Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 281

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 281 (NJ DDR 1973, S. 281); „Arbeitssemester“ oder heute das „dritte Semester“ eines Studienjahres nennt. Hervorragende Leistungen in der materiellen Produktion oder bei anderen produktiven Arbeitseinsätzen gehören heute notwendig zum Persönlichkeitsbild eines Studenten und zum Begriff hoher Studienleistungen. In diesem Prozeß entwickeln sich die Beziehungen der Studenten zur Arbeiterjugend auf einer höheren Ebene. Es geht zum zweiten darum, daß jeder Student seinen Platz bei der Verteidigung unserer sozialistischen Heimat und bei der Abwehr jeglicher Anschläge des Imperialismus nicht nur geistig, sondern auch praktisch erkennt. Wir brauchen seine Bereitschaft und Fähigkeit nicht allein auf ideologischem Gebiet, sondern auch in der unmittelbar praktischen Tätigkeit, die auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung und der Zivilverteidigung auch zur Festigung und weiteren Entwicklung politisch-ideologischer Fähigkeiten in der Auseinandersetzung mit dem Imperialismus führt. Hohe Studienleistungen sind auch auf diesem Gebiet zu erbringen und abermals wird dadurch die Möglichkeit zur allseitigen Persönlichkeitsentwicklung für den Studenten erweitert. In den gleichen Zusammenhang den der umfassenden Persönlichkeitsentwicklung sind die Praktika zu stellen. Sie dienen der Vertiefung der theoretischen Kenntnisse, der Herausbildung spezieller Fähigkeiten zur Rechtsanwendung in der unmittelbaren Praxis aber sie gehen gleichzeitig darüber hinaus. Sie sind erste vorsichtige Schritte eines Lernenden zur Gewinnung der für die spätere Tätigkeit absolut notwendigen Selbständigkeit und Fähigkeit, Verantwortung zu tragen. Sie sind Schritte zur Umsetzung theoretischer Erkenntnisse in die Rechtspraxis als politische Praxis eines Juristen. Wesentlich unterstützt wird dieser Prozeß der Persönlichkeitsbildung durch die Notwendigkeit und Möglichkeit der aktiven gesellschaftspolitischen Arbeit aller Studenten an der Universität, durch die sie sich die Fähigkeiten zur Gestaltung der politischen Verhältnisse in der sozialistischen Gesellschaft erwerben können. Partei- und FDJ-Arbeit werden so zum F$ld der Bewährung der politischen Persönlichkeit eines Studenten. Die Feststellungen der Partei- und FDJ-Lei-tungen, daß dieser oder jener Student sich zu einer reifen, aktiven Persönlichkeit entwickelt hat oder noch Züge der Unreife zeigt, werden für uns damit zu wichtigen Kriterien hoher Studienleistungen. Hieran kann man ermessen, welche umfassende Bedeutung der Losung vom „Jahr der hohen Studienleistungen“ zukommt, wenn wir vom Standpunkt der marxistischen Persönlichkeitstheorie und von den Anforderungen der sozialistischen Gesellschaft an diese Frage herangehen. Von dieser Orientierung müssen wir uns auch leiten lassen, wenn wir das rechtswissenschaftliche Studium „im engeren Sinne“ betrachten. Es wird dänn deutlich, daß wir wesentlich tiefgründiger als bisher das Studium nicht nur als einfachen Lernvorgang zur Aneignung allgemeiner und spezifischer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, sondern als Problem der Persönlichkeitsentwicklung in der Einheit von wissenschaftlicher Erkenntnis und Tat begreifen müssen. Herausbildung der Eigenschaften sozialistischer Juristen Es wird viel darüber diskutiert, daß die an der Universität erworbenen Kenntnisse des Marxismus-Leninismus in ihrer Allgemeinheit wie in ihrer konkreten Gestalt als marxistisch-leninistische Rechtswissenschaft noch nicht allenthalben zu unumstößlichen Überzeugun- gen werden, aus denen heraus die Studenten und Absolventen ihr gesamtes Handeln bestimmen. Es wäre verfehlt, daraus Vorwürfe an die junge Generation zu konstruieren. Vielmehr ist es imumgänglich, den gleichen Weg zu beschreiten, den man auch in der Sowjetunion gegangen ist, nämlich das Phänomen wissenschaftlich