Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 272

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 272 (NJ DDR 1973, S. 272); tat zu beurteilen sind, in ihrer Absolutheit nicht haltbar. Die vom Angeklagten begangene Nötigung zu sexuellen Handlungen stellt hier jedoch, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt eindeutig ergibt, eine selbständige Handlung dar. Den Entschluß, von der Geschädigten den Mundverkehr zu erzwingen, faßte der Angeklagte erst, nachdem er die Vergewaltigung beendet hatte. Zu seiner Verwirklichung bedurfte es seitens des Angeklagten erneuter und zwar konkret auf die geforderte sexuelle Handlung gerichteter Morddrohungen, weil sich die Geschädigte weigerte, das Geschlechtsteil des Angeklagten in den Mund zu nehmen und Mundverkehr durchzuführen. Fehlerhaft ist jedoch das Bezirksgericht im Gegensatz zum Kreisgericht zu der Feststellung gelangt, daß diese Straftat nach § 122 Abs. 1 StGB nicht die Schwere eines Verbrechens erreicht habe. Aus der Begründung seiner Entscheidung ist nicht klar ersichtlich, warum die an Intensität und Verwerflichkeit in der Begehungsweise der vorangegangenen Vergewaltigung nicht nachstehende weitere sexuelle Handlung als weniger schwerwiegend zu beurteilen ist Das Bezirksgericht ist bei der rechtlichen Beurteilung der Nötigung zu sexuellen Handlungen als Vergehen offensichtlich davon ausgegangen, daß der Angeklagte hierbei sein Ziel ausschließlich durch Drohung erreicht hat, während er bei der vorangegangenen Vergewaltigung auch physisch auf die Geschädigte eingewirkt hat. Dies kommt in der im Urteil enthaltenen Feststellung zum Ausdruck, daß die Art und Intensität der Einwirkung auf die Geschädigte zur Duldung der sexuellen Handlungen und deren Durchführung in ihrem Ausmaß weniger schwerwiegend sei als bei Sexualdelikten in der Tatbestandsalternative der Gewaltanwendung. Mit dieser Auffassung wird verkannt, daß die verschiedenen Alternativen der Tatbestände der §§ 121, 122 StGB zwar unterschiedliche Begehungsweisen deren Schwere graduell verschieden sein kann erfassen, daß es aber zwischen den Alternativen selbst keine Rangfolge in der Wertigkeit gibt. Der Schluß des Bezirksgerichts, daß eine Drohung ihrem Charakter nach generell weniger schwerwiegend als eine Gewaltanwendung sei, widerspricht deshalb dem Gesetz. Bei gründlicher Einschätzung mußte das Bezirksgericht zu der Schlußfolgerung gelangen, daß im konkreten Fall für eine rechtlich mildere Beurteilung dieser Straftat nach § 122 Abs. 1 StGB kein Raum und deshalb der Verbrechenscharakter zu bejahen war. §§ 24, 25 StRG. Eine Vorstrafe ist für eine vor Ablauf der Tilgungsfrist begangene neue Straftat nicht rückfailbegrün-dcnd, wenn die Tilgungsfrist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 9. Mai 1972 104 BSB 79/72. Der Angeklagte ist viermal wegen Eigentumsdelikten vorbestraft, und zwar seit 1960 mit insgesamt zwei Jah-: ren und sieben Monaten Freiheitsentzug. Die letzte Strafe ist bis zum 3. Januar 1967 verwirklicht worden. Am 2. Januar 1972 entwendete der Angeklagte in einer Gaststätte drei Bürgern insgesamt 700 M. Das Stadtbezirksgericht hat ihn daraufhin wegen verbrecherischen Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums gemäß §§ 177, 181 Abs. 1 Ziff. