Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 288

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 288 (NJ DDR 1973, S. 288); verfahren erforderliche Feststellung, daß der Haupttäter die Tat begangen hat, ist nicht als Feststellung der Schuld des Haupttäters zu betrachten. Das kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß in § 48 Abs. 1 des alten StGB von der Anstiftung zu einer „mit Strafe bedrohten“ Handlung die Rede war, die nur objektiv einen Straftatbestand verletzte, während jetzt nach § 22 Abs. 2 Ziff. 1 StGB die Anstiftung zu einer „begangenen Straftat“ unter Strafe gestellt ist. Begrifflich wäre damit zwar die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfaßt, also auch die Schuld des Haupttäters. Dem steht aber § 22 Abs. 5 StGB entgegen, der u. a. bestimmt, daß besondere persönliche Umstände, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließen, nur für denjenigen Täter oder Teilnehmer gelten, bei dem diese Umstände vorliegen. Ein solcher persönlicher Umstand ist z. B. die Zurechnungsunfähigkeit (§15 StGB). Mithin setzt § 22 Abs. 2 Ziff. 1 StGB voraus, daß als begangene Straftat z. B. auch die Handlung eines Unzurechnungsfähigen oder auch die eines strafunmündigen Kindes erfaßt wird. Anderenfalls wäre es nicht erforderlich, in der gleichen Bestimmung (§ 22 Abs. 5 StGB) die rechtlichen Konsequenzen zu regeln, die sich aus der nicht schuldhaften Tatbegehung durch den Haupttäter für die Strafbarkeit von Teilnehmern an dieser Tat ergeben. Daraus folgt, daß die in einem Verfahren gegen Teilnehmer getroffene Feststellung über die Begehung der Tat durch den nicht angeklagten Haupttäter nur bedeutet, daß dieser die objektive Seite des betreffenden Straftatbestandes verletzt hat. Weitergehende Feststellungen zur Haupttat sind für die Beurteilung der Handlungen von Teilnehmern auch nicht erforderlich. Feststellungen, die in einem gegen Teilnehmer an einer Straftat durchgeführten Strafverfahren getroffen werden, haben auch nicht etwa den Charakter von Präjudizien für ein später gegen den Haupttäter durchzuführendes Strafverfahren. Sie sind also nicht als Vorentscheidung bei der ggf. spätdr gegenüber dem Haupttäter zu treffenden Entscheidung zu beachten. Dem steht die Eigenverantwortung des Gerichts für jede von ihm zu treffende Entscheidung entgegen. Das sozialistische Strairecht kennt insoweit keine Bindung an Sachverhaltsfeststellungen, die in einem Verfahren in einer anderen Strafsache getroffen wurden. Richtig haben bereits Juch und Heymann dargelegt, daß der Rücktritt des Haupttäters vom Versuch, der gemäß § 21 Abs. 5 StGB das Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zuläßt, nach § 22 Abs. 5 StGB keine Auswirkungen auf die Bestrafung des Anstifters oder Gehilfen haben kann, wenn diese an der freiwilligen und endgültigen Abstandnahme des Haupttäters von der Vollendung der Tat unbeteiligt sind. Ist jedoch der Haupttäter zurechnungsunfähig, dann ist zu prüfen, ob der Anstifter als mittelbarer Täter (§ 22 Abs. 1 StGB) zu verurteilen ist. Das wäre zu bejahen, wenn er die Zurechnungsunfähigkeit des Betreffenden gekannt und ihn unter Ausnutzung dieses Umstands als „Werkzeug“ zur Tatbegehung benutzt hätte. Hat der Anstifter die Zurechnungsunfähigkeit des Angestifteten nicht gekannt, bleibt seine Strafbarkeit als Anstifter nach § 22 Abs. 5 StGB davon unberührt. Das gleiche gilt für die Beihilfe. