Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 274

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 274 (NJ DDR 1973, S. 274); § 310 StPO. Wird wegen der Höhe einer im Strafverfahren ausgesprochenen Schadenersatzverpflichtung Beschwerde eingelegt, so ist der zuständige Rechtsmittelsenat befugt, eine notwendige Beweisaufnahme über den durch die Straftat verursachten Schaden durchzuführen und ggf. auf einen höheren Schadenersatzbetrag zu erkennen. BG Rostock, Urt. vom 1. September 1971 II BCB 30/71. Die Klägerin hatte in dem Strafverfahren gegen die Verklagten eine Schadenersatzforderung von 520 M geltend gemacht. Sie hatte behauptet, daß die Verklagten ihr einen Betrag von 2 200 M entwendet hätten, von dem sie 1 680 M zurückerhalten habe, so daß noch eine Restforderung von 520 M verbleibe. Das Kreisgericht verurteilte die Verklagten im Strafverfahren, an die Klägerin 20 M Schadenersatz zu zahlen. Den darüber hinausgehenden Antrag wies es mit der Begründung zurück, die Beweisaufnahme habe keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Verklagten der Klägerin mehr als 1 700 M entwendet hätten. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Beschwerde ein. Aus den Gründen: Die Beschwerde der Klägerin ist nach § 310 StPO zulässig, da sie sich gegen die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes richtet Über dieses Rechtsmittel hat der Zivilsenat zu befinden, wobei die Beschwerde als Berufung im Sinne der Zivilprozeßordnung zu behandeln ist (StPO-Lehrkommentar, Berlin 1968, Anm. 2 zu § 310 [S. 345]). Daraus ergibt sich in prozessualer Hinsicht die Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Bestimmungen der ZPO (OG, Urteil vom 29. November 1968 - 2 Zz 29/68 - NJ 1969 S. 318). Die Verklagten waren wegen Raubes angeklagt. In der Anklageschrift wurde ihnen vorgeworfen, der Ladenkasse der Klägerin 1 700 M entnommen zu haben. In der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht erklärte die Klägerin als Zeugin, daß in der Ladenkasse etwa 2 200 M gewesen seien. Demgegenüber ging die Strafkammer davon aus, daß die Verklagten nur 1 700 M entwendet haben könnten, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß sie mehr Geld weggenommen hätten. Der Auffassung der Verklagten, bei der Entscheidung über den Schadenersatzanspruch der Klägerin im Strafverfahren könne nicht über eine Schadenersatzhöhe von 1 700 M hinausgegangen werden, weil Anklage, Eröffnungsbeschluß und Urteil davon ausgegangen seien, daß die Verklagten der Klägerin nur einen Betrag von 1 700 M entwendet hätten, vermag der Senat nicht zu folgen. Wenn die Strafkammer zu der Feststellung gelangt ist, daß durch die Straftat der Verklagten ein Schaden von 1700 M verursacht wurde, und deshalb bei der Verurteilung zum Schadenersatz auch nur von dieser Höhe ausgegangen ist, so schließt dies nicht aus, daß im Rechtsmittelverfahren nach Ergänzung der insoweit nicht ausreichenden Beweisaufnahme der Strafkammer eine darüber hinausgehende Schadenersatzhöhe festgestellt werden kann. Wäre das Rechtsmittelgericht bei der Entscheidung über das Rechtsmittel nicht nur an die Entscheidung der Strafkammer über den Grund des Anspruchs gebunden, wie es § 242 Abs. 5 StPO bestimmt, sondern auch an eine im Strafverfahren festgestellte Höhe des Schadens, dann wäre ein gegen die Festsetzung der Höhe des Schadens eingelegtes Rechtsmittel sinnlos. Dem Rechtsmittelgericht muß daher das Recht zustehen, über die zur Schadenshöhe im Strafverfahren durchgeführte Beweisaufnahme hinaus weitere Beweiserhebungen anzustellen, die für die Feststellung der Schadenshöhe erforderlich sind, und danach auch abweichend von der Auffassung der Strafkammer zu entscheiden. Inhalt Seite Dr. Harri H a r r I a n d : Höhere Wirksamkeit der Gesetzlichkeitsaufsicht 251 Materialien der 6. Plenartagung des Obersten Gerichts Dr. Joachim Schlegel : Probleme der strafrechtlichen Schuld in der gerichtlichen Praxis 255 Prof. Dr. sc. John Lekschas: Zu einigen Grundfragen der Schuld, insbesondere zum Entscheidungsbegriff 259 Dr. Rolf Schröder: Hinweise zur Prüfung der Pflichtverletzung und der verantwortungslosen Gleichgültigkeit bei fahrlässiger Schuld 262 Ursula Böhm: Alkoholbedingte Zurechnungsunfähigkeit und natürlicher Verhaltensentschluß des Rauschtäters 264 Hans L i s c h k e : Staatsfeindliche Zielstellung als Schuldmerkmal bei Verbrechen gegen die DDR 265 Dr. Ulrich Roehl : Zur Feststellung und Bewertung der Schuldfaktoren bei vorsätzlichen Straftaten gegen Leben und Gesundheit des Menschen 268 Bericht über die 6. Plenartagung des Obersten Gerichts 269 Rechtsprechung Strafrecht Oberstes Gericht: 1. Zur mehrfachen Tatbegehung bei Sexualdelikten. 2. Zur Wertigkeit der Alternativen der Tatbestände der §§ 121, 122 StGB 271 Stadtgericht von Groß-Berlin: Eine Vorstrafe ist für eine vor Ablauf der Tilgungsfrist begangene neue Straftat nicht rückfallbegründend, wenn die Tilgungsfrist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist 272 Zivilrecht “ Oberstes Gericht: Die mit einer Klage abgewiesenen Kläger haften für die Kostenerstattung grundsätzlich nach Kopfteilen 272 BG Rostock: Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage wegen eines Anspruchs, über den ein gesellschaftliches Gericht rechtskräftig entschieden hat . . 273 BG Rostock: Zur Beweiserhebung im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Höhe einer im Strafverfahren ausgesprochenen Schadenersatzverpflichtung 274 NJ-Beilage 3/73 Probleme der strafrechtlichen Schuld (Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 6. Plenartagung am 28. März 1973) 274;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 274 (NJ DDR 1973, S. 274) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 274 (NJ DDR 1973, S. 274)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt. Auf der Grundlage einer exakten Ursachenermittlung und schnellen Täterermittlung zu erkennen und aufzudecken. Auf der Grundlage einer ständig hohen Einsatzbereitschaft aller Mitarbeiter und einer hohen Qualität der Leitungstätigkeit wurde in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten des HfS Nach harten und komplizierten Verhandlungen fand das Folgetreffen in Wien seinen Abschluß mit der Unterzeichnung des Abschließenden Dokuments.

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