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung, die zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Schuld- und Strafausspruch führte. Aus den Gründen: Bei der Beurteilung der Straftat als verbrecherischen Diebstahls hat das Stadtbezirksgericht die Vorschriften über die Straftilgung unbeachtet gelassen. Gemäß § 31 Abs. 2 des Strafregistergesetzes (StRG) vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 237) ist bei der Berechnung der Tilgungsfrist von der Summe der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Freiheitsstrafen auszugehen. Aus den richtigen Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß gegen den Angeklagten Freiheitsstrafen in einer Gesamthöhe von zwei Jahren und sieben Monaten ausgesprochen worden sind. Gemäß § 26 Abs. 1 Ziff. 4 StRG beträgt die Tilgungsfrist bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu drei Jahren fünf Jahre. Gemäß § 32 Abs. 1 Ziff. 1 StRG beginnt die Tilgungsfrist mit dem der Verwirklichung, der Verjährung oder dem Erlaß der Strafe folgenden Tage. Die letzte gegen den Angeklagten ausgesprochene Freiheitsstrafe ist am 3. Januar 1967 verwirklicht worden, die Tilgungsfrist ist also beginnend mit dem 4. Januar 1967 zu berechnen. Sie endete mithin am 3. Januar 1972. Nach § 24 Abs. 1 StRG werden Eintragungen im Strafregister nach Ablauf der festgelegten Tilgungsfristen durch Löschen des Vermerks getilgt. Das StRG enthält keine Bestimmung, die vergleichbar dem § 342 Abs. 3 StPO die Tilgung des Vermerks von einer Feststellung abhängig macht, ob der Verurteilte sich während der Tilgungsfrist straffrei- verhalten hat (vgl. auch Weiß, „Zur Auswirkung der Tilgungsreife von Vorstrafen bei erneuter Verurteilung“, NJ 1968 S. 625). Die Vorstrafen vermerke waren daher gemäß § 24 StRG ungeachtet der Tatsache zu löschen, daß der Angeklagte einen Tag vor Ablauf der Tilgungsfrist wiederum eine Straftat begangen hat. Damit waren zugleich alle gesetzlichen Folgen der getilgten Entscheidungen unwirksam (§ 25 StRG), und der Angeklagte hätte nicht wegen verbrecherischen Diebstahls nach §131 Abs. 1 Ziff. 4 StGB bestraft werden dürfen. Das Urteil des Stadtbezirksgerichts war deshalb im Schuldausspruch abzuändern und der Angeklagte wegen eines Vergehens des Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums zur Verantwortung zu ziehen. Bei der daraus folgenden Abänderung des Urteils auch im Strafausspruch war zu prüfen, welche Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zur Anwendung zu kommen hat. Der Senat hat dazu eine ergänzende Beweisaufnahme durchgeführt und in ihrem Ergebnis festgestellt, daß, ungeachtet der Nichtvorbestraftheit des Angeklagten, die Voraussetzungen für eine Strafe ohne Freiheitsentzug nicht gegeben sind, (wird, ausgeführt) Die mit einer Klage abgewiesenen Kläger haften für die Kostenerstattung grundsätzlich nach Kopfteilen. OG, Urt. vom 9. Januar 1973 2 Zz 17/72. Das Kreisgericht hat die Verklagte verurteilt, zu Lasten des von ihr als Testamentsvollstreckerin verwalteten Nachlasses bzw. zu Lasten des auf den Namen der Erblasserin bei der Kreissparkasse geführten Sparkontos an die vier Kläger nach Abzug aller noch anfallenden Unkosten (auch Prozeßkosten) jeweils 1/7 als Vermächtnis zu zahlen. Gegen diese Entscheidung hat die Verklagte mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt. Dagegen haben die Kläger zu 1) bis 4) Zurückweisung der Berufung und die Kläger zu 1) bis 3) im Wege der Anschlußberufung beantragt, das Urteil insoweit abzuändern, als den Klägern zu Lasten des an sie auszuzah- Zivilrecht §100 Abs. 1 ZPO. 272;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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