Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 273

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 273 (NJ DDR 1973, S. 273); lenden Vermächtnisses die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Das Bezirksgericht hat der Berufung stattgegeben und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es den Klägern zu 1) bis 4) und die der Anschlußberufung den Klägern zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner auferlegt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieser Kostenentscheidung beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat auf die Berufung der Verklagten das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage, der das Kreisgericht stattgegeben hatte, abgewiesen. Es hätte demgemäß nach § 308 Abs. 2 ZPO auch über die Kosten der ersten Instanz neu entscheiden müssen. Das hat es fehlerhaft unterlassen, so daß auf den gegen seine Kostenentscheidung gerichteten Kassationsantrag der Ausspruch über die Kostentragungspflicht für die erste Instanz im Kassationsverfahren nachzuholen war. Dabei waren die Kosten, wie das Bezirksgericht hinsichtlich des Berufungsverfahrens insoweit richtig erkannt hat, gemäß § 91 ZPO den Klägern aufzuerlegen, weil sie mit ihren geltend gemachten Ansprüchen nicht durchgedrungen sind. Aber auch die vom Bezirksgericht getroffene Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren weist Mängel auf. Danach haben zwar gemäß §§ 91, 97 ZPO die Kläger insgesamt bzw. die Kläger zu 1) bis 3) die in diesem Verfahrensstadium entstandenen Kosten zu tragen. Unzutreffend ist es jedoch, daß sie dafür in vollem Umfang als Gesamtschuldner einzustehen hätten. Das trifft gemäß § 87 GKG nur für die Gerichtskosten zu. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt § 100 Abs. 1 ZPO, wonach dann, wenn der unterlegene Teil aus mehreren Personen besteht, diese für die Kostenerstattung nach Kopfteilen haften. Das Bezirksgericht hat diese Bestimmung nicht angewandt und sich vielmehr auf § 100 Abs. 4 ZPO gestützt. Die dort getroffene Regelung betrifft jedoch nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle, in denen mehrere Verklagte als Gesamtschuldner in der Sache selbst verurteilt werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Kläger sind vielmehr in der Rechtsmittelinstanz mit der Klage abgewiesen und soweit es die Kläger zu 1) bis 3) betrifft mit der Anschlußberufung zurückgewiesen worden. Darin liegt keine Verurteilung als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung im Urteil des Bezirksgerichts war daher wegen Verletzung von § 308 Abs. 2 ZPO und § 100 Abs. I und 4 ZPO auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts gemäß § 11 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung von § 564 ZPO aufzuheben. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgte und die Sache zur Endentscheidung reif war, hatte der Senat in ebenfalls entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO über die Verfahrenskosten in beiden Instanzen selbst abschließend zu entscheiden, und zwar dergestalt, daß die Kläger insgesamt bzw. die Kläger zu 1) bis *3) die Gerichtskosten als Gesamtschuldner zu tragen haben und daß sie für die der Verklagten entstandenen Kosten nach Kopfteilen haften. § 274 ZPO; § 2 GGG. Hat ein gesellschaftliches Gericht über einen geltend gemachten Anspruch rechtskräftig entschieden, so ist eine wegen desselben Anspruchs erhobene Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen. BG Rostock, Urt. vom 24. Mai 1972 - II BCB 8/72. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks, in dem die Verklagte eine Wohnung gemietet hat. In der Beratung der Schiedskommission vom 23. November 1971 einigten sich die Parteien darüber, daß die Klägerin die Schornsteinfegergebühren ab sofort allein bezahlt. Diese Einigung wurde durch Beschluß der Schiedskommission bestätigt. Die Klägerin erhob kurz danach Klage mit dem Antrag festzustellen, daß sie' nicht verpflichtet ist, die jährlich anfallenden Schornsteinfegergebühren allein zu zahlen, sondern daß sich die Verklagte zur Hälfte an der Bezahlung dieser Gebühren beteiligt. Das Kreisgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg Aus den Gründen: Nach § 2 GVG dient die Rechtsprechung der Gerichte u. a. der Wahrung und Durchsetzung der Rechte und gesetzlich geschützten Interessen der Bürger. Die Gerichte sind somit verpflichtet, über das mit der Klage zur Entscheidung gestellte subjektive Recht die dem Gesetz entsprechende, begründete Entscheidung zu fällen. Die Gerichte können nur dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn für ein subjektives Recht bereits Rechtsschutz gewährt wurde. Das schutzwürdige rechtliche Interesse an der Erlangung der Entscheidung, das Rechtsschutzbedürfnis, ist eine Sachurteilsvoraussetzung, die von Amts wegen vom Gericht zu beachten ist (vgl. Das Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. I, Berlin 1957, S. 200 f.). Das Kreisgericht hat über den Anspruch der Klägerin entschieden, ohne zu prüfen, ob hierfür überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Schiedskommission hat am 23. November 1971 mit den Parteien darüber beraten, ob die Verklagte als Mieterin zur Bezahlung der anfallenden Schomstein-fegergebühren verpflichtet ist. Die Parteien einigten sich in der Beratung dahin, daß ab sofort die Schomstein-fegergebühren allein von der Klägerin bezahlt werden. Diese Einigung hat die Schiedskommission durch Beschluß bestätigt (§ 52 Abs. 2 SchKO). Das Beratungsprotokoll mit dem Bestätigungsbeschluß ist der Klägerin zugegangen. Sie wurde ordnungsgemäß darüber belehrt, daß sie gegen den Beschluß der Schiedskommission innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch beim Kreisgericht einlegen kann (§ 54 Abs. 1 SchKO). Von diesem Recht hat sis keinen Gebrauch gemacht, so daß die Entscheidung der Schiedskommission rechtskräftig geworden ist Hätte die Klägerin Einspruch eingelegt so hätte dieser gemäß § 54 Abs. 2 SchKO ohnehin nur darauf gestützt werden können, daß eine Einigung nicht Vorgelegen hat oder daß diese gegen die Grundsätze des sozialistischen Rechts verstößt. Nach Art. 92 der Verfassung wird die Rechtsprechung durch das Oberste Gericht, die ßezit tcsgerichte, die Kreisgerichte und die gesellschaftlichen Gerichte im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben ausgeübt. Die Entscheidung einer Schiedskommission als gesellschaftliches Gericht (§ 2 Abs. 1 GGG) ist also der Entscheidung eines staatlichen Gerichts gleichzusetzen. Hat ein gesellschaftliches Gericht über einen geltend gemachten Anspruch rechtskräftig entschieden, so wurde damit dem betreffenden Bürger ausreichend Rechtsschutz gewährt. Dies hätte das Kreisgericht erkennen und die Klage als unzulässig abweisen müssen Für eine Erörterung des von der Klägerin erhobenen Feststellungsanspruchs war kein Raum mehr. Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Aufhebung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung anstrebte, war daher als unbegründet zurückzuweisen, und zwar mit der Maßgabe, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. 273;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 273 (NJ DDR 1973, S. 273) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 273 (NJ DDR 1973, S. 273)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß dar Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit. Zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels Feststellungen zu weiteren Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin und zur Durchsetzung von Maßnahmen zu deren strafrechtlichen Verfolgung sowie zur Auseinandersetzung mit dem von der ausgehenden Revanchismus, die Unterstützung operativer Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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