen Rechts möglich. Nicht alles, was auf Grund medizinischer Erkenntnisse realisierbar ist, sei auch gesellschaftlich erstrebenswert. Ausgehend von der Einheit des biologischen und des gesellschaftlichen Wesens des Menschen, sei das medizinisch-technisch Mögliche und das gesellschaftlich Erforderliche mittels des Rechts in Einklang zu bringen. Prof. Dr. Haferland (Institut für Gerichtliche Medizin der Universität Rostock) behandelte die „Durchsetzung des sozialistischen Rechts aus der Sicht der Medizin“. Dabei ging er insbesondere auf Probleme der organischen Einfügung neuer Erkenntnisse des medizinisch-technischen Fortschritts in das sozialistische Recht ein. Den Aussagen Mollnaus zum Verhältnis von Medizin und Recht folgend, unterstrich er, daß an die Frage der sozialen Vertretbarkeit der Anwendung neuer medizinischer Erkenntnisse in der Praxis vom sozialistischen Standpunkt aus herangegangen werden müsse. In diesem Zusammenhang wies er auf die Dringlichkeit rechtlicher Regelungen zur Anwendung neuester medizinischer Verfahren hin, um diesen Erkenntnissen zur praktischen Durchsetzung zu verhelfen. Dabei gehe es auch um die Klärung der Frage, welche Erkenntnisse aus gesellschaftlicher Sicht praktisch werden müssen. In seinem Vortrag „Molekulargenetik und Humangenetik in der sozialistischen Gesellschaft“ befaßte sich Dr. S c h e r n i k (Akademie der Wissenschaften der DDR) u. a. mit neueren diagnostischen und therapeutischen Erkenntnissen bei der Ermittlung von Erbkrankheiten. Die Forschung auf diesem Gebiet dürfe aber zu keiner übereilten und undurchdachten Anwendung ihrer Ergebnisse in der Praxis führen. Im Mittelpunkt sozialistischer Gesundheitspolitik stehe die mögliche Vermeidung bzw. Behandlung von Erbkrankheiten mittels genetischer Erkenntnisse. Unter dem Thema „Bio-medizinischer Fortschritt und Probleme des menschlichen Lebens“ behandelte Prof. Dr. Löther (Sektion Philosophie und Wissenschaftstheorie in der Medizin der Akademie für Ärztliche Fortbildung der DDR) Fragen der Aufbereitung biologischmedizinischer Erkenntnisse für den menschlichen Fortschritt. Er legte dar, daß in der Wechselbeziehung zwischen biologischen und gesellschaftlichen Komponenten letztere die bestimmenden seien. Demgemäß unterliege die Aufgabenstellung der Medizin der Moral und den Verhaltensnormen der jeweiligen Gesellschaft, wie z. B. an der Schwangerschaftsunterbrechung deutlich werde. Prof. Dr. P ü s c h e 1 (Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin) unterstrich in seinem Vortrag „Sozialistische Arzt-Patient-Beziehungen im Recht der DDR“ die Notwendigkeit verstärkter rechtspropagandistischer Arbeit, insbesondere zu Fragen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, zur ärztlichen Behandlungspflicht und zur Aufklärungs- und Schweigepflicht des Arztes. Dabei dürfe die Thematik nicht auf Konfliktsituationen bzw. auf Fragen der strafrecht- 291;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 291 (NJ DDR 1973, S. 291) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 291 (NJ DDR 1973, S. 291)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung hat die Objektkommandantur auf der Grundlage der Beschlüsse unserer Partei, den Gesetzen unseres Staates sowie den Befehlen und Weisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der Verdächtige wie jede andere Person auch das Recht hat, Aussagen zu unterlassen, die ihm der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. trifft auf das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X