zu untersuchen, um dann gemeinsam mit dem Jugendverband und allen Studenten den Lösungsweg zu finden. Auch hier ist die sozialistische Gesellschaft und die sozialistische Rechtspflege als bestimmendes Praxisfeld der Ausgangspunkt jeder konstruktiven Erörterung. In unsere Erörterungen sollten wir nicht bloß die bisherigen Erkenntnisse zum Berufsbild des sozialistischen Juristen einbeziehen, sondern auch Ergebnisse und Probleme der in der Sowjetunion geführten Diskussion über die Gerichtsethik berücksichtigen./2/ Das Anspruchsniveau an den sowjetischen Juristen erhöht sich beständig. Als grundlegende Eigenschaft eines sozialistischen Juristen erscheint die Treue und Ergebenheit zum sozialistischen Vaterland und zum Marxismus-Leninismus. Sie werden als Grundeigenschaften eines Kommunisten und Bürgers der UdSSR so gut wie absolut vorausgesetzt. Bei einem sozialistischen Juristen treten spezifische Eigenschaften wie feste Verbundenheit zur sozialistischen Gesetzlichkeit, Objektivität, Ehrlichkeit, Unbestechlichkeit, tiefe Achtung vor dem Menschen, Vorurteilsfreiheit, ein geschärftes Gefühl für Kritik und Selbstkritik usw. hinzu. Nur bei voller Ausprägung dieser Eigenschaften sind Voreingenommenheit, Gleichgültigkeit gegenüber Menschenschicksalen, Rechtsnihilismus, gedankenlose Routine, Liebedienerei und Rückversicherung auszuschließen und aus der sozialistischen Rechtspraxis unwiderruflich zu verbannen. Nur ein Jurist, der diese auf der sozialistischen Ethik basierenden Eigenschaften in sich entwickelt, vermag den ihm von Partei, Staat und Gesellschaft übertragenen Auftrag zu erfüllen. Diese Eigenschaften sind zugleich Ausdruck einer festen Klassenposition des sozialistischen Juristen. Sie zielen auf die Entwicklung einer Persönlichkeit, die in ihrem ganzen Wesen auf die Verwirklichung des in den Beschlüssen der Partei und den Gesetzen artikulierten Willens der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten eingestellt ist. Diese Ziele müssen wir aber auch durch Lehre und Selbststudium ansteuern und dürfen sie nicht allein in die obengenannten Tätigkeitsbereiche verweisen, weil sonst die politisch-ideologische und wissenschaftstheoretische Einheit des Gesamtstudiums gesprengt werden würde. Dies zulassen hieße schon in der Grundanlage des Gesamtstudiums eine Doppelgleisigkeit akzeptieren, die leicht zur Doppelbödigkeit in der moralischen Entwicklung führen könnte. Erziehung zum aktiven, schöpferischen Verhältnis zur Wissenschaft Trotz aller Erfolge dürfen wir nicht die Augen davor verschließen, daß es uns noch nicht gelungen ist, die Grundzüge sozialistischen Studierens wirklich allseitig zur Geltung zu bringen. Es gibt nicht wenige Studenten, die die neue Qualität des Studiums im Sozialismus nicht so recht erfassen und daher auch nicht die entsprechenden Methoden finden. Zwischen den durch Noten ausgewiesenen Leistungen und der Fähigkeit zu schöpferischer, auf hohem theoretischen Niveau stehender Aktivität klafft eine Lücke. Studienleistungen im engeren Sinne und gesellschaftliche Aktivität /!/ Eine Übersicht über Gedanken sowjetischer Wissenschaftler zu ethischen Problemen des Strafverfahrens gibt Luther in einem noch unveröffentlichten Manuskript zum Thema „Gerichtsethik“. m;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 281 (NJ DDR 1973, S. 281) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 281 (NJ DDR 1973, S. 281)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die rechtlichen Erfordernis- aus der politisch-operativen Lage zu schaffen und ihre Fähigkeiten zu erweitern, auf streng gesetzlicher Grundlage mit dem Ziel zu handeln, sich dabei stets die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahreno im Grunde genommen dadurch abgeschwächt oder aufgehoben, daß keine nachhaltige erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen erreicht wird.

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