Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 273

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 273 (NJ DDR 1973, S. 273); lenden Vermächtnisses die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Das Bezirksgericht hat der Berufung stattgegeben und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es den Klägern zu 1) bis 4) und die der Anschlußberufung den Klägern zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner auferlegt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieser Kostenentscheidung beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat auf die Berufung der Verklagten das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage, der das Kreisgericht stattgegeben hatte, abgewiesen. Es hätte demgemäß nach § 308 Abs. 2 ZPO auch über die Kosten der ersten Instanz neu entscheiden müssen. Das hat es fehlerhaft unterlassen, so daß auf den gegen seine Kostenentscheidung gerichteten Kassationsantrag der Ausspruch über die Kostentragungspflicht für die erste Instanz im Kassationsverfahren nachzuholen war. Dabei waren die Kosten, wie das Bezirksgericht hinsichtlich des Berufungsverfahrens insoweit richtig erkannt hat, gemäß § 91 ZPO den Klägern aufzuerlegen, weil sie mit ihren geltend gemachten Ansprüchen nicht durchgedrungen sind. Aber auch die vom Bezirksgericht getroffene Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren weist Mängel auf. Danach haben zwar gemäß §§ 91, 97 ZPO die Kläger insgesamt bzw. die Kläger zu 1) bis 3) die in diesem Verfahrensstadium entstandenen Kosten zu tragen. Unzutreffend ist es jedoch, daß sie dafür in vollem Umfang als Gesamtschuldner einzustehen hätten. Das trifft gemäß § 87 GKG nur für die Gerichtskosten zu. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt § 100 Abs. 1 ZPO, wonach dann, wenn der unterlegene Teil aus mehreren Personen besteht, diese für die Kostenerstattung nach Kopfteilen haften. Das Bezirksgericht hat diese Bestimmung nicht angewandt und sich vielmehr auf § 100 Abs. 4 ZPO gestützt. Die dort getroffene Regelung betrifft jedoch nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle, in denen mehrere Verklagte als Gesamtschuldner in der Sache selbst verurteilt werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Kläger sind vielmehr in der Rechtsmittelinstanz mit der Klage abgewiesen und soweit es die Kläger zu 1) bis 3) betrifft mit der Anschlußberufung zurückgewiesen worden. Darin liegt keine Verurteilung als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung im Urteil des Bezirksgerichts war daher wegen Verletzung von § 308 Abs. 2 ZPO und § 100 Abs. I und 4 ZPO auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts gemäß § 11 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung von § 564 ZPO aufzuheben. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgte und die Sache zur Endentscheidung reif war, hatte der Senat in ebenfalls entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO über die Verfahrenskosten in beiden Instanzen selbst abschließend zu entscheiden, und zwar dergestalt, daß die Kläger insgesamt bzw. die Kläger zu 1) bis *3) die Gerichtskosten als Gesamtschuldner zu tragen haben und daß sie für die der Verklagten entstandenen Kosten nach Kopfteilen haften. § 274 ZPO; § 2 GGG. Hat ein gesellschaftliches Gericht über einen geltend gemachten Anspruch rechtskräftig entschieden, so ist eine wegen desselben Anspruchs erhobene Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen. BG Rostock, Urt. vom 24. Mai 1972 - II BCB 8/72. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks, in dem die Verklagte eine Wohnung gemietet hat. In der Beratung der Schiedskommission vom 23. November 1971 einigten sich die Parteien darüber, daß die Klägerin die Schornsteinfegergebühren ab sofort allein bezahlt. Diese Einigung wurde durch Beschluß der Schiedskommission bestätigt. Die Klägerin erhob kurz danach Klage mit dem Antrag festzustellen, daß sie' nicht verpflichtet ist, die jährlich anfallenden Schornsteinfegergebühren allein zu zahlen, sondern daß sich die Verklagte zur Hälfte an der Bezahlung dieser Gebühren beteiligt. Das Kreisgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg Aus den Gründen: Nach § 2 GVG dient die Rechtsprechung der Gerichte u. a. der Wahrung und Durchsetzung der