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Mittäter Heymann vertritt die Auffassung, daß Ebenso wie die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Anstifters und des Gehilfen auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Mittäters unabhängig davon gegeben ist, daß der Haupttäter bzw. andere Mittäter schuldhaft gehandelt haben. Damit wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Mittäters davon abhängig gemacht, daß andere Mittäter den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht haben. Ausgangspunkt dafür ist offenbar, daß § 22 StGB im Unterschied zu § 48 des alten StGB auch die Mittäterschaft als Teilnahme an einer Straftat regelt, um den Mittäter deutlich vom Alleintäter abzugrenzen. Diese Regelung hat jedoch keine derartigen Konsequenzen zur Folge. Das zwischen Mittätern bestehende Verhältnis ist vielmehr dem Wesen der Mittäterschaft selbst zu entnehmen. Mittäterschaft setzt für alle gemeinschaftlich Handelnden die Teilnahme an einer Straftat in Form der Täterschaft voraus. Jeder Mittäter ist also auch Täter. Der Mittäter bleibt nicht nur dann Täter, wenn die anderen ohne Schuld gehandelt haben. Selbst wenn die Handlungen der anderen objektiv wegfallen würden, wäre derjenige, der die einzelne Ausführungshandlung begeht, als Alleintäter zu bestrafen. Die von ihm begangenen Ausführungshandlungen stellen in diesem Falle zwar möglicherweise lediglich eine versuchte Straftat dar. Das ändert aber nichts an ihrem Charakter als Ausführungshandlungen, folglich an seiner Täterschaft. Mitunter ist die Auffassung vertreten worden, Mittäterschaft sei auch möglich, wenn der andere „Mittäter“ zurechnungsunfähig oder noch nicht strafmündig ist bzw. wenn es sich um einen Jugendlichen handelt, dessen Schuldfähigkeit nicht gegeben ist. Dabei wird darauf verwiesen, daß ein gemeinschaftliches Handeln mit solchen Personen objektiv von gleicher (erhöhter) Gefährlichkeit sein kann, wie sie bei gemeinschaftlichem Zusammenwirken von strafrechtlich verantwortlichen Tätern vorliegt. Dieser Auffassung steht jedoch entgegen, daß jeder Mittäter auch Täter ist. Jeder Mittäter muß also die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen, die die Täterschaft charakterisieren. Er muß vorsätzlich Ausführungshandlungen einer konkreten Straftat begangen haben. Strafrechtlich nicht verantwortliche Personen können aber nicht Subjekt einer Straftat sein, weil sie nicht in der Lage sind, die gesellschaftliche Bedeutung ihres Handelns und die ihnen aus dem Strafrecht erwachsenden Pflichten zu erkennen bzw. danach zu handeln. Der strafrechtlich verantwortliche Täter, der mit solchen Personen eine Tat ausführt, hat keinen Partner, der selbst Täter ist, mit dem er die Tat gemeinschaftlich ausführen kann und mit dem ihn ein gemeinsamer Vorsatz verbindet, der das eigene und das Handeln des anderen umfassen würde. Das wird aber bei Mittätern vorausgesetzt. An diesem subjektiven Zusammenwirken fehlt es in derartigen Fällen. Soweit die zusammen mit strafrechtlich nicht verantwortlichen Personen ausgeführte Handlung die Schwere einer Tat erhöht, muß dies allerdings bei der Bemessung von Art und Höhe der Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit berücksichtigt werden. So kann die Benutzung eines Zurechnungsunfähigen zur Ausführung besonders gefährlicher Verbrechensmethoden bis zur Annahme eines schweren Falles führen, wenn z. B. das Gesetz keine ausschließliche, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung entsprechender Kriterien enthält. Die gleiche Gesichtspunkte gelten auch für die Fälle, in denen die Tat mit strafrechtlich nicht verantwortlichen Personen in einer Gruppe i. S. des StGB begangen wurde. 288;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 288 (NJ DDR 1973, S. 288) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 288 (NJ DDR 1973, S. 288)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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