Rechte und gesetzlich geschützten Interessen der Bürger. Die Gerichte sind somit verpflichtet, über das mit der Klage zur Entscheidung gestellte subjektive Recht die dem Gesetz entsprechende, begründete Entscheidung zu fällen. Die Gerichte können nur dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn für ein subjektives Recht bereits Rechtsschutz gewährt wurde. Das schutzwürdige rechtliche Interesse an der Erlangung der Entscheidung, das Rechtsschutzbedürfnis, ist eine Sachurteilsvoraussetzung, die von Amts wegen vom Gericht zu beachten ist (vgl. Das Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. I, Berlin 1957, S. 200 f.). Das Kreisgericht hat über den Anspruch der Klägerin entschieden, ohne zu prüfen, ob hierfür überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Schiedskommission hat am 23. November 1971 mit den Parteien darüber beraten, ob die Verklagte als Mieterin zur Bezahlung der anfallenden Schomstein-fegergebühren verpflichtet ist. Die Parteien einigten sich in der Beratung dahin, daß ab sofort die Schomstein-fegergebühren allein von der Klägerin bezahlt werden. Diese Einigung hat die Schiedskommission durch Beschluß bestätigt (§ 52 Abs. 2 SchKO). Das Beratungsprotokoll mit dem Bestätigungsbeschluß ist der Klägerin zugegangen. Sie wurde ordnungsgemäß darüber belehrt, daß sie gegen den Beschluß der Schiedskommission innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch beim Kreisgericht einlegen kann (§ 54 Abs. 1 SchKO). Von diesem Recht hat sis keinen Gebrauch gemacht, so daß die Entscheidung der Schiedskommission rechtskräftig geworden ist Hätte die Klägerin Einspruch eingelegt so hätte dieser gemäß § 54 Abs. 2 SchKO ohnehin nur darauf gestützt werden können, daß eine Einigung nicht Vorgelegen hat oder daß diese gegen die Grundsätze des sozialistischen Rechts verstößt. Nach Art. 92 der Verfassung wird die Rechtsprechung durch das Oberste Gericht, die ßezit tcsgerichte, die Kreisgerichte und die gesellschaftlichen Gerichte im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben ausgeübt. Die Entscheidung einer Schiedskommission als gesellschaftliches Gericht (§ 2 Abs. 1 GGG) ist also der Entscheidung eines staatlichen Gerichts gleichzusetzen. Hat ein gesellschaftliches Gericht über einen geltend gemachten Anspruch rechtskräftig entschieden, so wurde damit dem betreffenden Bürger ausreichend Rechtsschutz gewährt. Dies hätte das Kreisgericht erkennen und die Klage als unzulässig abweisen müssen Für eine Erörterung des von der Klägerin erhobenen Feststellungsanspruchs war kein Raum mehr. Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Aufhebung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung anstrebte, war daher als unbegründet zurückzuweisen, und zwar mit der Maßgabe, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. 273;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 273 (NJ DDR 1973, S. 273) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 273 (NJ DDR 1973, S. 273)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit . Es geht um die Ausschöpfunq der Informationsqewinnunqsmöqlich-keiten des Vorgangs insbesondere zur - politisch-operativen Lageeinschätzung,., Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte im Innern zur beabsichtigten Störung der gesellschaftlichen Höhepunkte des Oahres sowie über massive Versuche zur Organisierung politischer Untergrundtätigkeit mit dem Ziel der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit umfangreiche und komplizierte Aufgaben gestellt und diesbezügliche Maßnahmen eingeleitet. Damit setzen wir kontinuierlich unsere Anstrengungen zur ständigen Qualifizierung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister und in meinem eigenen Namen,die zu dieser erfolgreichen Gesamtbilanz aktiv beigetragen haben, sehr herzlich danken. Sie haben unter Zurückstellung persönlicher Interessen die äußerst komplizierten Aufgaben im Rahmen der sicheren Verwahrung der Inhaftierten, Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Uhtersucbungstätigkelt der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sauberkeit - besonders im Winterdienst -sind diese durch die Diensteinheiten im erforderlichen Umfang mit Kräften und technischen Geräten zu unterstützen.

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